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Gewährleistung im Kaufrecht

Die Gewährleistung im Kaufrecht hängt vom Stadium des Vertrages ab.

a) Vor der Leistung

Solange die Leistung noch nicht erfüllt ist, ist für die Gewährleistung kein Raum. Es gelten die Rechte des Käufers aus den §§ 434, 320 ff. (Unmöglichkeit, Verzug). Leistet der Verkäufer nicht, wie es geschuldet ist, kann der Käufer die Leistung ablehnen. Nimmt der Käufer die Leistung trotzdem an Erfüllung statt an, so tritt die kaufrechtliche Gewährleistung ein.

Die Gewährleistung beim Kaufvertrag ist in den §§ 434 ff. BGB geregelt.

b) Der Mangel nach § 434 BGB

Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistung ist immer, dass ein Sachmangel oder ein Rechtsmangel vorliegt. Insbesondere hier hat die Schuldrechtsreform zu einer wesentlichen Neuerung geführt. Während vorher erhebliche Theorienstreits zur Frage des Vorliegens eines Mangels existierten, stellt das Gesetz in § 434 BGB nun klar, was ein Mangel im Kaufrecht sein soll:

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt daher vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Rechtsmangel

Auch Rechtsmängel lösten einen Anspruch auf Gewährleistung aus. Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn Dritte Rechte an der Sache haben, und diese Rechte nicht zum Gegenstand es Kaufvertrages gemacht wurden.
Beispiel:
Der Verkäufer verkauft eine Sache, die von einem Anderen gestohlen wurde. wegen § 935 BGB kann er dem Käufer das Eigentum an dieser Sache nicht verschaffen.

Bei Übergabe

Der Fehler muss nach dem Gesetz bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang ist in § 446 BGB auf den Zeitpunkt der Übergabe festgelegt. (Nur in Ausnahmefällen bei bestimmten Konstellationen im Versendungskauf gilt § 447 BGB). Also ist in der Regel, darauf abzustellen, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.
Hier muss der Mangel noch nicht in voller Ausprägung vorgelegen haben. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Mangel bereits in der Sache angelegt war.
Beispiel:
Der Billardtisch wird geliefert. 3 Wochen später fällt er in sich zusammen und wird dabei stark lädiert. Der eigentliche Schaden ist erst nach der Übergabe entstanden. Stellt sich aber heraus, dass der Einsturz z.B. durch schlechte Verarbeitung oder Holzwurmschäden verursacht wurde, so hat der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen.

Keinesfalls von der Gewährleistung erfasst sind die Schäden, die durch nachträgliche Veränderung der Sache durch den Käufer oder Dritte entstanden sind.

Kenntnis und Kennen müssen

Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss, so ist dieser Mangel quasi Vertragsinhalt geworden, so dass sich der Käufer nicht mehr nachträglich hierauf berufen darf.  § 442 BGB.
Auch bei Mängeln, die so offensichtlich waren, dass der Käufer diese hätte erkennen müssen, ist der Käufer nur dann geschützt, wenn dem Verkäufer hier ein gewisses Maß an Unredlichkeit zur Last gelegt werden kann. Die Gewährleistungsrechte bestehen nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder dem Käufer zugesichert hat, dass dieser Mangel nicht vorliegt.
Beispiel:
Der Verkäufer will den Billardtisch veräußern, weil er nach einer Behandlung mit Holzschutzmitten unangenehm riechende und wahrscheinlich gesundheitsschädliche Gase absondert. Der Käufer bemerkt den strengen Lösungsmittelgeruch bei der Besichtigung vor dem Verkaufsgespräch und spricht den Verkäufer darauf an. Dieser holt aus dem Nebenraum eine Büchse Holzschutzmittel und meint, der Geruch käme von dieser Büchse, mit der gerade ein anderes Möbelstück behandelt würde. Der Tisch sei geruchsfrei. Hier hat der Verkäufer die Abwesenheit eines Mangels zugesichert bzw. arglistig über den Mangel getäuscht. Ein Gewährleistungsrecht besteht trotz Kennen müssens durch den Käufer.

