Es liegt in der Regel dann kein Vertrag vor, wenn beide Vertragspartner nicht aus geschäftlichem Interesse, sondern aus rein privaten freundschaftlichen Gründen handeln.
Wesentlich bei der Entscheidung, ob ein Vertrag vorliegt oder nicht
ist, ob die Vertragschließenden die vertraglichen Haftungsfolgen
wollten oder nicht.
Die Auslegung ist hier meistens schwierig.
Beispiel:
Eine Gefälligkeit liegt eindeutig vor, wenn die Oma auf den Enkel aufpasst, wärend die Eltern in der Oper sind. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Oma hier vertraglich binden wollte.
Anders kann es sein, wenn die 18 jährige S sich ihr
Lehrlingsgehalt durch Babysitten bei einer befreundeten Familie aufbessert.
Hier kann sehr wohl ein Vertrag geschlossen werden.