Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Klauseln für Reiseveranstalter

Gerade für Reiseveranstalter empfiehlt sich die Verwendung der AGB, weil diese diverse sinnvolle Regelungen für den Reisevertrag treffen können.

Informationspflichten nach BGB InfVO

Die AGB des Reiseveranstalters sollten die für alle Verträge gleichen Informationspflichten nach §§ 4 bis 6 BGB-InfVO beinhalten. Damit wird dem Risiko einer fehlenden Unterrichtung und damit möglicher weitergehender Haftung entgegengewirkt.

Haftungsbeschränkung

Auch sinnvoll ist es, die Haftung zu beschränken. Den dafür zulässigen Rahmen bietet § 651h BGB. Danach kann die Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, wenn der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (Hotel, Beförderungsunternehmen) verantwortlich ist.

Preisanpassungsklausel

Im AGB-Recht ist dem Reiseveranstalter auch die Chance eingeräumt, Preisanpassungsklauseln in den Vertrag aufzunehmen. Insbesondere bei lange vor dem Reisebeginn abgeschlossenen Reiseverträgen kann so die Möglichkeit eingeräumt werden, noch später den vereinbarten Reisepreis an die tatsächlichen Kosten anzupassen. Eine solche Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Reise mehr als 4 Monate vor Reisebeginn gebucht wird. Bei einer Erhöhung des Preises ist der Kunde unverzüglich darüber zu informieren. Zudem steht dem Reisenden bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ein Rücktrittsrecht zu. Preiserhöhungen, die nicht spätestens 20 Tage vor Reiseantritt erklärt wurden, sind ohnehin unzulässig.
Bei den Preisanpassungsklauseln fordert der BGH auch, dass dem Kunden die einzelnen Voraussetzungen der Preiserhöhung und die genaue Berechnung des Erhöhungsbetrages bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau dargelegt wird. An der fehlenden genauen Darlegung scheiterte zum Beispiel auch die Preisänderungsklausel für die Erhöhung von Flugbenzinkosten und Flughafengebühren. Dabei kann es erforderlich werden, dass der Reiseveranstalter offen legen muss, zu welchen Anteilen welche Leistung in seiner Kalkulation auftaucht. Eine solche Klausel muss also nach Inhalt und Umfang wohl überlegt sein.

Rücktrittsvorbehalt des Reiseveranstalters

Eine weitere für den Reiseveranstalter vorteilhafte Klausel kann der Vorbehalt des Reiseveranstalters sein, den Rücktritt wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl zu erklären. Diese Klausel muss die Mindestteilnehmerzahl enthalten. Allerdings trifft den Reiseveranstalter bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl nicht die Pflicht, die Reise auch tatsächlich abzusagen. Ihn trifft vielmehr das Wahlrecht.

Stornoentschädigung

Auch sinnvoll ist es die Höhe der Stornoentschädigung die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden erhält in den AGB zu regeln. Üblich und zulässig ist es hier die Entschädigung in Prozentsätzen von Reisepreis und in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung festzusetzen. Vorteil der Pauschalsätze ist, dass damit der Nachweis der tatsächlichen Kosten für den Reiseveranstalter entfällt. Die Pauschalsätze sind leicht zu errechnen. Dennoch ist bei Formulierung einer solchen Klausel Vorsicht geboten. Die Pauschalsätze müssen nämlich den üblicherweise für die konkrete Reise zu erwartenden Kosten zum Zeitpunkt des Rücktritts entsprechen. Für normale Flugreisen gibt es hier von der Rechtsprechung schon gefestigte Grundsätze. Liegt die angebotene Reise jedoch außerhalb dieser üblichen Flugreiseangebote, so können erhebliche Abweichungen auftreten. Je höher die Vorzuschießenden Kosten, desto höher darf aber auch die Stornoklausel für den Reiseveranstalter ausfallen.

Änderungsvorbehalt

Ebenfalls sinnvoll ist es für den Rieseveranstalter einen Änderungsvorbehalt der Reiseleistungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. So kann bei Unmöglichkeit einer Reiseleistung schnell Abhilfe geschaffen werden. Die Änderung ist auch mit einer solchen Klausel durch den Reisenden jedoch nicht widerspruchslos hinzunehmen. Bei wesentlichen Änderungen der Reiseleistung kann der Reisende ein Rücktrittsrecht geltend machen. In gravierenden Fällen besteht sogar der Anspruch auf Ersatz der nutzlos aufgewandten Urlaubszeit. Auch hier ist der Reisende jedoch wieder unverzüglich über die Änderungen in Kenntnis zu setzen.

Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) hält entsprechende, dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechende Bedingungen bereit. Vor der Verwendung dieser AGB sollten Sie jedoch prüfen, ob Sie die aktuellste Version zur Verfügung haben und ob diese auch die Besonderheiten Ihres Unternehmens berücksichtigt.

Allgemeines zu AGB | Infos zu AGB Werbung und Sicherungsschein Reiserecht Rechtsanwalt