Definition:
Die Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Eine rechtsfähige Person kann also Eigentümer, Vertragspartner,
Erbe u.s.w. sein. Es ist für die Rechtsfähigkeit unerheblich,
ob die Person die Rechte selbst auch ausüben kann. So ist ein Neugeborenes
ebenso rechtsfähig, wie ein Patient, der im Koma liegt und der wiederum
genauso rechtsfähig, wie der Besucher dieser Seite.
(Um der ständigen Frage vorzubeugen, ob ein Neugeborenes wirklich Vertragspartner sein kann:
Ja es kann! Der Vertrag kann dann z.B. über die Eltern abgeschlossen werden, diese sind Vertreter, aber das Kind ist Vertragspartner, auch wenn das Kind Erbe wird, geht ein Teil der bestehenden Verträge des Erblassers auf es über - es kann auch hier Vertragspartner sein, ohne jemals selbst einen Vertrag geschlossen zu haben)
Rechtsfähig
sind auch Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften,
die Bundesländer, Anstalten des öffentlichen Rechts u.s.w.
Die Geschäftsfähigkeit befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsinhaber auch selbst handeln kann oder darf. Eine Aktiengesellschaft ist immer rechtsfähig. Für die Ausübung der Rechte muss sie jedoch Personen haben, die die Verträge abschließen und für Sie handeln. Deshalb ist eine AG nur geschäftsfähig, wenn Sie einen Vorstand hat, der diese vertritt.