4. Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren - Anmeldung von
Tabellenforderungen
Der Gläubiger eines in Insolvenz geratenen Schuldners muss seine Forderung im Verfahren geltend machen.
a) Notwendigkeit der Anmeldung
Tabellengläubiger haben Ihre Forderungen schriftlich anzumelden. Die
Forderungsanmeldung erfolgt direkt beim Insolvenzverwalter.
Im Eröffnungsbeschluss wird den Gläubigern eine Anmeldefrist
gesetzt. Diese Frist war in der GesO eine
Ausschlussfrist.
D.h. nach dem Ablauf dieser Frist eingehende Forderungsanmeldungen sind
- sofern die Verspätung nicht unverschuldet ist und das Gericht der
nachträglichen Aufnahme in die Tabelle zustimmt - nicht mehr zu berücksichtigen.
Im nunmehr geltenden Insolvenzverfahren hat die Anmeldefrist nur deklarativen
Charakter. Das heißt das auch nachträgliche Forderungsanmeldungen
zulässig sind. Der Anmeldende hat aber unter Umständen die Kosten
einer nachträglichen Forderungsprüfung (derzeit 20,00 €) zu tragen.
b) Inhalt einer Forderungsanmeldung
Die Forderungsanmeldung hat
-
den Inhaber der Forderung und dessen gesetzlichen Vertreter
zu enthalten.
-
Die angemeldete Forderung ist genau zu beziffern. Forderungsanmeldung
mit dem Inhalt: "Hiermit melde ich den Schadensersatzanspruch aus dem Unfall
vom 03.04.98 zur Tabelle an" ist unzulässig. Sollte zum Zeitpunkt
der Forderungsanmeldung der Umfang des Anspruches noch nicht feststehen
empfiehlt es sich einen erheblich über den Schätzungen liegenden
Betrag anzumelden
und diesen erst während des Verfahrens nach und nach zu konkretisieren.
-
Der Grund der Forderung (z.B. Werkvertrag) sollte angegeben
werden.
-
Es sollten Rechnungen und andere beweiskräftige Urkunden
beigelegt werden.
-
Forderungen, die noch nicht fällig sind, sollen trotzdem angemeldet
werden. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens gelten diese als fällig.
-
Nebenforderungen (z.B. Zinsen und Mahnkosten) sind getrennt
von der Hauptforderung aufzuführen, dem Betrag nach anzugeben und
ggf. zu begründen. Achtung! Zinsen und
Kosten der Durchsetzung des Anspruches können nur insoweit angemeldet
werden, als sie vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.
Bei der Berechnung der angemeldeten Zinsen ist zu beachten, dass diese
nur bis zum letzten Tag vor Eröffnung angegeben werden.
Nur
wenn die Masse ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, können auch weitere Zinsen angemeldet und ausgeglichen werden.
c) Verfahren nach der Anmeldung
Ist die Forderung angemeldet erfolgt meist keine Reaktion seitens des Verwalters.
Erst nach dem Prüftermin werden in der Regel die Gläubiger angeschrieben,
deren Forderung nicht anerkannt wurde.
Ob die anderen Gläubiger angeschrieben werden, hängt vom Arbeitsanfall
beim Verwalter ab. In der Regel lässt sich das Ergebnis durch
einen kurzen Anruf beim Verwalter ggf. unter der Bitte der Zusendung eines
Tabellenauszuges in Erfahrung bringen.
Meldet sich der Verwalter, so kann die Mitteilung folgendes enthalten:
-
Die Forderung ist anerkannt: Hier ist die Forderung in vollem
Umfang in die Tabelle aufgenommen. Sie wird bei der Verteilung einer Quote
berücksichtigt.
-
Die Forderung wird bestritten: Der Verwalter ist zu dem Schluss
gekommen, dass die Forderung unberechtigt ist. Hier ist ggf. unter
Beibringung weiterer Beweise der Verwalter vom Gegenteil zu überzeugen,
ansonsten muss geklagt werden.
-
Die Forderung ist vorläufig bestritten: Hier ist der
Verwalter sich noch nicht im Klaren, ob die Forderung anerkannt werden
soll. Er wird sich mit Ihnen zwecks weiterer Klärung in Verbindung
setzen.
-
Die Forderung ist für den Ausfall anerkannt: Hier besteht
neben der Forderung eine Aussonderungs-
oder Absonderungsrecht. Die
Forderung ist dem Grunde nach anerkannt, nimmt aber nur an der Schlussverteilung
teil, wenn Ihre Sicherheit "ausfällt".
d) Nach Abschluss des Verfahrens
Soweit auf die Forderung eine
Quote
entfällt,
wird diese ausgeschüttet.
Hinsichtlich der nicht befriedigten Forderungen kann sich der Gläubiger
eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges durch das Gericht
ausstellen lassen und mit dieser gegen den Gemeinschuldner vollstrecken; § 201 II InsO. Dies macht jedoch
nur dann Sinn, wenn der Gemeinschuldner eine
natürliche
Person oder Personengesellschaft ist, da nach der Verwertung des Vermögens
einer GmbH oder AG bei dieser kein Vermögen mehr vorhanden ist und die Person gelöscht wird.
Wird dem Insolvenzschuldner jedoch eine Restschuldbefreiung erteilt, wird
eine spätere Vollstreckung gegen diesen Schuldner auch nicht mehr möglich sein. Ausnahme ist lediglich die Geltendmachung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits im Insolvenzverfahren.
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