Ist die Sache nicht in diesem Zustand, so hat er dem Mieter nach den Gewährleistungsregeln der §§ 536 bis 536 d BGB die Rechte zu gewähren.
Weiterhin treffen den Vermieter die Pflichten, die für die Sicherheit
des Mietobjektes und die Verhinderung von Schäden des Mieters notwendigen
Handlungen vorzunehmen.
Beispiel:
Der Vermieter einer Ferienwohnung hat dafür zu sorgen, dass bei Glätte vor dem Haus gestreut ist, dass das Treppenhaus nicht schadhaft ist.Sind diese Pflichten verletzt, so entstehen Schadensersatzansprüche des Mieters aus Schlechtleistung. Von diesen Schadensersatzansprüchen können sogar die Personen erfaßt sein, die nicht direkt Parteien des Mietvertrages sind, sondern als Dritte in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogen sind. (z.B. Familienangehörige)
Der Vermieter einer Skiausrüstung muss dafür sorgen, dass die Bindungen richtig eingestellt sind.
Weiterhin hat er die Mietsache nur vertragsgemäß zu benutzen.
Das heißt, dass die Sache nur so genutzt werden darf, wie dies
üblich ist.
Beispiel:
In eine Mietwohnung gehört Kinderlärm in der Regel zur üblichen Nutzung, nicht jedoch die Nutzung einer Wohnung als Gewerberaum.Eine nicht vertragsgemäße Nutzung berechtigt den Vermieter zu einer Klage auf Unterlassung dieser Nutzungsart. Dieser Unterlassungsanspruch setzt jedoch eine Abmahnung voraus § 541 BGB. in besonders schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Bemerkt der Mieter einen Mangel an der Mietsache, so hat er dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Tut er dies nicht, so kann er vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern aus dem Mangel weitere Schäden entstehen. § 536 c BGB. Auch hat der Mieter die Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden.
Beispiel:
A hat für die Ferien eine Dachgeschosswohnung gemietet. Nun stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. Er muss nun diesen Mangel dem Vermieter mitteilen und die Handwerker, die diesen Schaden reparieren sollen in die Wohnung lassen. (Im Gegenzug hat er aber auch die Rechte aus der Gewährleistung)Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter die Mietsache zurückgeben.
A mietet für eine Urlaubsfahrt einen Pkw. Vereinbart ist, dass A das Auto am 23.02. zurückgeben soll. Damit endet der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt.
Der Alois mietet von Berta eine Ferienwohnung in einem Skigebiet. Die Mietzeit soll am 10.02. beginnen und am 23.02. enden. Alois reist an und bricht sich am 11.02. ein Bein, so dass er nun nicht mehr Skifahren kann und nach Hause fahren möchte. Der Mietvertrag ist jedoch befristet, so dass der Alois den Vertrag nicht kündigen kann. Eine Möglichkeit nach Hause zu fahren und von der Mietzahlungspflicht befreit zu werden hat er nur bei groben Pflichtverletzungen des Vermieters (außerordentliche Kündigung), wenn solch eine Kündigung vorher vereinbart war (wohl eher selten) oder wenn er sich mit Berta über die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages einig wird.Grundsätzlich wird bei der Kündigung eines Mietvertrages zwischen ordentlicher (fristgemäßer) und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.
Die ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung bedarf keines besonderen Grundes. Lediglich
die Kündigungsfristen sind einzuhalten. Diese betragen
nach § 580 a BGB:
| bei Wohnraum, Räumen oder im Schiffsregister eingetragenen Schiffen |
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| bei Geschäftsräumen |
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| bei beweglichen Sachen |
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Beispiele: Der A möchte einen Mietvertrag zum 31.12.2005 (Mo) kündigen.
Bei einer auf unbestimmte Zeit gemieteten Ferienwohnung, für die ein wöchentlicher Mietpreis von 400,00 € anfällt kann er das am Montag dem 24.12. tun, dann wirkt die Kündigung aber schon zum 29.12.2005 (Sa). (Wurde von vornherein ein Ende des Mietverhältnisses und kein vorzeitiges Kündigungsrecht vereinbart, ist das Mietverhältnis nicht vor Ablauf dieser Frist kündbar)Einschränkungen der ordentlichen Kündbarkeit bestehen nur bei Wohnräumen. Dabei sind vermietete Zimmer von Beherbergungsbetrieben kein Wohnraum in diesem Sinne.
Will der A aber den Mietvertrag über eine Lagerhalle kündigen, so muss die Kündigung spätestens am 4. Okt. (= 3. Werktag im Oktober) beim Vermieter eingehen.
Umfasst der Mietvertrag keine Lagerhalle, sondern die Geschäftsräume eines Reisebüros, so muss die Kündigung bereits am 4. Juli 2005 (= 3. Werktag im Juli) beim Vermieter zugehen.
Ein gemietetes Fahrzeug, welches täglich 124,00 € kosten soll, kann am 30.12.2005 gekündigt werden.
Die außerordentliche Kündigung
Bei groben Pflichtverletzungen besteht aber auch immer das Recht der
Mietparteien den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
| Kündigungsrechte des Mieters: |
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| Kündigungsrechte des Vermieters |
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Der Alois bezieht eine Ferienwohnung, die er von Berta gemietet hat. Bei der Durchsicht der Wohnung stellt er fest, dass die Farbe der Fenster vergilbt ist und der Wasserhahn tropft. Bei beiden Umständen handelt es sich um Mängel. Aber die Farbe der Fenster beeinträchtigt den Alois nicht in der Nutzung der Wohnung, bzw. tut dies nur in völlig unerheblichem Maße. Deshalb begründet dieser Umstand kein Minderungsrecht. Der tropfende Wasserhahn beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung schon, insbesondere wenn das Tropfgeräusch nachts zu hören ist. Tagsüber tritt keine Beeinträchtigung auf (100% Nutzung) und nachts ist die Nutzung je nach Lautstärke um etwa 10 - 50 % beeinträchtigt. Dies ergibt einen Gesamtprozentsatz von 5 - 25% um den der Mietpreis zu mindern ist.
Verletzt eine der Vertragsparteien seine Nebenpflichten (z.B. Streupflicht, Sicherungspflichten bei Gefahrenstellen, Aufklärungspflichten u.s.w.), ist auf die Regeln der Nebenpflichtverletzung zurück zu greifen.
Beherbergungsvertrag Abgrenzung Reiserecht und Beherbergungsvertrag