Vertragsabschluss mit Vertreter
6. Vertrag und Vertreter
Eine Person kann sich beim Abschluss eines
Verpflichtungsgeschäftes von einem
Vertreter vertreten lassen.
§ 164 BGB stellt an eine wirksames Handeln durch den Vertreter folgende
Anforderungen:
Der Vertreter muss
Die Folge des Vorliegens dieser Kriterien ist die wirksame Verpflichtung
des Vertretenen aus dem Vertrag.
a) Die eigene Willenserklärung durch den Vertreter
Ein Vertreter ist nur, wer eine eigenen Willenserklärung abgibt. Das
heißt, dass dem Vertreter ein Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit
verbleiben muss. Besteht keine Entscheidungsfreiheit, so liegt die
Aufgabe nur in er Überbringung einer Mitteilung. Der Überbringer
ist nur Bote.
- Der Alois beauftragt den Valentin, er solle im Reisebüro
X einen Flug mit der Deutschen BA am 23.10. nach München buchen. Valentin
geht zum Reisebüro, er sucht gemeinsam mit der Angestellten R einen
passenden Flug heraus und bucht diese für Alois. Valentin ist Vertreter,
da er den Flug selbst aussuchen durfte. Bestand der Auftrag darin, den Flug
Nr X am Sonntag um 14.25 Uhr ab Berlin Tegel mit Vegetariermenü im
Nichtraucherabteil zu buchen, verbleibt dem Valentin keine Entscheidungsfreiheit
mehr er ist nur Bote.
Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann
auch Vertreter sein. Er kann eine eigene Willenserklärung abgeben,
die nach den Voraussetzungen des § 107 BGB wirksam ist, da der Minderjährige
selbst keinen rechtlichen Nachteil erleidet.
Der Bote selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab, deshalb ist es auch möglich, dass ein Geschäftsunfähiger Bote ist.
- Der 5-jährige Kurt Krümel (K) soll ein Brot für
seine Mutter kaufen. Sie gibt ihm 2,00 € und sagt Ihm er solle ein Dreikorn-Landbauernbrot
zu 1,99 € holen. K rennt los und sagt der Verkäuferin, er hätte
gern ein Dreikorn-Landbauernbrot für 1,99 €. Diese gibt ihm das Brot
und nimmt das Geld und gibt einen Cent zurück. Hier ist K Bote gewesen. Es ist ein Kaufvertrag zwischen
der Mutter und dem Bäcker zustande gekommen.
- Anders ist es, wenn die Mutter sagt: "Wir brauchen noch Kuchen zum
Kaffee. Hier sind 10 €. Gehe bitte los und hole etwas schönes."
K geht zum Bäcker und nimmt 3 Stück Bienenstich und einen Apfelkuchen."
Hier hatte K eine eigene Entscheidung zu treffen, nämlich, welchen
Kuchen er auswählen soll. Also ist K hier nicht Bote sondern Vertreter
der Mutter. Da er noch nicht beschränkt geschäftsfähig ist,
kann er aber noch kein Vertreter sein. Das Geschäft ist also unwirksam.
b) Handeln durch den Vertreter in fremdem Namen
Der Vertreter muss auch deutlich machen, dass er in fremdem Namen
handelt. Das ist schon deshalb notwendig, weil der Vertragspartner je schließlich
wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, um später einmal
auf Erfüllung klagen zu können.
Die Offenlegung der Vertretung erfolgt meist dadurch, dass der
Vertreter deutlich zu erkennen gibt, für wen er den Vertrag abschließen
will. Macht er das nicht deutlich, so wird er selbst an den Vertrag gebunden.
Er kann den Vertrag auch nicht anfechten, da § 164 II BGB (lesen!)
bestimmt, dass ein Irrtum diesbezüglich unerheblich ist.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, in denen der Vertreter das Vertretungsverhältnis
nicht ausdrücklich offen legen muss:
-
eine Offenlegung ist unnötig, wenn sich aus den Umständen ergibt,
für wen der Vertrag geschlossen werden soll.
Die Ladenangestellte Berta bei "Schnell & Weg" bestellt 1000
Kataloge mit Reiseleistungen bei der P & R Druckerei und verlangt Lieferung an das "Schnell
& Weg"-Reisebüro.
-
eine Offenlegung der Vertretung ist weiterhin unnötig, wenn das Geschäft
sofort "abgewickelt" wird. Es werden die Vertragsleistungen also sofort
erbracht und auch bezahlt. Deshalb heißen diese Geschäfte auch
Bargeschäfte.
c) Die Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht unterteilt sich in die, die sich
aus dem Gesetz ergeben (Vertretung eines
Minderjährigen durch seine Eltern) und die, die
rechtsgeschäftlich erteilt
werden. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt
Vollmacht.
Die Erteilung einer Vollmacht richtet sich nach § 167 BGB. Sie
wird zwischen Vertreter und Vertretenem (Vollmacht im Innenverhältnis)
oder zwischen Vertretenem und Drittem (Vollmacht im Außenverhältnis)
erteilt.
Die Vollmacht erlischt, wenn sie widerrufen wird oder das zugrunde liegende
Rechtsverhältnis beendet wird.
- Fleißig arbeitet bei Krösos als Einkäufer.
Seine Aufgabe ist es, bei den Zulieferfirmen neue Teile zu bestellen. Er
hat also Vollmacht, die sich auf den Einkauf neuer Teile bezieht. Diese
erlischt, wenn Fleißig in Rente geht, der Arbeitsvertrag ausläuft,
Fleißig gekündigt wird, ... aber auch wenn er in die Buchhaltung
versetzt wird und ihm sein bisheriger Tätigkeitsbereich entzogen wird.
