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Der Schuldnerverzug- Voraussetzungen

Verzug (Schuldnerverzug) ist eine Form der Leistungsstörung, bei der eine zu spät erbrachte Leistung vorliegt. Allerdings liegt nicht bei jeder Verspätung gleich ein Verzug vor.
Die Leistung muss zunächst fällig sein. Weiterhin muss ein weiteres Merkmal, ein Verzugsmoment vorliegen. Außerdem dürfen keine Umstände vorliegen, die den Verzug ausschließen.

a) Fällige und bestehende Leistungsverpflichtung

In Verzug kann ein Schuldner nur kommen, wenn die Leistungsverpflichtung tatsächlich in dem Moment besteht, in dem der Verzug eintreten soll. So ist ein Verzug immer dann ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht, noch nicht oder nicht mehr durchsetzbar ist. Besteht die Forderung noch nicht, so ist Sie nicht fällig.
Eine Leistung ist fällig, wenn der Termin für die Erbringung der Leistung erreicht ist oder überschritten wurde. Die Fälligkeit einer Leistung ist der Vereinbarung zu entnehmen. Besteht keine Vereinbarung, so ist die Leistung im Zweifel sofort fällig.

Beispiel:

A und B vereinbaren die Zahlung eines Kaufpreises für den 01.02.2009. Dann kann der eine vom anderen die Zahlung nicht vor diesem Termin verlangen. Die Leistung ist noch nicht fällig.
Verzug kann weiterhin ausgeschlossen sein, bei verjährten Forderungen, Zurückbehaltungsrechten, zukünftig entstehenden Rechten.

b) Verzugsmomente

Wann genau der Verzug eintritt, ist im § 286 BGB geregelt.

Verzug durch Mahnung

Mahnung: Eine Mahnung ist die Aufforderung zur Leistung nach Eintritt der Fälligkeit, verbunden mit einer Fristsetzung. Mahnung sollte aus beweistaktischen Gründen stets schriftlich erfolgen. Dennoch ist auch eine mündliche Mahnung geeignet, den Verzug auszulösen.
Die erste Mahnung sollte höflich, aber bestimmt gehalten werden. In der Mahnung ist der Schuldner aufzufordern, die Leistung zu erbringen. Eine bloße freundliche Feststellung, dass die Leistungspflicht noch besteht, ist im Regelfall nicht ausreichend, wenn damit nicht eine Aufforderung zur Erbringung der Leistung verbunden ist.
Ist ein Mitwirken des Gläubigers erforderlich (z.B. Entgegennahme der Ware in den Geschäftsräumen), so ist das Anbieten dieser Mitwirkung zu empfehlen.
Eine Mahnung vor der eigentlichen Fälligkeit löst keinen Verzug aus.

Der Verzug tritt bei einer Mahnung mit dem Absenden der Mahnung ein, aber nur dann, wenn die Mahnung tatsächlich zugeht.

Beispiel:

Der A mahnt den B, am 20. Februar einen noch offenen Betrag bis zum 4. März zu zahlen. Der B ist damit ab dem 20. Februar schon in Zahlungsverzug.

Verzug durch gerichtliche Geltendmachung

Ebenso kommt der Schuldner auch durch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches in Verzug. Dabei ist es unerheblich, ob Geltendmachung durch Mahnbescheid oder durch eine Klage erfolgt.

Aus dieser Vorschrift (§ 286 Abs. 1 BGB) folgt auch, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung zunächst zu mahnen. Er kann auch ohne vorherige Mahnung den Klageweg beschreiten.
Allerdings trägt der Gläubiger dann das Risiko, bei einem sofortigen Anerkenntnis der Gegenseite, die Prozesskosten tragen zu müssen. Dieses Risiko wird durch die vorherige außergerichtliche Mahnung beseitigt.

Verzug nach Fristvereinbarung

Die Mahnung ist nicht unbedingt erforderlich wenn der Leistungstermin nach dem Kalender bestimmt ist. (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eine Bestimmung nach dem Kalender liegt vor, wenn sich der Leistungszeitpunkt direkt aus der Vertragsvereinbarung ergibt. Es muss also gleich bei Vertragsschluss zwischen beiden Parteien ein Termin für die Erbringung der Leistung vereinbart worden sein. Dabei ist es auch ausreichend, wenn sich der Termin anhand eines feststellbaren Ereignisses errechnen lässt.
Beispiel:
Der A und B vereinbaren für eine Lieferung, dass die Zahlung dafür 3 Wochen nach Lieferung erfolgen soll. Nach der neuen Fassung von § 286 BGB tritt 3 Wochen nach der Lieferung Zahlungsverzug ein.
Nicht ausreichend für den Verzug ist es, wenn der Gläubiger z.B. in der Rechnung einseitig eine Frist setzt. Die Frist muss von beiden Seiten vereinbart worden sein.

