Der Beherberungsvertrag
Der
Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, mit wesentlichen Elementen
aus dem
Mietvertrag. Aufgrund eines
solchen Vertrages werden Leistungen erbracht, wie die Vermietung von Räumen,
Bewirtung,
Aufbewahrung von Gepäck (Verwahrung), Bewirtung (Werkvertrag) und ähnliches. Deshalb sieht
das Gesetz für diese Art von Vertrag besondere Rechte vor.
Berherberungsverträge werden geschlossen, wenn einem Gast gewerblich
Unterkunft gewährt wird (z.B. in Hotel, Pension, Jugendherberge
u. s. w.).
Haftung von Gastwirten
Zusätzlich zur üblichen Haftung des Gastwirtes aus dem Mietvertrag
sehen die
§§ 701 ff. BGB die verschärfte Haftung des Gastwirtes
für die vom Gast eingebrachten Sachen vor. Hierbei ist weder ein Vertragsabschluss
zwischen Gast und Gastwirt noch irgend ein Verschuldnen des Gastwirtes
erforderlich. Dafür werden aber nur Sachschäden des Gastes erfasst.
Die Haftung des Gastwirtes wird auch wertmäßig begrenzt. und
zwar haftet der Gastwirt maximal bis zum hundertfachen des Übernachtungspreises
für eine Nacht. Mindestens jedoch 600 € maximal aber 3.500 €.
Beispiel:
Bei einem Hotelpreis für eine Nacht in Höhe von
25,00 € beträgt die maximale Haftsumme 25,00 x 100
= 2.500,00 €. Bei Übernachtungspreisen unter 6 €
beträgt die Haftungshöchstgrenze 600 €. Bei
Übernachtungspreisen über 35 € beträgt der Haftungshöchstsatz
3.500,00 €.
Glücklicherweise gilt diese Rechtslage in fast allen EU-Staaten. Der
Gastwirt kann sich auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen aus dieser
Haftungspflicht befreien.
Für Luxusgüter und Geld gelten andere Grenzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundsätzlich können Gastwirte sich auch
allgemeiner Geschäftsbedingungen
bedienen. Auf diese ist jedoch auch die
§§ 307 ff. BGB
anzuwenden. Empfehlungen, wie diese Klausel aussehen können wurden
durch den
DEHOGA, sowie durch die
International Hotel Association
(IHA) und die
Universal Federation of Travel Agents (UFTAA)
gegeben.
Vertragsabschluss
Der Abschluss eines Beherbergungsvertrages erfolgt nach den allgemeinen
Regeln. Dabei wird das Angebot in der Regel durch eine schrifttliche oder
mündliche Buchung des Gastes abgegeben. Hierbei gilt, dass bei
einem schriftlichen Angebot die Annahmefrist des Gastwirtes bei einer postalischen
Beförderung bei einer Woche und bei einer Bestellung per Fax bei 4
Tagen liegt. Für E-mail-Bestellungen sind die Fristen eher kürzer.
Es ist aber auch denkbar, dass das Hotel durch einen Angestellten
(
Vertreter) ein Vertragsangebot abgibt.
Diese muss dann durch den Gast angenommen werden.
Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen eine schnelle Antwort nicht
mehr möglich ist, ist teilweise auch
§ 151 BGB anzuwenden, die
Annahme ist wegen Verkehrsüblichkeit nicht
empfangsbedürftig.
Ein Schweigen ist jedoch trotzdem keine Annahme.
Verträge von Reiseveranstaltern mit dem Hotel
Häufig werden zwischen Hotel und Reiseveranstalter Verträge
geschlossen, in denen der Reiseveranstalter das Recht erwirbt, über
die Hotelplätze zu verfügen. Hierbei wird zwischen drei Vertragstypen
unterschieden:
-
Kontingentvertrag oder Allotmentvertrag hier bedingt sich der Reiseveranstalter
das Recht aus, bis zu einem bestimmten Termin frei über die Betten
des Hotels verfügen zu können und diese nach eigenen Vorstellungen
zu besetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Hotelier die restlichen
Betten im eigenen Namen anbieten. Einnahmen gibt es nur für die Betten,
die tatsächlich belegt sind. Das Risiko, dass die Betten hierdurch
nicht vollständig ausgelastet sind, trägt hier also allein das
Hotel.
