Richtige Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht automatisch für jeden abgeschlossenen Vertrag. Es müssen vielmehr diverse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die AGB auch wirksamer Bestandteil des Vertrages werden.

Ausdrücklicher Hinweis

Erste Voraussetzung ist, dass der Verwender - also der Reiseveranstalter oder das Hotel -bereits vor Vertragsabschluss auf die Geltung der AGB hinweist. Der Reisende muss also in dem Zeitpunkt, in dem er seine Zustimmung zum Vertrag erklärt bereits wissen, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Sinnvoll ist ein solcher Hinweis also durch Hinweis auf dem Bestellformular oberhalb der Unterschrift, durch Hinweis auf einem unterbreiteten Angebot, durch deutlich sichtbares Schild an der Rezeption des Hotels. Entscheidend ist nicht, ob die Gäste üblicherweise diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen, sondern, dass jeder einzelne Gast, auf den die AGB angewandt werden sollen, darauf hingewiesen wird.

Bei der Buchung im Internet muss der Hinweis (idealerweise durch das Betätigen einer Checkbox) vor der Abgabe der verbindlichen Buchung erfolgen.

Unbrauchbar sind Hinweise auf der Rückseite der Buchung des Gastes, Aushänge in den Zimmern, Hinweise in Reiseunterlagen, die der Reisende erst nach der Buchung erhält.

Möglichkeit der Kenntnisnahme

Das Gesetz verlangt weiterhin, dass der Reisende die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB haben muss.
Für einen Beherbergungsbetrieb heißt dies, dass die AGB an der Rezeption zur Einsicht bereit gehalten werden, dass sie ggf. auf den Zimmern ausliegen oder an einem deutlich sichtbaren Ort im Hotel oder Pension ausgehangen werden oder auch im Internet bereit stehen. Die Veröffentlichung ausschließlich im Internet ist problematisch, da dort nicht jeder Gast die Möglichkeit zur Einsichtnahme hat.

Möchte ein Reiseveranstalter seine AGB vereinbaren, reicht es nach der BGB InfVO nicht aus, die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die AGB vor Vertragsabschluss vollständig übermittelt werden. (§ 6 III BGB-InfVO) Zur vollständigen Übermittlung gehört, dass der Reisende die AGB vor Abgabe der Buchungserklärung in speicherbarer Form erhält. Bei einer Buchung im Reisebüro kann dies durch die Übergabe des Katalogs mit den AGB erfolgen. Bei Buchungen im Internet empfiehlt es sich, dem Reisenden eine E-Mail mit den AGB zukommen zu lassen, da er nur so in der Lage ist die AGB zu speichern und bei Bedarf in der vereinbarten Fassung abzurufen.

Verdrängung durch Individualabrede

Wichtig bei der Anwendung von AGB ist es noch, dass individuelle Vereinbarungen zwischen Gast und Tourismusbetrieb stets die allgemeineren Regelungen der AGB verdrängen. Steht also in den AGB eines Hotels, dass keine Kündigung des Vertrages möglich ist, räumt das Hotel bei der Buchung aber ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ein, so gilt das vereinbarte Rücktrittsrecht. Dies gilt sogar dann, wenn diese Vereinbarung mündlich erfolgte. Sinnvoll ist es daher, die Mitarbeiter im Umgang mit den AGB zu schulen und diesen mitzuteilen, welche Inhalte die AGB haben und wie im Falle eines Problems zu reagieren ist.

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