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Der Dienstvertrag

1. Dienstvertrag - der Charakter

Bei einem Dienstvertrag wird für eine Entgelt die Erbringung einer Dienstleistung geschuldet. Es ist nur ein Tätigwerden geschuldet. Der Dienstverpflichtete steht - anders als beim Werkvertrag - nicht für ein Ergebnis ein. z.B. Ein Anwalt schuldet die Bearbeitung einer Streitsache, er kann jedoch nicht versprechen, dass er jeden Prozess gewinnt. Deshalb schließt er einen Dienstvertrag ab. Im Übrigen ist jeder Arbeitsvertrag auch immer ein Dienstvertrag.

2. Vertragliche Vereinbarung

Gegenstand der notwendigen vertraglichen Vereinbarungen bei einem Dienstvertrag ist nur der Inhalt der Dienstpflicht. Also es wird festgelegt, welche Leistung hat der Dienstleister zu erbringen. Eine Vereinbarung über die Entlohnung kann getroffen werden, muss aber nicht. (z.B. Eine Beauftragung eines Anwalts erfolgt, indem man ihm den Fall schildert und die nötigen Unterlagen übergibt und wenn nötig die weitere Vorgehensweise bespricht. Eine Vereinbarung eines Entgeltes ist in der Regel vorab gar nicht möglich, da sich die Höhe der Vergütung nach der Gebührenordnung richtet und im voraus noch nicht absehbar ist, welche Gebühren und in welcher Höhe entstehen werden.)

3. Besondere Ausgestaltungsformen

Eine besondere Ausgestaltung des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag.  Jeder Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag, so dass die Dienstvertragsvorschriften des BGB auch auf den Arbeitsvertrag Anwendung finden. Nicht jeder Dienstvertrag ist aber auch ein Arbeitsvertrag. (Zu dieser Problematik mehr im Arbeitsrecht)
Praktische Folge ist, dass wichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes z.B. Fristen der ordentlichen Kündigung, Gründe für eine außerordentliche Kündigung, Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz u.s.w. im BGB zu finden und nachzulesen sind.

4. Beendigung des Dienstverhältnisses

Ein Dienstvertrag kann auf verschiedene Art und Weise ein Ende finden. Die wichtigsten Gründe, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen können sind

a) Zeitablauf

Ist im Vertrag vereinbart, für welchen Zeitraum der Dienstvertrag geschlossen worden ist, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieses Termins § 620 BGB. Ein stillschweigendes Fortsetzen des Dienstverhältnisses, also die Fortsetzung, ohne dass eine der beiden Parteien dem widerspricht kann jedoch eine konkludente Vereinbarung über die Fortführung des Dienstverhältnisses darstellen.

b) Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Das heißt, dass sich die Parteien über jeden vertraglich regelbaren Umstand einigen können. Deshalb können Vertragsparteien auch einen Dienstvertrag einverständlich aufheben.