-
Garantiebelegung mit Verfall hier sichert der Reiseveranstalter
eine Mindestauslastung zu, für die er auch gerade steht. Eine Vollauslastung
durch den Reiseveranstalter ist möglich. Bei Teilauslastung trägt
der Veranstalter nur das Risiko, dass die Mindestauslastungsquote erreicht
wird. Das Risiko wird also zwischen Hotelier und Reiseveranstalter verteilt.
-
Festanmietung hier mietet der Reiseveranstalter eine bestimmte Anzahl
von Betten vermietet sie in eigenem Namen weiter und zahlt auch den entsprechenden
Preis. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Betten ausgelastet sind oder
nicht. Hier trägt das Risiko der Nichtauslastung allein der Reiseveranstalter.
Ein Rücktritt von Reservierungen kann zwischen Veranstalter und Hotel
vereinbart werden. Das Rücktrittsrecht kann auch stillschweigend vereinbart
werden oder sich aus einem Handelsbrauch ergeben (bei Rücktritten
bis zu 3-4 Wochen vor Anreise - dieser Handelsbrauch ist in der Rechtsprechung jedoch umstritten)
Pflichten zwischen Gast und Beherberungswirt
Den Gast trifft entsprechend der gemeindlichen Regelungen immer die
Meldepflicht.
Es besteht aber keine Pflicht, dass der Gast sich gegenüber dem
Gastwirt ausweisen muss, da dieser kein Recht darauf hat, die Identität
des Gastes zu erfahren. Ein Einschreiben unter fremdem Namen im Hotel ist
also möglich.
Auch bei einer Verhinderung des Gastes, besteht dessen Pflicht, die
Mietforderungen zu zahlen; § 537 BGB.
Kann der Gast eine Hotelleistung aber nicht in Anspruch nehmen so besteht
das Recht, den Preis zu mindern, und zwar um die ersparten Kosten des Hoteliers,
diese betragen 10-20 % bei vereinbartem Frühstück, 30 % bei Halbpension
und 40 % bei Vollpension.
Dies entspricht auch den Empfehlungen der DEHOGA zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Vertragsausfhebung.
Dass eine Anreise bis zum bestimmten Zeitpunkt vereinbart
war, bedeutet nicht, dass danach Zimmer anderweitg vergeben werden
dürfen, es sei denn, dies war vertraglich so vereinbart. Allerdings
ist eine Vergabe an Dritte am nächsten Tag ab mittags nach Treu und
Glauben zulässig, wenn bis dahin keine Rückmeldung des Gastes
erfolgte.
Der Gast selbst hat in der Regel das Recht am Anreisetag ab 14.00
Uhr das Zimmer zu beziehen. Am Tag der Abreise hat er bis 12.00
Uhr das Zimmer zu verlassen. Anderweitge vertragliche Vereinbarungen sind
zulässig. Ebenso ist es zulässig, dass der Gast, sofern
er das Zimmer nicht bis 12 Uhr verlässt und sich beim Vermieter
abmeldet (z.B. durch Zahlung des Preises, Rückgabe des Schlüssels), die Miete für den Folgetag
auch noch zu entrichten hat, auch wenn er noch am selben Tag abreist.
Grundsätzlich darf auf Hotelzimmern kein Besuch empfangen
werden oder Dritte zur Übernachtung eingeladen werden. Tiere
dürfen nur mitgebracht werden, wenn dies vereinbart ist.
Für die Geltendmachung von Mängeln gilt das allgemeine
Mietrecht. Mängel können bei Beherbergungsverträgen
zum Beispiel sein:
-
eine Fläche von Einzelzimmern ohne Bad und Flur von weniger als 8
m²- bei einem Doppelzimmer 12 m²
-
Ausstattung entspricht nicht der Kategorie,
-
Ungeziefer,
-
falsche Prospektangaben,
-
Mängel am Parkplatz u.s.w.
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