Gewährleistung im Kaufrecht
Die
Gewährleistung im Kaufrecht hängt vom Stadium des Vertrages ab.
a) Vor der Leistung
Solange die Leistung noch nicht erfüllt ist, ist für die Gewährleistung kein Raum. Es gelten die Rechte des
Käufers aus den §§ 434, 320 ff. (Unmöglichkeit, Verzug).
Leistet der Verkäufer nicht,
wie
es geschuldet ist, kann der Käufer die Leistung ablehnen. Nimmt
der Käufer die Leistung trotzdem
an
Erfüllung statt an, so tritt die
kaufrechtliche
Gewährleistung ein.
Die Gewährleistung beim Kaufvertrag
ist in den §§ 434 ff. BGB geregelt.
b) Der Mangel nach § 434 BGB
Voraussetzung für die Geltendmachung der Gewährleistung ist immer, dass ein
Sachmangel oder ein Rechtsmangel vorliegt.
Insbesondere hier hat die Schuldrechtsreform zu einer wesentlichen Neuerung geführt. Während vorher erhebliche
Theorienstreits zur Frage des Vorliegens eines Mangels existierten, stellt das Gesetz in
§ 434 BGB nun klar, was ein Mangel im Kaufrecht sein soll:
Sachmangel
Ein
Sachmangel liegt daher vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Sache hat bei Ihrer Übergabe nicht die Beschaffenheit, die Verkäufer und Käufer vereinbart haben (z.B. Der
Käufer kauft nach Beratung durch den Verkäufer ein paar Stiefel, die unbedingt wasserdicht sein sollen. Die erworbenen
Stiefel lassen nach dem ersten Regen jedoch Wasser durch)
- Ohne Vereinbarung über eine Eigenschaft liegt ein Mangel vor, wenn sich die Sache nicht für den vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch eignet (z.B. Der Käufer lässt sich vom Verkäufer beraten, weil er ein paar Wanderschuhe für
eine Lappland-Wanderung benötigt. Die empfohlenen Schuhe stellen sich als nicht wasserdicht heraus.)
- Ohne Vereinbarung über den beabsichtigten Gebrauch der Sache liegt ein Mangel vor, wenn sie sich aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für den gewöhnlich vorausgesetzten Gebrauch eignet (z.B. Der Käufer kauft ein paar
"Trekkingschuhe", die aber nicht wasserdicht sind. Die Sache ist mangelhaft. Hätte er ein paar Slingpumps gekauft, so wäre
die fehlende Wasserdichtigkeit kein Mangel.)
- Die Sache Eigenschaften nicht vorliegen, die ein Verkäufer oder auch die Werbung versprochen haben. (z.B. die Schuhe
werden in einem Prospekt als windabweisend und wetterfest beschrieben, lassen aber schon den ersten Regen durch.)
- Es erfolgt eine Lieferung einer falschen Sache(Aliud) oder in der falschen Stückzahl.
- Die Sache wird zwar korrekt geliefert aber der vereinbarte Aufbau durch Monteure erfolgte fehlerhaft oder die beigefügte
Montageanleitung fehlerhaft ist und zu einer Falschmontage führte (sog. IKEA-Klausel).
Rechtsmangel
Auch Rechtsmängel lösten einen Anspruch auf Gewährleistung aus. Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn Dritte Rechte an der
Sache haben, und diese Rechte nicht zum Gegenstand es Kaufvertrages gemacht wurden.
Beispiel:
Der Verkäufer verkauft eine Sache, die von einem Anderen gestohlen wurde. wegen § 935 BGB kann er dem Käufer das Eigentum an dieser Sache
nicht verschaffen.
Bei Übergabe
Der Fehler muss nach dem Gesetz bei Gefahrübergang vorgelegen
haben. Der Gefahrübergang ist in
§ 446 BGB auf den
Zeitpunkt
der Übergabe festgelegt. (Nur in Ausnahmefällen bei bestimmten
Konstellationen im Versendungskauf gilt
§ 447 BGB). Also
ist in der
Regel, darauf abzustellen, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe
vorgelegen hat.
Hier muss der Mangel noch nicht in voller Ausprägung vorgelegen
haben. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Mangel bereits in der Sache
angelegt war.
Beispiel:
Der Billardtisch wird geliefert. 3 Wochen später fällt
er in sich zusammen und wird dabei stark lädiert. Der eigentliche Schaden
ist erst nach der Übergabe entstanden. Stellt sich aber heraus, dass
der Einsturz z.B. durch schlechte Verarbeitung oder Holzwurmschäden
verursacht wurde, so hat der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen.
Keinesfalls von der Gewährleistung
erfasst sind die Schäden, die durch nachträgliche Veränderung
der Sache durch den Käufer oder Dritte entstanden sind.
Kenntnis und Kennen müssen
Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss, so ist dieser
Mangel quasi Vertragsinhalt geworden, so dass sich der Käufer
nicht mehr nachträglich hierauf berufen darf.
§
442 BGB.
Auch bei Mängeln, die so offensichtlich waren, dass der Käufer
diese hätte erkennen müssen, ist der Käufer nur dann geschützt,
wenn dem Verkäufer hier ein gewisses Maß an Unredlichkeit zur
Last gelegt werden kann. Die Gewährleistungsrechte bestehen nur dann,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder dem
Käufer zugesichert hat, dass dieser Mangel nicht vorliegt.
Beispiel:
Der Verkäufer will den Billardtisch veräußern,
weil er nach einer Behandlung mit Holzschutzmitten unangenehm riechende
und wahrscheinlich gesundheitsschädliche Gase absondert. Der Käufer
bemerkt den strengen Lösungsmittelgeruch bei der Besichtigung vor
dem Verkaufsgespräch und spricht den Verkäufer darauf an. Dieser
holt aus dem Nebenraum eine Büchse Holzschutzmittel und meint, der
Geruch käme von dieser Büchse, mit der gerade ein anderes Möbelstück
behandelt würde. Der Tisch sei geruchsfrei. Hier hat der Verkäufer
die Abwesenheit eines Mangels zugesichert bzw. arglistig über den
Mangel getäuscht. Ein Gewährleistungsrecht besteht trotz Kennen müssens
durch den Käufer.
c) Die einzelnen Rechte des Käufers
Mit der Novellierung des BGB durch die Schuldrechtsreform ist das Kaufrecht ebenfalls grundlegenden Änderungen unterlegen.
aa) Vorrang der Nacherfüllung
Grundsätzlich muss der Käufer
vor der Geltendmachung anderer Rechte den Verkäufer auffordern, eine Nacherfüllung
vorzunehmen. Die Kosten der Nacherfüllung hat stets der Verkäufer zu tragen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
vom Verkäufer verweigert wurde oder für diesen unzumutbar ist, greifen die weiteren Rechte ein.
bb) Rechte auf Rücktritt (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreises
Gewährleistungsrechte, die beim Kaufvertrag verschuldensunabhängig
gewährt werden, sind Wandlung und Minderung und Nachlieferung.
Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind in den
§§ 440,
441 BGB gegeben.
Der Käufer kann also wählen, ob er vom Vertrag zurück tritt, die gegenseitigen Leistungen (einschließlich der
Gebrauchsvorteile und gezogenen Nutzungen, Verwendungen auf die Sache, Vertragskosten) zurückgewährt werden oder, ob er den
Kaufpreis mindern möchte.
Minderung bedeutet die Herabsetzung des Kaufpreises im Verhältnis zu der Wertminderung. Hier wird der Mangel ins
Verhältnis zum Gesamtwert der Sache gesetzt. Ist durch den Mangel die Sache nur noch die Hälfte wert, wo beträgt die
Minderung 50 %.
cc) Verschuldensabhängige Haftung
Das Gesetz sieht in
§§ 437, 440, 280 ff. BGB vor, dass der
Käufers Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen kann.
Voraussetzung ist allerdings wegen
§ 280 BGB, dass der
Verkäufer sich nicht durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann. (sog.
Exculpationsbeweis)
In diesem Fall darf der Käufer auch Schadensersatz neben der Leistung oder
Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
Beispiel:
Clever kauft von Schlitzohr einen Gebrauchtwagen. Schlitzohr
verschweigt wissentlich, dass dieser Wagen einen schweren Unfallschaden
hatte und in Polen wieder zusammengeflickt wurde. Weil er jedoch kein Unmensch
ist, verkauft er den Wagen nicht für den bei diesem Wagen üblichen
Listenpreis von 12.000,00 € sondern nur für 7.000,00 €. Clever bemerkt
den Schaden nach der ersten Inspektion in der Werkstatt. Dort teilt man
Ihm mit, der Wagen hätte noch einen Wert von 3.000,00 €.
Beim Schadensersatz statt der Leistung hat Schlitzohr
den Clever genauso zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß
geleistet hätte. Clever hätte einen Wagen im Wert von 12.000,00
€ erhalten. Tatsächlich hat der Wagen einen Wert von 3.000,00 €.
Schlitzohr hat nunmehr den Differenzbetrag von 9.000,00 € zu ersetzen.
Beim Schadensersatz neben der Leistung sind weitere Schäden zu ersetzen, den Clever z.B. dadurch hat, dass er den Wagen
für weitere drei Tage zur Reparatur geben muss und deshalb eine Fahrkarte für den Weg zur Arbeit kaufen musste.
d) Gewährleistung und Verbraucherschutz
In den wird das Recht des Käufers als Verbraucher mit starken Instrumenten
geschützt. Die wichtigsten sind unter dem Begriff
Verbrauchsgüterkauf zusammengefasst:
Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer ein Verbraucher. Dabei ist es
unerheblich, ob die verkaufte Sache zum üblichen Geschäftsverkehr des Unternehmers gehört oder ein völlig unübliches Geschäft
des Verkäufers ist.
Beispiel:
Der Rock-Konzertveranstalter Schrummel & Co. verkauft seinen Firmenwagen über ebay. Ersteigerer ist der
Rentner Bernd Leter. Schrummel & Co ist Unternehmer, B. Leter ist Verbraucher. Also liegt ein Verbrauchsgüterkauf
vor.
Bei diesem Verbrauchsgüterkauf unterliegen die Vereinbarungen beider Parteien besonders starken Einschränkungen:
-
Eine Vereinbarung über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsrechte ist stets unwirksam (§ 474 BGB).
- Die Verjährung muss bei neuen Sachen immer 2 Jahre betragen. Bei gebrauchten Sachen
können die Parteien die Verjährung durch Vereinbarung verkürzen. Die Gewährleistungsfrist muss aber mindestens 1 Jahr
betragen.
- für Schäden, die innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten sind, trägt der Verkäufer die Beweislast, dass der
Schaden nicht schon bei Übergabe vorgelegen hat.
- Garantien müssen schriftlich erklärt werden und Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten.
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