Leistungsstörungen
Ist ein Vertrag zustande gekommen, so muss dies nicht bedeuten, dass
der Vertrag störungsfrei abgewickelt werden kann. Es kann vielmehr
zu Umständen kommen, aufgrund derer der Vertrag zu spät, schlecht
oder
gar nicht erfüllt wird. Es
kommt zu einer Leistungsstörung.
Eine Leistungsstörung ist ein Umstand, der die vertragsgemäße
Erbringung der Leistung behindert. Hauptsächlich sind
hier erfasst der Verzug, die Unmöglichkeit der Leistung, die
Hauptpflichtverletzung und die Nebenpflichtverletzung sowie das Verschulden bei Vertragsabschluss.
a) Ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages
Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung ist die Erfüllung
gem. § 362 I BGB. Erst mit der Erfüllung erlischt die Leistungspflicht.
Zu einer ordentlichen Erfüllung gehört, dass die Leistung
nach
ordnungsgemäß angeboten wird.
Erfüllt werden kann nur durch eine ordnungsgemäßes
Anbieten
der Leistung. Der Gläubiger
der Leistung kann diese Leistung ablehnen.
Beispiel:
- Der Alois bucht bei Xaver ein Hotelzimmer für eine
Nacht. Die Leistung ist erst erbracht, wenn Alois ein sauberes, trockenes
Zimmer mit dem gebuchten Komfort für die betreffende Nacht erhält.
Ist das Zimmer wegen eines Wasserrohrbruches nicht nutzbar, liegt Ungezieferbefall
vor oder ist das Hotelzimmer sogar abgebrannt, so tritt die Erfüllungswirkung
nicht ein, wenn der Alois das Zimmer ablehnt. Xaver bleibt weiterhin zur
Leistung verpflichtet.
Es kann jedoch vorkommen, dass die Leitung trotz erheblicher Mängel
angenommen wird. Hier ist zu unterscheiden, ob eine Annahme erfüllungshalber
oder einen Annahme an Erfüllungs statt vorlag.
Annahme erfüllungshalber: Nimmt der Gläubiger die Leistung
an, die nicht als Erfüllung geeignet ist, und lässt er sie
aber als ordnungsgemäße Erfüllung gelten, so liegt eine
Leistung erfüllungshalber vor. Die Erfüllungswirkung tritt hier
jedoch erst ein, wenn der Gläubiger sich aus der tatsächlichen
Leistung befriedigt.
Beispiel:
- Der Alois bezahlt sein Hotelzimmer mit einem Scheck. Geschuldet
ist jedoch in der Regel die Barzahlung. Wird der Scheck entgegengenommen,
so tritt die Erfüllungswirkung erst dann ein, wenn der Scheck eingelöst
worden ist.
Annahme an Erfüllungs statt: Hier nimmt
der Gläubiger eine Leistung an, die nicht erfüllungstauglich
ist und die Erfüllungswirkung tritt trotzdem ein. Dass die Leistung
nunmehr als erfüllt gilt, bewirkt nur, dass der Gläubiger
keinen Erfüllungsanspruch mehr hat. Gewährleistungsrechte und
Ansprüche wegen Schlechterfüllung kann er immer noch nach den
gesetzlichen Regeln geltend machen.
Beispiel:
- In dem von Alois bestellten Zimmer funktioniert die Heizung
nicht richtig. Alois nimmt das Zimmer trotzdem, weil in der Hochsaison
kein anderes Zimmer mehr zu bekommen ist. Hier lässt Alois das
Zimmer als Erfüllung gelten, kann aber Mietpreisminderung geltend
machen, wenn er sich dies bei Vertragsschluss vorbehält.
Ob nun Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gewollt
ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
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