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Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

Der Vertrag wird regelmäßig durch Angebot und Annahme geschlossen.
Beides sind Willenserklärungen.

Merke: Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist kein Angebot im wirtschaftlichen Sinne.

a) Das Angebot

Ein Angebot ist stets bindend § 145 BGB. Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie "freibleibend", "ohne obligo"). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann. Das Angebot kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes). Die invitatio ad offerandum ist ein Angebot, welche sich nicht an eine bestimmte Person richtet, sondern an einen vorher noch nicht bestimmten Personenkreis.
Beispiel:

In einem Schaufenster der X steht ein Schild "Sonderangebot: Konzertkarten für die Smashing Pumpkins nur 25,00 €". Dieses Schild ist für alle vorbeikommenden gut lesbar. Die X hat nur noch 2 Karten, als die Kunden A, B, und C den Laden betreten und jeweils zwei Karten haben wollen. Wäre das Schild im Schaufenster ein bindendes Angebot gewesen, so wären damit drei Verträge zustande gekommen. Die X müsste also 6 Karten verkaufen. Das kann nicht sein, deshalb kann X das Angebot im Schaufenster nicht als Bindendes Angebot gemeint haben. Es hat keine Bindungswirkung. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot macht und der Verkäufer dieses annimmt.
Dem Anbieter bleibt die freie Wahl des Vertragspartners also noch offen.
Hier liegt deshalb noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB vor. Die Bindungswirkung ist daher nicht gegeben.
Beispiele:


Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird oder wenn es abgelehnt wird, jedoch nicht beim Tod einer der Vertragsparteien. Ob die Annahme rechtzeitig erfolgte oder nicht ist aus den Umständen zu entnehmen. Wenn Sie die Rechtzeitigkeit beurteilen müssen, stellen Sie sich die Frage, ob der Anbietende zum Zeitpunkt der Annahme noch mit einer Annahmeerklärung rechnen musste.
Eine Annahme unter Anwesenden ist regelmäßig schneller vorzunehmen, als unter Abwesenden (Lesen Sie § 147 BGB).

Erhält ein Anbieter eine Antwort verspätet, und konnte er erkennen, dass der Annehmende diese rechtzeitig abgesandt hat, so erlischt der Antrag nur, wenn der Anbieter den verspäteten Zugang den Annehmenden gegenüber sofort anzeigt.

Eine Annahmefrist kann durch den Antragenden festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart werden.

b)  Die Annahme

Eine Annahme ist nur möglich, wenn Sie rechtzeitig und im wesentlichen inhaltsgleich zum Antrag erfolgt.
Die Abändernde oder verspätete Annahme ist ein neuer Antrag.

Die Annahme ist in der Regel empfangsbedürftig. Ausnahmen werden jedoch in § 151 BGB geregelt.

Aus der Formulierung "ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht" ist zu folgern, dass nicht die Erklärung der Annahme entbehrlich ist. Es kann nur darauf verzichtet werden, dass diese Erklärung beim Antragenden zugeht. Da der Antragende jedoch im Regelfall gerne wissen möchte, ob sein Antrag angenommen worden ist, ist die fehlende Empfangsbedürftigkeit daher die Ausnahme. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Deshalb muss eine Annahme nicht zugehen, wenn der Antragende darauf verzichtet hat oder dies nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird.
Beispiel:

Alois bucht bei Chaos-Tours eine Reise nach Mallorca für 799,00 €. Bei der Berechnung des Reisepreises hat Alois jedoch übersehen, dass die Reise in der Nachsaison stattfinden soll. Deshalb wird durch Chaos-Tours der Reisepreis neu berechnet und in der Buchungsbestätigung mit 649,00 € ausgewiesen. Eigentlich stellt diese Buchungsbestätigung wegen der Änderung ein neues Vertragsangebot dar, welches Alois annehmen müsste. Diese Annahmeerklärung muss dem Veranstalter jedoch nicht zugehen, da nach der Verkehrssitte ein Einverständnis des Alois mit dieser günstigeren Änderung vorausgesetzt wird.
Es besteht auch keine Pflicht zur Annahme von Angeboten. Jeder ist in der Annahme seiner Angebote frei.(Privatautonomie)

Ausnahmsweise kann jedoch eine Pflicht zur Annahme vorliegen,

  • wenn der Annehmende eine Monopolstellung inne hat (z.B. früher bei BEWAG, Deutsche Bahn, Deutsche Post bei Briefsendung ... inzwischen ist deren Monopolstellung aufgehoben),
  • ein Vorvertrag vorhanden ist, der zur Annahme verpflichtet.


Die Annahme kann auch durch sozialtypisches Verhalten von statten gehen. (z.B. Einsteigen in den Bus - hier wird automatisch ein Beförderungsvertrag geschlossen, selbst wenn der Einsteigende laut gegen den Vertragsschluss protestiert)

Schweigen gilt regelmäßig nicht als Annahme.
Etwas anderes gilt,

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)