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4. Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren - Anmeldung von Tabellenforderungen

Der Gläubiger eines in Insolvenz geratenen Schuldners muss seine Forderung im Verfahren geltend machen.

a) Notwendigkeit der Anmeldung

Tabellengläubiger haben Ihre Forderungen schriftlich anzumelden. Die Forderungsanmeldung erfolgt direkt beim Insolvenzverwalter.
Im Eröffnungsbeschluss wird den Gläubigern eine Anmeldefrist gesetzt. Diese Frist war in der GesO eine Ausschlussfrist. D.h. nach dem Ablauf dieser Frist eingehende Forderungsanmeldungen sind - sofern die Verspätung nicht unverschuldet ist und das Gericht der nachträglichen Aufnahme in die Tabelle zustimmt - nicht mehr zu berücksichtigen.
Im nunmehr geltenden Insolvenzverfahren hat die Anmeldefrist nur deklarativen Charakter. Das heißt das auch nachträgliche Forderungsanmeldungen zulässig sind. Der Anmeldende hat aber unter Umständen die Kosten einer nachträglichen Forderungsprüfung (derzeit 20,00 €) zu tragen.

b) Inhalt einer Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung hat

c) Verfahren nach der Anmeldung

Ist die Forderung angemeldet erfolgt meist keine Reaktion seitens des Verwalters. Erst nach dem Prüftermin werden in der Regel die Gläubiger angeschrieben, deren Forderung nicht anerkannt wurde.
Ob die anderen Gläubiger angeschrieben werden, hängt vom Arbeitsanfall beim Verwalter ab. In der Regel lässt sich das Ergebnis durch einen kurzen Anruf beim Verwalter ggf. unter der Bitte der Zusendung eines Tabellenauszuges in Erfahrung bringen.

Meldet sich der Verwalter, so kann die Mitteilung folgendes enthalten:

d) Nach Abschluss des Verfahrens

Soweit auf die Forderung eine Quote entfällt, wird diese ausgeschüttet.
Hinsichtlich der nicht befriedigten Forderungen kann sich der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges durch das Gericht ausstellen lassen und mit dieser gegen den Gemeinschuldner vollstrecken; § 201 II InsO. Dies macht jedoch nur dann Sinn, wenn der Gemeinschuldner eine natürliche Person oder Personengesellschaft ist, da nach der Verwertung des Vermögens einer GmbH oder AG bei dieser kein Vermögen mehr vorhanden ist und die Person gelöscht wird.

Wird dem Insolvenzschuldner jedoch eine Restschuldbefreiung erteilt, wird eine spätere Vollstreckung gegen diesen Schuldner auch nicht mehr möglich sein. Ausnahme ist lediglich die Geltendmachung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits im Insolvenzverfahren.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)