Der Schuldnerverzug- Voraussetzungen
Verzug (Schuldnerverzug) ist eine Form der Leistungsstörung, bei der eine zu spät erbrachte Leistung vorliegt. Allerdings liegt nicht bei jeder Verspätung gleich ein Verzug vor.
Die Leistung muss zunächst
fällig sein. Weiterhin muss ein weiteres Merkmal, ein
Verzugsmoment vorliegen. Außerdem dürfen
keine Umstände vorliegen, die den
Verzug ausschließen.
a) Fällige und bestehende Leistungsverpflichtung
In Verzug kann ein Schuldner nur kommen, wenn die Leistungsverpflichtung
tatsächlich in dem Moment besteht, in dem der Verzug eintreten soll.
So ist ein Verzug immer dann ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht,
noch nicht oder nicht mehr durchsetzbar ist. Besteht die Forderung noch
nicht, so ist Sie nicht fällig.
Eine Leistung ist fällig, wenn der Termin für die Erbringung
der Leistung erreicht ist oder überschritten wurde. Die Fälligkeit
einer Leistung ist der Vereinbarung zu entnehmen. Besteht keine Vereinbarung,
so ist die Leistung im Zweifel sofort fällig.
Beispiel:
A und B vereinbaren die Zahlung eines Kaufpreises für
den 01.02.2009. Dann kann der eine vom anderen die Zahlung nicht vor diesem
Termin verlangen. Die Leistung ist noch nicht fällig.
Verzug kann weiterhin ausgeschlossen sein, bei verjährten Forderungen,
Zurückbehaltungsrechten, zukünftig entstehenden Rechten.
b) Verzugsmomente
Wann genau der Verzug eintritt, ist im § 286 BGB geregelt.
Verzug durch Mahnung
Mahnung: Eine Mahnung ist die Aufforderung
zur Leistung nach Eintritt der Fälligkeit,
verbunden mit einer Fristsetzung. Mahnung sollte aus beweistaktischen Gründen stets schriftlich erfolgen. Dennoch ist auch eine mündliche Mahnung geeignet, den Verzug auszulösen.
Die erste Mahnung sollte höflich, aber bestimmt gehalten werden. In
der Mahnung ist der Schuldner aufzufordern, die Leistung zu erbringen. Eine bloße freundliche Feststellung, dass die Leistungspflicht noch besteht, ist im Regelfall nicht ausreichend, wenn damit nicht eine Aufforderung zur Erbringung der Leistung verbunden ist.
Ist ein Mitwirken des Gläubigers erforderlich (z.B. Entgegennahme
der Ware in den Geschäftsräumen), so ist das Anbieten dieser
Mitwirkung zu empfehlen.
Eine Mahnung
vor der eigentlichen Fälligkeit löst keinen Verzug aus.
Der Verzug tritt bei einer Mahnung mit dem Absenden der Mahnung ein, aber nur dann, wenn die Mahnung tatsächlich zugeht.
Beispiel:
Der A mahnt den B, am 20. Februar einen noch offenen Betrag bis zum
4. März zu zahlen. Der B ist damit ab dem 20. Februar schon in Zahlungsverzug.
Verzug durch gerichtliche Geltendmachung
Ebenso kommt der Schuldner auch durch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches in Verzug. Dabei ist es unerheblich, ob Geltendmachung durch Mahnbescheid oder durch eine Klage erfolgt.
Aus dieser Vorschrift (§ 286 Abs. 1 BGB) folgt auch, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung zunächst zu mahnen. Er kann auch ohne vorherige Mahnung den Klageweg beschreiten.
Allerdings trägt der Gläubiger dann das Risiko, bei einem sofortigen Anerkenntnis der Gegenseite, die Prozesskosten tragen zu müssen. Dieses Risiko wird durch die vorherige außergerichtliche Mahnung beseitigt.
Verzug nach Fristvereinbarung
Die Mahnung ist nicht unbedingt erforderlich wenn der Leistungstermin nach
dem Kalender bestimmt ist. (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Bestimmung nach dem Kalender liegt vor, wenn sich der Leistungszeitpunkt
direkt aus der Vertragsvereinbarung ergibt. Es muss also gleich bei Vertragsschluss
zwischen beiden Parteien ein Termin für die Erbringung der Leistung vereinbart worden sein. Dabei ist es auch ausreichend, wenn sich der Termin anhand eines feststellbaren Ereignisses errechnen lässt.
