Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Um das Recht zu verstehen, muss man die Beteiligten kennen. Die Beteiligten können aber nur dann am Rechtsverkehr teilnehmen, wenn sie
geschäftsfähig und
rechtsfähig
sind.
Rechtsfähigkeit
Definition:
Die Rechtsfähigkeit ist die
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Eine rechtsfähige Person kann also Eigentümer, Vertragspartner,
Erbe u.s.w. sein. Es ist für die Rechtsfähigkeit unerheblich,
ob die Person die Rechte selbst auch ausüben kann. So ist ein Neugeborenes
ebenso rechtsfähig, wie ein Patient, der im Koma liegt und der wiederum
genauso rechtsfähig, wie der Besucher dieser Seite.
(Um der häufigen Frage vorzubeugen, ob ein Neugeborenes wirklich Vertragspartner sein kann:
Ja es kann! Der Vertrag kann dann z.B. über die Eltern abgeschlossen werden, diese sind Vertreter, aber das Kind ist Vertragspartner, auch wenn das Kind Erbe wird, geht ein Teil der bestehenden Verträge des Erblassers auf es über - es kann auch hier Vertragspartner sein, ohne jemals selbst einen Vertrag geschlossen zu haben)
Rechtsfähig
sind auch Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften,
die Bundesländer, Anstalten des öffentlichen Rechts u.s.w.
Eine besondere Position nehmen Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gewerkschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften ein. Diese sind nicht per se rechtsfähig, können jedoch in einigen Fällen so behandelt werden.
Beispiel:
- Die Gewerkschaft wird nach § 10 ArbGG für bestimmte Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes für rechtsfähig erklärt, obwohl sie als regelmäßig nicht eingetragener Verein eigentlich keine Rechtskraft erhalten.
-
Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes wurde durch den BGH für die Fälle als rechtsfähig behandelt, in denen die GbR in der Öffentlichkeit als GbR auftritt.
Geschäftsfähigkeit
Streng von der Frage der Rechtsfähigkeit ist die Frage der
Geschäftsfähigkeit abzugrenzen.
Definition:
Die
Geschäftsfähigkeit ist
die Fähigkeit Rechte und Pflichten
auszuüben.
Beispiel:
Die Geschäftsfähigkeit befasst sich mit der Frage, ob ein
Rechtsinhaber auch selbst handeln kann oder darf. Eine Aktiengesellschaft
ist immer rechtsfähig. Für die Ausübung der Rechte muss
sie jedoch Personen haben, die die Verträge abschließen und
für Sie handeln. Deshalb ist eine AG nur geschäftsfähig,
wenn Sie einen Vorstand hat, der diese vertritt.
Die Geschäftsfähigkeit ist vor allem dann betroffen, wenn eine der beteiligten Personen minderjährig ist.Wie wir schon gesehen haben ist diese dann rechtsfähig und kann Partei eines Vertrages sein. Das Aushandeln und letztendlich die Zustimmung zum Vertrag ist jedoch naturgemäß erheblichen Einschränkungen unterworfen. Diese sind im
Minderjährigenrecht genauer geregelt.
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