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Unmöglichkeit

Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von dem Schuldner nicht erbracht werden kann.
Beispiel: Diese Form der Leistungsstörung kann vorliegen Beachten Sie!  Die Leistung von Geldschulden kann in der Regel nicht unmöglich werden! Der Schuldner bleibt hier solange zur Leistung verpflichtet, bis das Geld den Empfänger erreicht hat; § 270 BGB. Ausnahmen bilden nur Geldsortenschulden, also bestimmte Münzen und Sammlerstücke; § 245 BGB.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)