Die Vertretungsmacht darf nur innerhalb des gesetzten Rahmens benutzt werden,
sonst ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden.
- Krösos beauftragt Fleißig für maximal 500,00
€ einen neuen Drucker für den Computer zu kaufen. Fleißig geht
zu "Computer-DELLE", erklärt, er handele für seinen Chef Krösos,
und sucht sich nach einem langen Verkaufsgespräch einen Laserdrucker
für 800,00 € aus. Dieser sollte am nächsten Tag geliefert werden.
- Als Krösos am nächsten Tag die Rechnung erhält, verweigert
er die Annahme des Druckers. Fleißig hat hier die Vollmacht überschritten.
Deshalb ist Krösos nicht an den Vertrag gebunden.
Wird der Rahmen der Vertretungsmacht überschritten, so hat der Vertretene noch immer die Wahl, ob er
das Geschäft genehmigen und damit Vertragspartner werden will. Unterbleibt die Genehmigung oder unterlässt der Vertretene ein Äußerung, muss sich der Vertragspartner hier an den Vertreter halten. Der Vertreter muss dann den Vertrag erfüllen oder aber Schadensersatz leisten; §
179 BGB.
- Genehmigt Krösos, so muss also Krösos die 800,00 € bezahlen
und bekommt den Drucker. Tut er dies nicht, so muss Fleißig
den Drucker bezahlen oder an "Computer-DELLE" Schadensersatz leisten.
Wer als Vertreter für einen Dritten handelt, darf keine Verträge
mit sich selbst abschließen, § 181 BGB. (
Selbstkontrahierungsverbot)
- Findig ist Geschäftsführer und damit Vertretungsberechtigter
der Haus und Hof GmbH. Diese will einen Firmenwagen verkaufen. Findig ist
daran interessiert. Er setzt einen Vertrag auf, in welchem er als Vertreter
der Gesellschaft auftritt und als Käufer des Wagens er unterschreibt
für beide Parteien. Der Vertrag ist wegen § 181 BGB nicht wirksam.
Anders ist es, wenn er als Geschäftsführer einem Dritten die
Vertretungsmacht nur für den Verkauf des Wagens einräumt und
selbst nur als Käufer auftritt. Bei der Übereignung des Wagens
kann Findig wieder als Geschäftsführer der Haus und Hof GmbH
auftreten, da § 181 BGB auf Erfüllungsgeschäfte unanwendbar ist.
Besonderheit: Gesellschaft
Innerhalb einer Gesellschaft sind meistens Vollmachten von einigen
Gesellschaftern vereinbart. Nach außen sind Beschränkungen dieser
Vollmacht jedoch nicht wirksam. Die Gesellschaft wird trotzdem verpflichtet.
Nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben sich Schadensersatzansprüche
gegen den Gesellschafter, der diese Beschränkung überschritten
hat.
- Fleißig, Clever und Kompetent gründen ihre Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR). Sie wollen Fahrräder reparieren.
Sie vereinbaren untereinander, dass jeder notwendige Ersatzteile und Werkzeuge
kaufen kann, sofern er dafür weniger als 1.000,00 € im Monat ausgibt.
Clever benötigt dringend ein Spezial- Akku- Schraub und Bohrgerät,
welches 1.200 € kostet. Er bestellt dies beim Werkzeugversand. Clever
hat hier den im Innenverhältnis vereinbarten Rahmen der Vertretungsmacht
überschritten. Er vertritt jedoch die Gesellschaft, in welcher er
selbst Gesellschafter ist. Daher kann der Versand darauf vertrauen, dass
die Bestellung von der durch die Gesellschaft erteilten Vertretungsmacht
gedeckt ist.
Rechtsscheinvollmachten
Ausnahmsweise kann auch bei Nichtvorliegen einer Vollmacht oder bei
beschränkter Vollmacht einen Bindung an den Vertrag gegeben sein.
Dazu müssen drei Voraussetzungen vorliegen.
-
Durch den Vertreter und den Vertretenen muss ein Schein gesetzt werden,
dass eine solche Vollmacht bestehe.
-
Der Vertragspartner muss an das Bestehen der Vollmacht glauben.
-
Der Vertretenen muss zumindest ein geringes Verschulden am Zustandekommen
dieses Scheins zur Last gelegt werden können.
Sind diese Voraussetzungen gegeben spricht man von einer
Rechtsscheinvollmacht.(aufgeteilt
in Duldungsvollmachten und Anscheinsvollmachten)
- Fleißig hat bei Krösos im Einkauf gearbeitet
und für den Betrieb des Krösos die notwendigen Teile bestellt.
Fleißig wird gekündigt. Er ist darüber sehr verärgert.
Um sich an Krösos zu rächen, bestellt er auf den Namen von Krösos
einen großen Posten Teile, die im Betrieb des Krösos nicht verarbeitet
werden können. Krösos verweigert die Annahme der Lieferung. Hier
hat der Fleißig den Schein gesetzt, er sei immer noch Vertreter des
Krösos. Krösos hätte dies durch Benachrichtigung des Zulieferers
verhindern können. Der Zulieferer glaubte wegen der üblichen
Bestellung durch Fleißig, dass die Vollmacht nach wie vor bestehen
würde. Sein Vertrauen wird geschützt und Krösos muss die Lieferung bezahlen.
d) Besondere Arten der Vertretung
Vertretungsmacht kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Die
im Geschäftsleben häufigsten seien hier genannt: