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Leistungsstörungen

Ist ein Vertrag zustande gekommen, so muss dies nicht bedeuten, dass der Vertrag störungsfrei abgewickelt werden kann. Es kann vielmehr zu Umständen kommen, aufgrund derer der Vertrag zu spät, schlecht oder gar nicht erfüllt wird. Es kommt zu einer Leistungsstörung.

Eine Leistungsstörung ist ein Umstand, der die vertragsgemäße Erbringung der Leistung behindert. Hauptsächlich sind hier erfasst der Verzug, die Unmöglichkeit der Leistung, die Hauptpflichtverletzung und die Nebenpflichtverletzung sowie das Verschulden bei Vertragsabschluss.

a) Ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages

Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung ist die Erfüllung gem. § 362 I BGB. Erst mit der Erfüllung erlischt die Leistungspflicht.

Zu einer ordentlichen Erfüllung gehört, dass die Leistung nach

ordnungsgemäß angeboten wird.
Erfüllt werden kann nur durch eine ordnungsgemäßes Anbieten der Leistung. Der Gläubiger der Leistung kann diese Leistung ablehnen.
Beispiel: Es kann jedoch vorkommen, dass die Leitung trotz erheblicher Mängel angenommen wird. Hier ist zu unterscheiden, ob eine Annahme erfüllungshalber oder einen Annahme an Erfüllungs statt vorlag.

Annahme erfüllungshalber: Nimmt der Gläubiger die Leistung an, die nicht als Erfüllung geeignet ist, und lässt er sie aber als ordnungsgemäße Erfüllung gelten, so liegt eine Leistung erfüllungshalber vor. Die Erfüllungswirkung tritt hier jedoch erst ein, wenn der Gläubiger sich aus der tatsächlichen Leistung befriedigt.
Beispiel:

Annahme an Erfüllungs statt: Hier nimmt der Gläubiger eine Leistung an, die nicht erfüllungstauglich ist und die Erfüllungswirkung tritt trotzdem ein. Dass die Leistung nunmehr als erfüllt gilt, bewirkt nur, dass der Gläubiger keinen Erfüllungsanspruch mehr hat. Gewährleistungsrechte und Ansprüche wegen Schlechterfüllung kann er immer noch nach den gesetzlichen Regeln geltend machen.
Beispiel: Ob nun Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)