c) Die einzelnen Rechte des Käufers

Mit der Novellierung des BGB durch die Schuldrechtsreform ist das Kaufrecht ebenfalls grundlegenden Änderungen unterlegen.

aa) Vorrang der Nacherfüllung

Grundsätzlich muss der Käufer vor der Geltendmachung anderer Rechte den Verkäufer auffordern, eine Nacherfüllung vorzunehmen. Die Kosten der Nacherfüllung hat stets der Verkäufer zu tragen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, vom Verkäufer verweigert wurde oder für diesen unzumutbar ist, greifen die weiteren Rechte ein.

bb) Rechte auf Rücktritt (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreises

Gewährleistungsrechte, die beim Kaufvertrag verschuldensunabhängig gewährt werden, sind Wandlung und Minderung und Nachlieferung.
Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind in den §§ 440, 441 BGB gegeben.

Der Käufer kann also wählen, ob er vom Vertrag zurück tritt, die gegenseitigen Leistungen (einschließlich der Gebrauchsvorteile und gezogenen Nutzungen, Verwendungen auf die Sache, Vertragskosten) zurückgewährt werden oder, ob er den Kaufpreis mindern möchte.

Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises im Verhältnis zu der Wertminderung. Hier wird der Mangel ins Verhältnis zum Gesamtwert der Sache gesetzt. Ist durch den Mangel die Sache nur noch die Hälfte wert, wo beträgt die Minderung 50 %.

cc) Verschuldensabhängige Haftung

Das Gesetz sieht in §§ 437, 440, 280 ff. BGB vor, dass der Käufers Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen kann.
Voraussetzung ist allerdings wegen § 280 BGB, dass der Verkäufer sich nicht durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann. (sog. Exculpationsbeweis)

In diesem Fall darf der Käufer auch Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
Beispiel:

Clever kauft von Schlitzohr einen Gebrauchtwagen. Schlitzohr verschweigt wissentlich, dass dieser Wagen einen schweren Unfallschaden hatte und in Polen wieder zusammengeflickt wurde. Weil er jedoch kein Unmensch ist, verkauft er den Wagen nicht für den bei diesem Wagen üblichen Listenpreis von 12.000,00 € sondern nur für 7.000,00 €. Clever bemerkt den Schaden nach der ersten Inspektion in der Werkstatt. Dort teilt man Ihm mit, der Wagen hätte noch einen Wert von 3.000,00 €.
Beim Schadensersatz statt der Leistung hat Schlitzohr den Clever genauso zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß geleistet hätte. Clever hätte einen Wagen im Wert von 12.000,00 € erhalten. Tatsächlich hat der Wagen einen Wert von 3.000,00 €. Schlitzohr hat nunmehr den Differenzbetrag von 9.000,00 € zu ersetzen.
Beim Schadensersatz neben der Leistung sind weitere Schäden zu ersetzen, den Clever z.B. dadurch hat, dass er den Wagen für weitere drei Tage zur Reparatur geben muss und deshalb eine Fahrkarte für den Weg zur Arbeit kaufen musste.

d) Gewährleistung und Verbraucherschutz

In den wird das Recht des Käufers als Verbraucher mit starken Instrumenten geschützt. Die wichtigsten sind unter dem Begriff Verbrauchsgüterkauf zusammengefasst:

Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher. Dabei ist es unerheblich, ob die verkaufte Sache zum üblichen Geschäftsverkehr des Unternehmers gehört oder ein völlig unübliches Geschäft des Verkäufers ist.
Beispiel:

Der Rock-Konzertveranstalter Schrummel & Co. verkauft seinen Firmenwagen über ebay. Ersteigerer ist der Rentner Bernd Leter. Schrummel & Co ist Unternehmer, B. Leter ist Verbraucher. Also liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.
Bei diesem Verbrauchsgüterkauf unterliegen die Vereinbarungen beider Parteien besonders starken Einschränkungen:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)