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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Tourismusunternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - jeder ist bei Vertragsabschlüssen bereits auf welche gestoßen. Doch welchen Sinn machen AGB im Tourismus und was ist genau zu beachten?

Was sind eigentlich AGB?

Um den Sinn zu durchleuchten, ist zunächst zu klären, was eine AGB ist. Der Gesetzgeber legt fest, dass überall dort AGB vorliegen, wo ein Vertragspartner (der Verwender) seinen Vertragspartnern für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen stellt.

Kennzeichnend ist hier vor allem, dass die Bedingungen von einer Seite so in den Vertrag eingeführt werden, dass die andere Seite kaum die Möglichkeit hat, diese Geschäftsbedingungen umfassend zu prüfen und auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen. Häufigster Fall sind vorgedruckte Bedingungen auf einem Vertragsformular. Sobald beide Parteien über den Inhalt einer Klausel verhandeln und ernsthafte Bereitschaft besteht, diese auch einvernehmlich zu ändern, handelt es sich um eine so genannte Individualvereinbarung. Diese unterliegt nicht dem AGB-Recht.

Im Regelfall müssen die Geschäftsbedingungen auch für eine Vielzahl von Verträgen vorliegen (z.B. sämtliche Übernachtungen in einem Hotel). Ist der Verwender der AGB - wie regelmäßig im Tourismus - jedoch Unternehmer und der Vertragspartner Verbraucher, so reicht auch die einmalige Verwendung aus, wenn der Verbraucher die Geschäftsbedingungen vom Verwender vorgesetzt bekommt und keine Möglichkeit hat, auf diese einzuwirken. Diese Besonderheit dient zur Stärkung der Verbraucherrechte, da der Verbraucher nun nicht mehr nachweisen muss, dass die Vertragsbedingungen für mehrere Geschäfte verwendet wurden.

AGB liegen also nicht erst bei klein gedruckten Vertragswerken vor. Auch ein Schild an der Rezeption, ein Versprechen im Katalog, ein Satz im Vertragsangebot oder die Aussage, "Tut mir leid, wir können Ihnen die Leistung nur zu diesen Bedingungen anbieten" kann zum Vorhandensein von AGB führen.

mehr dazu: Skript AGB-Recht

Benötigt ein Tourismusunternehmen AGB?

Die Frage kann getrost mit einem "Jein!" beantwortet werden. Zunächst ist es im Gesetz an keiner Stelle vorgeschrieben, dass ein Unternehmer oder sogar ein Tourismusunternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen haben muss.

Dennoch ergibt sich aus den AGB ein gewisser Sinn. Das Gesetz fordert insbesondere vom Reiseveranstalter eine Menge Hinweispflichten gegenüber dem Reisenden. Nach der BGB Informationsverordnung und ab dem 01.07.2018 Art. 250 f. EGBGB muss er so neben der Information über die einzelnen vereinbarten Vertragsleistungen noch weitere Informationen erteilen. Dazu gehören Hinweise auf Preisänderungsfaktoren, Namen und Anschrift des Reiseveranstalters, die Obliegenheit der Mangelanzeige und Voraussetzungen der Kündigung des Reisevertrages, die Fristen für Mangelanzeigen (Ausschlussfrist und Verjährung) und Hinweise zum Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung und Auslandskrankenversicherung. Sinnvoll ist es, diese Hinweise in Form von AGB aufzunehmen.

Zudem können durch AGB die Rechte des Reisenden klargestellt werden, einige Rechte zugunsten des Veranstalters abgeändert werden oder gesetzlich nicht näher geregelte Einzelheiten des Vertrages (z.B. Wann sind einzelne Leistungen zu erbringen? Kann ich die Verjährung von Ansprüchen verkürzen? Wie ist es mit der Haftung? u. s. w.) konkret auszuformulieren und damit Streit zu vermeiden.

Größtes Risiko der AGB ist jedoch, dass diese fehlerhaft sind und dann über deren Anwendung mit dem Kunden Streit entsteht oder das Wettbewerbsverbände, Verbraucherschützer oder Konkurrenten gegen die AGB-Klauseln im Wege der Abmahnung vorgehen. Deshalb empfiehlt es sich lediglich geprüfte AGB zu verwenden und diese auch in regelmäßigen Abständen auf Übereinstimmung mit Gesetz und Rechtsprechung prüfen zu lassen.

Keinesfalls sicher sind Sie, wenn Sie die AGB eines namhaften Reiseveranshatlers kopieren. Erst Ende 2014 hat der BGH die Regeln zur Anzahlung auf den Reisepreis und die Stornokostenregelungen eines großen Veranstalters beanstandet und für unwirksam erklärt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 01.03.2018)