Der Dienstvertrag
1. Dienstvertrag - der Charakter
Bei einem
Dienstvertrag wird für eine Entgelt die Erbringung einer
Dienstleistung geschuldet. Es ist nur ein Tätigwerden geschuldet.
Der Dienstverpflichtete steht - anders als beim Werkvertrag - nicht für
ein Ergebnis ein. z.B. Ein Anwalt schuldet die Bearbeitung einer Streitsache,
er kann jedoch nicht versprechen, dass er jeden Prozess gewinnt.
Deshalb schließt er einen Dienstvertrag ab. Im Übrigen ist jeder
Arbeitsvertrag auch immer ein Dienstvertrag.
2. Vertragliche Vereinbarung
Gegenstand der notwendigen vertraglichen Vereinbarungen bei einem Dienstvertrag ist nur der Inhalt
der Dienstpflicht. Also es wird festgelegt, welche Leistung hat der Dienstleister
zu erbringen. Eine Vereinbarung über die Entlohnung kann getroffen
werden, muss aber nicht. (z.B. Eine Beauftragung eines Anwalts erfolgt,
indem man ihm den Fall schildert und die nötigen Unterlagen übergibt
und wenn nötig die weitere Vorgehensweise bespricht. Eine Vereinbarung
eines Entgeltes ist in der Regel vorab gar nicht möglich, da sich
die Höhe der Vergütung nach der Gebührenordnung richtet
und im voraus noch nicht absehbar ist, welche Gebühren und in welcher
Höhe entstehen werden.)
3. Besondere Ausgestaltungsformen
Eine besondere Ausgestaltung des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag.
Jeder Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag, so dass die
Dienstvertragsvorschriften des BGB auch auf den Arbeitsvertrag Anwendung
finden. Nicht jeder Dienstvertrag ist aber auch ein Arbeitsvertrag. (Zu
dieser Problematik mehr im
Arbeitsrecht)
Praktische Folge ist, dass wichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes
z.B. Fristen der ordentlichen Kündigung, Gründe für eine
außerordentliche Kündigung, Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz
u.s.w. im BGB zu finden und nachzulesen sind.
4. Beendigung des Dienstverhältnisses
Ein Dienstvertrag kann auf verschiedene Art und Weise ein Ende finden.
Die wichtigsten Gründe, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen
können sind
a) Zeitablauf
Ist im Vertrag vereinbart, für welchen Zeitraum der Dienstvertrag
geschlossen worden ist, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf
dieses Termins § 620 BGB. Ein stillschweigendes Fortsetzen des Dienstverhältnisses,
also die Fortsetzung, ohne dass eine der beiden Parteien dem widerspricht
kann jedoch eine konkludente Vereinbarung über die Fortführung
des Dienstverhältnisses darstellen.
b) Aufhebungsvertrag
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Das heißt, dass
sich die Parteien über jeden vertraglich regelbaren Umstand einigen
können. Deshalb können Vertragsparteien auch einen Dienstvertrag
einverständlich aufheben.
c) Kündigung
Bei der Kündigung von Dienstverträgen sind zwei unterschiedliche
Formen zu unterscheiden, die
ordentliche (fristgemäße) und die
außerordentliche (fristlose) Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist für den Dienstvertrag in den §§ 620 II, 621,
622 BGB geregelt. Sie bedarf keines besonderen Grundes. Jedoch sind bei
ihr immer die Kündigungsfristen einzuhalten. Wie lang diese sind,
richtet sich danach, ob es sich bei dem Vertrag um einen einfachen Dienstvertrag
oder um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Bei dem
Dienstvertrag richtet sich die Kündigungsfrist
wegen § 621 BGB nach der Länge der Abrechnungszeiträume.
Unterscheiden wird hier zwischen Verträgen mit täglicher Abrechnung
bis zu Verträgen mit Quartalsabrechnung. Dementsprechend verlängern
sich die Kündigungsfristen.
Bei einem
Arbeitsverhältnis beurteilt sich die Kündigungsfrist
nach § 622 BGB. Hier hängt die Kündigungsfrist davon ab,
wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat. Die Mindestkündigungsfrist
beträgt hier 4 Wochen, die Längste 7 Monate. In Ausnahmefällen,
nämlich, wenn ausdrücklich eine Probezeit (maximal 6 Monate sind
zulässig) vereinbart ist kann auch mit einer kürzeren Frist,
die aber auch mindestens 2 Wochen betragen muss gekündigt werden.
Die Rechtmäßigkeit von Kündigungen bei Arbeitsverhältnissen
ist aber noch von verschiedenen anderen Faktoren abhängig. So bestehen
Kündigungshindernisse oder Beschränkungen nach verschiedenen Gesetzen.
