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Die ordnungsgemäße Leistung

a) Ort der Leistung und Erfüllung

An welchem Ort die Leistung zu erbringen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen im Vertrag oder aus der Natur des Schuldverhältnisses. Ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, so ist im Zweifel eine Holschuld anzunehmen.

Holschuld

Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Schuldners. Der Gläubiger muss die Leistung also abholen. Die Erfüllung tritt ebenfalls an diesem Ort ein.
Merke: Bei der Holschuld liegen Leistungsort und Erfüllungsort beim Schuldner.

Bringschuld

Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Gläubigers. Erst wenn die Ware an diesen Ort verbracht wird, tritt die Erfüllung ein.
Merke: Bei der Bringschuld liegen Leistungsort und Erfüllungsort beim Gläubiger.

Schickschuld

Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Schuldners. Aber erst wenn die Ware beim Gläubiger ankommt tritt die Erfüllung ein. Die Verbringung der Leistung vom Leistungs zum Erfüllungsort erfolgt immer durch einen Dritten (Post, Hermesversand, UPS, GPS ...).
Merke: Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner und der Erfüllungsort beim Gläubiger.

b) Zeit der Leistung und Erfüllung

Die Erfüllungsleistung hat zur vereinbarten Zeit zu erfolgen. Eine früher erfolgende Leistung braucht nicht angenommen zu werden.
Ist keine Zeit vereinbart, so kann der Schuldner im Zweifel sofort leisten § 271 BGB.
Selbst wenn die Zeit nicht so genau vereinbart ist, darf der Schuldner auch nicht zur Unzeit leisten. Ebenfalls nicht zur rechten Zeit geliefert wurde, wenn an einen Kaufmann außerhalb der Geschäftszeiten geliefert wird; § 358 HGB.

c) Qualität der Leistung und Erfüllung

Auch hinsichtlich der Qualität muss die Leistung ordnungsgemäß angeboten werden. Ob das Angebot jedoch ordnungsgemäß war ist nicht einheitlich zu beantworten.
Handelt es sich bei dem zu leistenden Gegenstand um eine Stückschuld, so ist dieses Stück so zu leisten, wie es vorhanden ist. Eine Stückschuld ist eine Sache, die nur einmal vorhanden ist (unvertretbare Sache). Mängel der Sache können nur durch die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Anders zu entscheiden ist jedoch, wenn es sich bei der zu leistenden Sache um eine Gattungsschuld handelt. Gattungsschulden sind nur durch ihre Art definiert. Innerhalb dieser Art sind die einzelnen Sachen jeoch austauschbar. Mit anderen Worten- es gibt mehrere gleiche von der Sache. Gattungsschulden sind immer von mittlerer Art und Güte zu leisten; § 243 I BGB.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)