c) Kündigung

Bei der Kündigung von Dienstverträgen sind zwei unterschiedliche Formen zu unterscheiden, die ordentliche (fristgemäße) und die außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist für den Dienstvertrag in den §§ 620 II, 621, 622 BGB geregelt. Sie bedarf keines besonderen Grundes. Jedoch sind bei ihr immer die Kündigungsfristen einzuhalten. Wie lang diese sind, richtet sich danach, ob es sich bei dem Vertrag um einen einfachen Dienstvertrag oder um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Bei dem Dienstvertrag richtet sich die Kündigungsfrist wegen § 621 BGB nach der Länge der Abrechnungszeiträume. Unterscheiden wird hier zwischen Verträgen mit täglicher Abrechnung bis zu Verträgen mit Quartalsabrechnung. Dementsprechend verlängern sich die Kündigungsfristen.
Bei einem Arbeitsverhältnis beurteilt sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Hier hängt die Kündigungsfrist davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat. Die Mindestkündigungsfrist beträgt hier 4 Wochen, die Längste 7 Monate. In Ausnahmefällen, nämlich, wenn ausdrücklich eine Probezeit (maximal 6 Monate sind zulässig) vereinbart ist kann auch mit einer kürzeren Frist, die aber auch mindestens 2 Wochen betragen muss gekündigt werden. Die Rechtmäßigkeit von Kündigungen bei Arbeitsverhältnissen ist aber noch von verschiedenen anderen Faktoren abhängig. So bestehen Kündigungshindernisse oder Beschränkungen nach verschiedenen Gesetzen.
Beispiele: Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung richtet sich bei Dienstvertrag und Arbeitsvertrag nach § 626 BGB. Für diese Art der Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist. Deshalb muss hier ein besonders wichtiger Grund bestehen, der die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich macht. Dieser Grund muss auch stets auf einem Verhalten oder auf Eigenschaften des zu kündigenden beruhen. (Plötzlicher Geldmangel auf Seiten des Dienstherrn kann eine Vertragsauflösung zwar auch erforderlich machen, ist aber kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB) Der Verdacht einer Straftat reicht übrigens als wichtiger Grund aus. Die Straftat selbst muss nicht nachgewiesen werden.
Zu beachten ist hier jedoch, dass auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund eine Frist einzuhalten ist. Die Frist ergibt sich aus § 626 II BGB. Der Dienstherr kann nämlich nur kündigen, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, die Kündigung gegenüber dem Dienstleister erklärt.

Achtung: Bei Arbeitsverhältnissen ist eine Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) seit dem Mai 2000 nur noch in schriftlicher Form möglich.

5. Gewährleistung beim Dienstvertrag

a) Vor der Leistung

Bevor die Leistung aus einem Dienstvertrag erbracht wird, haben Schuldner und Gläubiger ebenso wie beim Kaufvertrag alle Rechte aus dem allgemeinen Schuldrecht. Sie können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen also die ordnungsgemäße Leistung, die Rechte aus Unmöglichkeit der Leistung, die Rechte aus Verzug, Hauptpflichtverletzungen oder Nebenpflichtverletzungen geltend machen.

b) Gewährleistung aus dem Gesetz

Das Dienstvertragsrecht selbst sieht jedoch an keiner Stelle vor, dass der Dienstleister für eine mangelhaft erbrachte Leistung haftbar gemacht werden kann. Schließlich ist Inhalt des Dienstvertrages nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern das bloße Tätigwerden. Es gibt also keine gesetzlichen Ansprüche auf verschuldensunabhängige Haftung aus Dienstverträgen, insbesondere nicht für die erzielten Ergebnisse.

c) Verschuldensabhängige Haftung

Dennoch haftet der Dienstleister, wenn er verschuldet seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt. Der Dienstleister haftet also nach den §§ 280 ff., 323 BGB für Schäden aus Hauptpflichtverletzungen und Nebenpflichtverletzungen.
Der Dienstleister hat lediglich die Möglichkeit sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens zu entlasten (Exculpationsmöglichkeit). Durch die Schuldrechtsreform gilt hier auch die Besonderheit, dass bei gelungenem Nachweis einer Pflichtverletzung das Verschulden des Dienstleisters vermutet wird.
Eine Einschränkung gibt es hier nur, wenn der Schadensersatzpflichtige Arbeitnehmer ist. Dann muss er nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haften, für mittlere Fahrlässigkeit haftet er vielmehr nur beschränkt (in Abhängigkeit von Risiko, Verdienst und Verschuldensumfang vgl. Betriebsrisikolehre)- siehe Arbeitsrecht

6. Beispiele für Dienstverträge im Tourismus

Dienstverträge im Tourismus stellen sich meist als Arbeitsverträge oder Verträge mit freien Mitarbeitern dar. Ebenso können Dienstverträge die Verträge mit Reisebegleitern, Dozenten für bestimmte Veranstaltungen, Dolmetschern sein. Auch Verträge mit Kurpersonal - Therapeuten, Ärzten, Krankenpersonal, Trainern u. ä. sind im Regelfall Dienstverträge.
Wichtiges Beispiel für Dienstverträge sind auch die Verträge zwischen Touristen und Stadtführern oder die Durchführung von Stadtrundfahrten.
 

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)