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Der Schuldnerverzug- Rechtsfolgen

Ist ein Schuldnerverzug / Verzug eingetreten, so entstehen daraus diverse Rechtsfolgen.

a) Der Erfüllungsanspruch

Der Erfüllungsanspruch bleibt trotz Verzug zunächst bestehen. Der Schuldner bleibt also weiterhin zur Leistung verpflichtet.

b) Verzögerungsschaden §§ 286, 280 BGB (Schadensersatz neben der Leistung)

Der säumige Schuldner muss wenn er im Verzug ist den Verzögerungsschaden ersetzen. Der Verzögerungsschaden ist immer der Schaden, der dadurch entsteht, dass nicht rechtzeitig geliefert wird.

Beispiel:
Verzögerungsschaden sind z.B. entgangenen Bankzinsen bei einer Geldforderung oder entgangene Einnahmen bei verspäteter Lieferung.

Zum Verzögerungsschaden durch Verzug gehören auch die Kosten die dadurch entstehen, dass der Gläubiger den säumigen Schuldner versucht zur Leistung zu bewegen. So gehören die Kosten für zusätzliche Telefonate, Porti der Mahnungen und die Kosten für einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zum Verzögerungsschaden.

Die Geltendmachung einer pauschalen Mahngebühr bei Verzug ist jedoch problematisch. Ist eine solche Gebühr vertraglich nicht vereinbart, so muss der Gläubiger im Prozess nachweisen, wodurch genau Gebühren in genau dieser Höhe entstanden sind. Dies wird im Hinblick auf die zu erwartenden Nutzen eine immense Arbeit, da die Kosten des jeweiligen Telefongespräches z.B. genau nachzuweisen sind.
Deshalb wird in Verträgen oft bei Verzug eine Mahnpauschale vereinbart. Handelt es sich hierbei um einen Vertrag der individuell ausgehandelt wurde, so darf diese Pauschale nur nicht sittenwidrig hoch sein.
Bei einem Formularvertrag, wie er im Geschäftsleben häufig verwandt wird, gelten die Vorschriften für die allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff. BGB. Nach diesem Gesetz (§ 310 Nr. 5 AGBG) darf die Mahngebühr bei Verzug nicht höher als der üblicherweise entstehende Schaden sein und dem Schuldner auch nicht der Nachweis verwehrt werden, dass diese Kosten geringer ausgefallen sind. Es entsteht hier also wieder nur eine Beweislastumkehr.

c) Verzugszinsen § 288 BGB

Bis April 2000 galten als regelmäßige Verzugszinsen die Zinsen, die neben einem Schaden ohne Nachweis eine eigenen Schadens geltend gemacht werden konnten - nur Zinsbeträge von 4 oder 5 %. Darüber hinausgehende Zinsen konnte der Gläubiger bei Verzug nur verlangen, wenn er nachwies, dass er einen Bankkredit in Anspruch genommen hätte, der mehr Zinsen gekostet hätte.
Seit Mai 2000 betragen aber die Verzugszinsen, die ein Gläubiger geltend machen kann 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen ZentralBank - EZB bzw. seit 01.01.2002 über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Sind beide Beteiligten Unternehmer, so erhöht sich der Zinssatz sogar auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Berechnung der Verzugszinsen darf keine Zinseszinsen einbeziehen. Die Formel zur Berechnung der Zinsen bei Verzug lautet damit.
offener Betrag * (Basiszinssatz + 5) * Anzahl der Tage der Säumnis/ 36500 = Zinsbetrag
Beispiel:
X ist in Verzug mit einer Forderung von 1000 € seit 10 Tagen. Der Basiszinssatz derzeit 2,21 % p.a.
Damit ergibt sich eine Zinsforderung von 1000 *(2,21 + 5)/36500 * 10 = 1,97 €

Ein Tool für die Berechnung der Zinsen finden Sie auch unter basiszinssatz.info

d) Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Verzug § 281 BGB

Von dem Regelfall, dass der Erfüllungsanspruch bestehen bleibt, kann nur in wenigen Fällen abgewichen werden.
In einigen Fällen ist es dem Gläubiger nicht zuzumuten, ewig an den Vertrag gebunden zu bleiben, bei dem er nicht ermitteln kann, ob und wann die Leistung erfolgen soll.
Voraussetzung für einen Schadensersatz statt der Leistung ist allerdings, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Was dabei angemessen ist, hängt von der Art der Leistung ab. Umfangreiche Bauarbeiten werden längere Fristen benötigen, als z.B. die Lieferung bereits gefertigter Waren.

Das Setzen einer Nachfrist kann unterbleiben,

Hauptsächlich bei einseitigen Verträgen entsteht beim Verzug das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. An die Stelle der Erfüllung tritt hier der Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Zu ermitteln ist also die Differenz der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages und dem der Nichterfüllung.

Beispiel:
Hannes hat das Versprechen des Ludwig sich für die Vorbereitung auf einen Vortrag in zwei Wochen dessen Buch über "Ostasiatische Wellnessbehandlungen" ausleihen zu dürfen. Nach der ersten Aufforderung übergibt Ludwig das Buch nicht. Hannes muss nun das Buch drei Tage in der Bibliothek heraussuchen und die wichtigsten Passagen kopieren. Die Kopierkosten kann er als Schadensersatz von Ludwig allerdings nur dann erstattet verlangen, wenn er dem Ludwig zuvor eine angemessene Nachfrist von z.B. einem Tag gesetzt hätte. Bei rechtzeitiger Erfüllung des Versprechens hätte Hannes die Kopierkosten nicht gehabt.

e) Rücktrittsrecht § 323 BGB beim Verzug

Besteht ein zweiseitiges Schuldverhältnis, bei dem beide Seiten eine Leistung zu erbringen haben, so findet beim Verzug § 323 BGB Anwendung. Der Gläubiger muss hier dem Schuldner nur eine Nachfrist nach den gleichen Regeln wie in § 281 BGB setzen.
Die Nachfrist darf seit der Schuldrechtsreform auch vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung und damit vor dem Eintritt des Verzuges gesetzt werden. Nach der Rechtsprechung schadet es nicht, wenn Sie zusammen mit der Mahnung erfolgt.

Ist die Nachfrist gesetzt oder entbehrlich, entsteht ein Recht des Gläubigers auf Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurück zu gewähren.

Beispiel:
Caspar plant am Samstag in seinem Restaurant ein Vegetarierbankett und hat dafür zehn Stiegen Avocado bei Ludwig bestellt. Das Bankett soll um 16.00 Uhr beginnen. Um 10 Uhr sollten die Avocados geliefert werden. Um 10.15 Uhr ruft Caspar bei Ludwig an und fordert die Lieferung bis 11.30 Uhr. Nach Ablauf dieser Frist kann Caspar vom Vertrag zurücktreten und sich die Avocados bei einem anderen Händler besorgen.

e) Verlagerung des Vertretenmüssens § 287 BGB

Die Haftung des Schuldners erweitert sich während des Verzuges soweit, als dass er grundsätzlich jede Fahrlässigkeit zu vertreten hat und auch unabhängig von seinem sonstigen Verschulden die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat § 287 BGB, es sei denn die Unmöglichkeit sei auch bei fristgerechter Leistung eingetreten.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)