Die ordnungsgemäße Leistung
a) Ort der Leistung und Erfüllung
An welchem Ort die Leistung zu erbringen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen
im Vertrag oder aus der Natur des Schuldverhältnisses. Ist diesbezüglich
nichts zu entnehmen, so ist im Zweifel eine Holschuld anzunehmen.
Holschuld
Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Schuldners.
Der Gläubiger muss die Leistung also abholen. Die Erfüllung
tritt ebenfalls an diesem Ort ein.
Merke: Bei der Holschuld liegen
Leistungsort und Erfüllungsort beim Schuldner.
Beispiel: Ware aus dem Supermarkt, Reparatur - Leistungen
einer Werkstatt, Zimmermiete in einer Pension, Essen in einem Restaurant
u.s.w.
Bringschuld
Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Gläubigers.
Erst wenn die Ware an diesen Ort verbracht wird, tritt die Erfüllung
ein.
Merke: Bei der Bringschuld liegen
Leistungsort und Erfüllungsort beim Gläubiger.
Beispiel: Pizzalieferant, Weinlieferant, Frisör
bei vereinbarten Hausbesuchen u. s. w.
Schickschuld
Der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist, ist der Sitz des Schuldners.
Aber erst wenn die Ware beim Gläubiger ankommt tritt die Erfüllung
ein. Die Verbringung der Leistung vom Leistungs zum Erfüllungsort
erfolgt immer durch einen Dritten (Post, Hermesversand, UPS, GPS ...).
Merke: Bei der Schickschuld liegt
der Leistungsort beim Schuldner und der Erfüllungsort beim Gläubiger.
Beispiel: Versandhandel u. s. w.
b) Zeit der Leistung und Erfüllung
Die Erfüllungsleistung hat zur vereinbarten Zeit zu erfolgen. Eine
früher erfolgende Leistung braucht nicht angenommen zu werden.
Ist keine Zeit vereinbart, so kann der Schuldner im Zweifel sofort
leisten
§ 271 BGB.
Selbst wenn die Zeit nicht so genau vereinbart ist, darf der Schuldner
auch nicht zur Unzeit leisten.
Beispiel: Eine Schrankwand, die nachts um zwei Uhr
geliefert wird muss nicht angenommen werden, wenn nichts anderes vereinbart
wurde.
Ebenfalls nicht zur rechten Zeit geliefert wurde, wenn an einen Kaufmann
außerhalb der Geschäftszeiten geliefert wird;
§
358 HGB.
c) Qualität der Leistung und Erfüllung
Auch hinsichtlich der Qualität muss die Leistung ordnungsgemäß
angeboten werden. Ob das Angebot jedoch ordnungsgemäß war ist
nicht einheitlich zu beantworten.
Handelt es sich bei dem zu leistenden Gegenstand um eine
Stückschuld,
so ist dieses Stück so zu leisten, wie es vorhanden ist. Eine Stückschuld
ist eine Sache, die nur einmal vorhanden ist (unvertretbare Sache). Mängel
der Sache können nur durch die Gewährleistungsrechte geltend
gemacht werden.
Beispiele: Stückschulden sind: Maßanzüge,
orthopädische Schuhe, Zahnkronen, Originalgemälde, aber auch
gebrauchte KfZ, oder andere Waren, die durch Gebrauch einmalig Eigenschaften
ausweisen (bei Kfz sind Kilometerleistungen, bestimmte Kleinschäden,
Verschmutzungen stets individuell verschieden, so dass jeder Gebrauchtwagen
ein Einzelstück ist.)
Anders zu entscheiden ist jedoch, wenn es sich bei der zu leistenden Sache
um eine
Gattungsschuld handelt. Gattungsschulden
sind nur durch ihre Art definiert. Innerhalb dieser Art sind die einzelnen
Sachen jeoch austauschbar. Mit anderen Worten- es gibt mehrere gleiche
von der Sache.
Beispiele: Gattungsschulden sind: Neuwagen, Wein
aus dem Supermarkt, neue Möbel aus Serienproduktion, neue Schuhe oder
Kleidung "von der Stange" u.s.w.
Gattungsschulden sind immer von mittlerer Art und Güte zu leisten;
§
243 I BGB.
Startseite > Übersicht > Vertragsrecht > Leistungsstörungen