Verzug nach Rechnungslegung

Seit dem 01. Mai 2000 gibt es einen weiteren Punkt, der den Verzug eines Schuldners begründen kann. Diese neu eingefügte Vorschrift sollte gerade Gewerbetreibenden und Handwerkern eine leichtere und schnellere Realisierung der Außenstände ermöglichen.
Diese Vorschrift gilt deshalb nur bei Zahlungsforderungen, also nicht bei anderen Leistungen (Übereignung, Erbringung eines Dienstes u.s.w.).
Beginn des Verzuges ist hier 30 Tage nachdem die Forderung fällig geworden ist und die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung zugegangen ist.
Beispiel:
A sendet dem B eine Rechnung zu, in welcher er einen schon seit Vertragsschluss im Februar fälligen Geldbetrag zu zahlen hat. B erhält die Rechnung am 01. März. Hier tritt der Verzug am 31. März ein.
Ist aber gemäß vertraglicher Vereinbarung die Forderung erst 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig, so bemisst sich der Beginn des Verzuges nach diesem später eintretenden Umstand. Der Verzug tritt also erst am 10. April ein.
Zu prüfen ist hier also immer, ob die Fälligkeit bereits besteht und ob eine korrekte Rechnung auch zugegangen ist. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Rechnungsposten korrekt in Menge, Art und Preis aufgeführt worden sind und die Rechnung auch rechnerisch korrekt ist. Besonders schwierig kann auch der Beweis für den Zugang der Rechnung sein. Die Beweislast hierfür trägt der Rechnungsteller. (Unglücklicherweise führt diese Beweislast nicht wie beabsichtigt zur Erleichterung des Mahnwesens für den Unternehmer)

Wichtig ist auch, dass seit dem 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) bei Mahnungen gegenüber einem Verbraucher nur dann der Verzug eintritt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass 30 Tage nach Verzugseintritt der Verzug beginnt. Unternehmer müssen darauf nicht hingewiesen werden. Von ihnen wird die Kenntnis dieser Regelung verlangt.

c) Ausschlussgründe für den Verzug:

Es gibt auch Gründe, welche verhindern, dass der Verzug eintritt.

Fehlendes Verschulden § 280 S. 2 BGB

Die Rechtsfolgen des Verzuges treten nicht ein sofern der Schuldner nachweisen kann, dass er die Verspätung nicht zu vertreten (zu verschulden) hat.
Das Vertretenmüssen ist nicht als positives Tatbestandsmerkmal definiert. Im Gesetz steht nicht drin, dass Voraussetzung des Verzuges ist, dass der Schuldner dies zu vertreten hat, sondern, dass es eine Möglichkeit für den Schuldner gibt sich vom Vorwurf zu befreien, wenn der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wird hier also immer vermutet, bis der Schuldner etwas anderes vorträgt und beweist.
Dies heißt in der Praxis nichts anderes, als dass der Gläubiger nicht beweisen muss, dass der Schuldner verschuldet zu spät zahlt, sondern dass sich der Schuldner durch einen Beweis befreien muss. Dies nennt man Exculpationsmöglichkeit - eine besondere Form der Beweislastumkehr.
Achtung! Der Zahlungsverzug ist bei fehlender Zahlungsfähigkeit immer verschuldet, auch wenn der Grund der Zahlungsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist!

Befreiungsgrund -Zurückbehaltungsrecht

Ein Verzug kann auch ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner nicht leisten muss, weil er ein Zurückbehaltungsrecht hat:
Beispiel:
A schuldet dem B Geld wegen einer Lieferung, die der B noch nicht erbracht hat. Die ebenfalls fällige Gegenleistung ist hier nicht erbracht oder kann nicht erbracht werden (§§ 273 und 320 BGB).

Befreiungsgrund -Verjährung


Die Verjährung einer Forderung hindert auch den Eintritt des Verzuges. Hier muss sich der Schuldner nicht einmal auf die Verjährung berufen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)