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Das Vertragsrecht

I. Definition eines Vertrages

Definitionen:
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen.(z.B. Alois und Berta einigen sich, dass Alois das Fahrrad von Berta benutzen darf und Alois gibt der Berta 2 Euro - Mietvertrag)

Ein Rechtsgeschäft liegt vor, wenn durch mindestens eine Willenserklärung ein rechtlicher Erfolg bezweckt wird.(z.B. Carlos schreibt einen Brief, in dem er bestimmt, wer nach seinem Tode sein Auto erhalten soll - Testament).
Diese Rechtsfolge muss sich unmittelbar aus der Vereinbarung selbst ergeben und darf nicht nur eine weitere Konsequenz sein. Ein Vertrag liegt hier z.B. nicht vor:
Alois und Carlos treffen sich und einigen sich darüber, dass X ein "seniler trotteliger Stinkstiefel" ist. Die rechtliche Folge wäre hier, dass sich beide wegen Beleidigung strafbar gemacht haben. Die Rechtsfolge erwächst jedoch nicht aus der Einigung, sondern aus der Bezeichnung des X als ... also liegt hier kein Vertrag vor.

Der Abschluss eines Vertrages ist (fast) immer ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. (Ausnahmsweise ist es bei der Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich, einen Vertrag mit sich selbst zu schließen) Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind daran zu erkennen, dass stets mehrere Personen Ihre Erklärungen abgeben müssen (z.B. eine Heirat).

Es gibt auch einseitige Rechtsgeschäfte. Hier muss nur eine Person eine Erklärung abgeben. (z.B. Testamentserrichtung, Kündigung eines Vertrages)

Die einzelnen Vertragsvoraussetzungen

Die Einigung erfolgt im Regelfall durch die Abgabe von Willenserklärungen mit gleichen Inhalten. (mehr bei Zustandekommen des Vertrages) Dabei müssen nicht unbedingt ganze Vertragsformulare ausgetauscht werden. Die meisten Verträge des täglichen Lebens werden sogar ohne ein Wort geschlossen. (Alois stellt im Supermarkt eine Büchse Bohnen auf das Kassenband. Scannt die Kassiererin diese ein und zeigt damit den Preis auf dem Monitor, erklärt sie damit, dass sie die Büchse Bohnen für diesen Preis verkaufen will. Bezahlt Alois jetzt den Preis, so haben beide übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben.)

Dass eine Rechtsfolge direkt bezweckt ist, ist ebenfalls ein notwendiges Kriterium, da erst die Rechtsfolge den Vertrag zu einem Rechtsgeschäft macht. Die rechtliche Verbindlichkeit muss gewollt sein, da sonst nur eine Gefälligkeit vorliegt.

Es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Diese beiden Parteien müssen immer rechtsfähig sein. Um den Vertrag abschließen zu können, müssen die Parteien entweder selbst geschäftsfähig sein, oder entsprechend vertreten werden.
(z.B. Oma Frieda kann an Ihre Katze nicht ihr Grundstück verkaufen (oder vererben), da diese nicht rechtsfähig ist. Sie kann aber das Grundstück an Ihren 2-jährigen Enkel verkaufen. Der darf den Vertrag dann aber nicht selbst abschließen, sondern muss sich durch seine Eltern vertreten lassen.) In einigen Verträgen können auch mehrere Personen beteiligt sein. (Dreiecksverträge, Gesellschaftsverträge ...)

Das Vertragsrecht kennt verschieden Arten von Verträgen. Im wesentlichen lassen sich drei Arten unterscheiden

II. Das Zustandekommen eines Vertrages

Die Rechtsgrundlagen, nach denen ein Vertrag zustande kommt sind im Allgemeinen Teil des BGB (erstes Buch) geregelt. Das Zustandekommen betrifft die Frage, wie und ob eine Einigung erzielt wird.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)