Beispiel:
Der A und B vereinbaren für eine Lieferung, dass
die Zahlung dafür 3 Wochen nach Lieferung erfolgen soll. Nach der neuen Fassung von § 286 BGB tritt 3 Wochen nach der Lieferung Zahlungsverzug ein.
Nicht ausreichend für den Verzug ist es, wenn der Gläubiger z.B. in der Rechnung einseitig eine Frist setzt. Die Frist muss von beiden Seiten vereinbart worden sein.
Verzug nach Rechnungslegung
Seit dem 01. Mai 2000 gibt es einen weiteren Punkt, der den Verzug eines
Schuldners begründen kann. Diese neu eingefügte Vorschrift sollte
gerade Gewerbetreibenden und Handwerkern eine leichtere und schnellere
Realisierung der Außenstände ermöglichen.
Diese Vorschrift gilt deshalb
nur bei Zahlungsforderungen,
also nicht bei anderen Leistungen (Übereignung, Erbringung eines Dienstes u.s.w.).
Beginn des Verzuges ist hier 30 Tage nachdem die Forderung
fällig
geworden ist
und die
Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung
zugegangen ist.
Beispiel:
A sendet dem B eine Rechnung zu, in welcher er einen schon
seit Vertragsschluss im Februar fälligen Geldbetrag zu zahlen
hat. B erhält die Rechnung am 01. März. Hier tritt der Verzug
am 31. März ein.
Ist aber gemäß vertraglicher Vereinbarung die Forderung
erst 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig, so bemisst sich
der Beginn des Verzuges nach diesem später eintretenden Umstand. Der
Verzug tritt also erst am 10. April ein.
Zu prüfen ist hier also immer, ob die Fälligkeit bereits besteht
und ob eine korrekte Rechnung auch zugegangen ist. Dies setzt voraus, dass die
einzelnen Rechnungsposten korrekt in Menge, Art und Preis aufgeführt
worden sind und die Rechnung auch rechnerisch korrekt ist. Besonders schwierig kann auch der Beweis für den Zugang der Rechnung sein. Die Beweislast
hierfür trägt der Rechnungsteller. (Unglücklicherweise führt diese Beweislast nicht wie beabsichtigt zur Erleichterung des Mahnwesens für den Unternehmer)
Wichtig ist auch, dass seit dem 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) bei Mahnungen gegenüber einem Verbraucher nur dann der Verzug eintritt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass 30 Tage nach Verzugseintritt der Verzug beginnt. Unternehmer müssen darauf nicht hingewiesen werden. Von ihnen wird die Kenntnis dieser Regelung verlangt.
c) Ausschlussgründe für den Verzug:
Es gibt auch Gründe, welche verhindern, dass der Verzug eintritt.
Fehlendes Verschulden § 280 S. 2 BGB
Die Rechtsfolgen des Verzuges treten nicht ein sofern der Schuldner nachweisen kann, dass er die Verspätung
nicht zu
vertreten (zu verschulden) hat.
Das Vertretenmüssen ist nicht als positives Tatbestandsmerkmal
definiert. Im Gesetz steht nicht drin, dass Voraussetzung des Verzuges
ist, dass der Schuldner dies zu vertreten hat, sondern, dass
es eine Möglichkeit für den Schuldner gibt sich vom Vorwurf zu
befreien, wenn der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten hat. Das Verschulden
wird hier also immer vermutet, bis der Schuldner etwas anderes vorträgt
und beweist.
Dies heißt in der Praxis nichts anderes, als dass der Gläubiger
nicht beweisen muss, dass der Schuldner verschuldet zu spät
zahlt, sondern dass sich der Schuldner durch einen Beweis befreien
muss. Dies nennt man Exculpationsmöglichkeit - eine besondere Form der Beweislastumkehr.
Achtung! Der Zahlungsverzug ist bei fehlender Zahlungsfähigkeit
immer verschuldet, auch wenn der Grund der Zahlungsunfähigkeit unverschuldet
eingetreten ist!
Befreiungsgrund -Zurückbehaltungsrecht
Ein Verzug kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner
nicht leisten muss, weil er ein
Zurückbehaltungsrecht
hat:
Beispiel:
A schuldet dem B Geld wegen einer Lieferung, die der B noch
nicht erbracht hat. Die ebenfalls fällige Gegenleistung ist hier nicht
erbracht oder kann nicht erbracht werden (§§ 273 und 320 BGB).
Befreiungsgrund -Verjährung
Die
Verjährung einer
Forderung hindert auch den Eintritt des Verzuges. Hier muss sich der
Schuldner nicht einmal auf die Verjährung berufen.
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