Beispiele:
- Kündigungsschutz besteht bei Schwangeren und
Müttern bis 12 Wochen nach der Geburt, Angehörigen von Betriebsrat
und Jungend- und Auszubildendenvertretungen (bis zu einem Jahr nach deren
Absetzung), Immissionsschutzbeauftragte.
- Von besonderen Voraussetzungen abhängig ist die Kündigung
bei Schwerbeschädigten (Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erforderlich),
im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (Arbeitszeit von
mind. 1/2 Jahr und mehr als 5 Arbeitnehmern im Betrieb), bei bestehendem
Betriebsrat (Anhörungspflicht vor der Kündigung) u.s.w.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung richtet sich bei Dienstvertrag und
Arbeitsvertrag nach § 626 BGB. Für diese Art der Kündigung
gibt es keine Kündigungsfrist. Deshalb muss hier ein besonders
wichtiger Grund bestehen, der die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses
erforderlich macht. Dieser Grund muss auch stets auf einem Verhalten
oder auf Eigenschaften des zu kündigenden beruhen. (Plötzlicher
Geldmangel auf Seiten des Dienstherrn kann eine Vertragsauflösung
zwar auch erforderlich machen, ist aber kein wichtiger Grund im Sinne des
§ 626 BGB) Der Verdacht einer Straftat reicht übrigens als wichtiger
Grund aus. Die Straftat selbst muss nicht nachgewiesen werden.
Zu beachten ist hier jedoch, dass auch bei einer Kündigung
aus wichtigem Grund eine Frist einzuhalten ist. Die Frist ergibt sich aus § 626 II BGB. Der Dienstherr kann nämlich nur kündigen,
wenn innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes, die
Kündigung gegenüber dem Dienstleister erklärt.
Achtung: Bei Arbeitsverhältnissen ist eine Kündigung
(ordentlich oder außerordentlich) seit dem Mai 2000 nur noch in schriftlicher
Form möglich.
5. Gewährleistung beim Dienstvertrag
a) Vor der Leistung
Bevor die Leistung aus einem Dienstvertrag erbracht wird, haben Schuldner
und Gläubiger ebenso wie beim Kaufvertrag alle Rechte aus dem allgemeinen
Schuldrecht. Sie können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
also die
ordnungsgemäße
Leistung, die Rechte aus
Unmöglichkeit
der
Leistung, die Rechte aus
Verzug,
Hauptpflichtverletzungen oder
Nebenpflichtverletzungen
geltend machen.
b) Gewährleistung aus dem Gesetz
Das Dienstvertragsrecht selbst sieht jedoch an keiner Stelle vor, dass
der Dienstleister für eine mangelhaft erbrachte Leistung haftbar gemacht
werden kann. Schließlich ist Inhalt des Dienstvertrages nicht ein
bestimmtes Ergebnis, sondern das bloße Tätigwerden. Es gibt
also
keine gesetzlichen Ansprüche auf verschuldensunabhängige Haftung aus Dienstverträgen, insbesondere nicht für die erzielten Ergebnisse.
c) Verschuldensabhängige Haftung
Dennoch haftet der Dienstleister, wenn er verschuldet seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt.
Der Dienstleister haftet also nach den §§ 280 ff., 323 BGB für Schäden aus
Hauptpflichtverletzungen und
Nebenpflichtverletzungen.
Der Dienstleister hat lediglich die Möglichkeit sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens zu entlasten (Exculpationsmöglichkeit). Durch die Schuldrechtsreform gilt hier auch die Besonderheit, dass bei gelungenem Nachweis einer Pflichtverletzung das Verschulden des Dienstleisters vermutet wird.
Eine Einschränkung gibt es hier
nur, wenn der Schadensersatzpflichtige Arbeitnehmer ist. Dann muss
er nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte
Schäden haften, für mittlere Fahrlässigkeit haftet er vielmehr
nur beschränkt (in Abhängigkeit von Risiko, Verdienst und Verschuldensumfang vgl. Betriebsrisikolehre)-
siehe
Arbeitsrecht
6. Beispiele für Dienstverträge im Tourismus
Dienstverträge im Tourismus stellen sich meist als Arbeitsverträge
oder Verträge mit freien Mitarbeitern dar. Ebenso können Dienstverträge
die Verträge mit Reisebegleitern, Dozenten für bestimmte Veranstaltungen,
Dolmetschern sein. Auch Verträge mit Kurpersonal - Therapeuten, Ärzten,
Krankenpersonal, Trainern u. ä. sind im Regelfall Dienstverträge.
Wichtiges Beispiel für Dienstverträge sind auch die Verträge
zwischen Touristen und Stadtführern oder die Durchführung von
Stadtrundfahrten.
Startseite > Übersicht > Vertragsrecht