Das neue Reiserecht für Verträge ab dem 01.07.2018 - Definition Pauschalreise
Durch eine neue Pauschalreiserichtline wurde eine Gesetzesänderung im Pauschalreiserecht notwendig. Die neuen Vorschriften
sind am 01.07.2018 in Kraft getreten und gelten für alle Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen wurden.
Die neue Definition des Reisevertrages
Die Definition des Pauschalreisevertrages ergibt sich aus § 651 a Abs. 2 S. 1 BGB. Ein Pauschalreisevertrag macht es also notwendig, dass mindestens zwei
verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zu erbringen sind. Damit fallen Ferienhausbuchungen
bei großen Veranstaltern aus dem Reiserecht heraus.
Der Gesetzgeber gibt vor, wie der Begriff der Reiseleistung zu definieren ist. Er nennt dabei lediglich vier
Reiseleistungen. Diese ersetzen den früheren Begriff der Hauptleistung. Im Prinzip wird diese Definition übernommen, da
unwesentliche Bestandteile anderer Leistungen nicht als eigene Reiseleistungen gelten.
Die einzelnen Reiseleistungen sind:
- Die Beförderung von Personen
Gemeint ist hier die Anreise aus einem weiteren Umfeld, durch Flug, Bahn- oder Busfahrt, Schiffsbeförderung u.s.w. .Unwesentliche Unterleistungen der Übernachtung sind jedoch kleinere Transferleistungen zwischen Flughafen und Hotel. Sie gelten damit nicht als Reiseleistung.
- Die Beherbergung
Die Beherbergung ist also die Leistungen der Übernachtung. (Hotel oder Pension, Jugendherbergen, Wohnwagen und sogar das
Stellen von Zelten). Nicht erfasst sind Leistung, die ein dauerhaftes Wohnen ermöglichen.
- Die Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen
Das Gesetz enthält hier eine Aufzählung der betroffenen Fahrzeuge (vierrädrige mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
und zwei-/dreirädrige mit einem Hubraum von 50 m³ und mehr und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mehr). Als
Faustregel könnte man sich merken, dass ein Führerschein notwendig sein wird, um diese zu fahren.
- Sonstige touristische Leistungen
… sind Leistungen, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Das können sein: Kurse (z.B. Sprachkurs, Sportkurs), Skipass, Eintritt in einen Wellness-Tempel, Besuch von Kultur- oder
Sportveranstaltungen, Ausflugsprogramm oder sachverständige Reiseführer mit Spezialisierung (Kunst, Geschichte), oder auch
organisierte Ausflüge. Diese sonstigen Leistungen haben aber auch einige Kriterien zu erfüllen:
- Diese Leistungen müssen touristische Leistungen sein. Gewerbliche, berufliche, medizinische oder andere Zwecke führen damit nicht
zu einer Reiseleistung im Sinne des § 651 a BGB.
- Sie dürfen auch nicht Bestandteil einer anderen Reiseleistung sein. Ein im Hotelpreis enthaltener Zugang zu
hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum begründen damit - anders als zuvor
keinen Reisevertrag (BT Drucksache 18/10822 S. 67).
- Sie müssen einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise ausmachen, also mehr als 25 %. Wie dieser Wert zu errechnen
sein wird bleibt abzuwarten, ob nun der Wert der eingekauften Leistungen, der übliche Marktwert zu veranschlagen ist,
bleibt abzuwarten. Nur die Beurteilung anhand eines vom Anbieter fiktiv angegebenen Wertes sollte als Maßstab ausscheiden,
da es dann in der Hand des Anbieters liegt, ob er Reiseveranstalter ist oder nicht.
- Sie müssen vor Reiseantritt vereinbart und ausgewählt worden sein. Nachträgliche Buchungen des Reisenden vor Ort
machen eine touristische Leistung damit nicht zum Reisevertrag.
Ausnahmen vom Pauschalreisebegriff
Wie schon bemerkt sind nunmehr Ferienhäuser, die von großen Veranstaltern neben anderen Pauschalreisen angeboten werden
nicht mehr vom Pauschalreisebegriff erfasst. Das Gesetz legt in
§ 651 a Abs. 5 BGB noch weitere Fallbeispiele fest, in denen der
Reisevertrag ausgeschlossen ist:
- die gelegentliche nichtgewerbliche Beförderung
Die Vorschriften über die Reiseveranstaltung finden keine Anwendung, wenn die Reise nur gelegentlich und nicht zum Zweck
der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Gemeint sind nicht gewerbliche Veranstalter,
wie Vereine, Schulen, Kirchen oder Privatpersonen (Prof. Dr. Ernst Führich, Gutachtliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf
der Bundesregierung BR-Drucksache 652/16, S. 3 f). Aber auch sonst gewerblich handelnde Unternehmer, die nicht gelegentlich
und für diesen Fall auch ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Reise veranstalten, wie z.B. bei einer Betriebsreise sollen
davon erfasst sein. (BT-Drucksache 18/10822, S. 68). Die Grenze dürfte aber überschritten sein, wenn die Veranstaltung mehr
als einmal pro Jahr stattfindet, oder wenn die Reise zur Förderung des eigentlichen Gewerbes des Unternehmers dient. Die Regelung ist insoweit nicht neu.
- Tagesreisen
Für Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Übernachtung beinhalten, soll das Reiserecht ebenso nicht
anzuwenden sein, sofern der Reisepreis unterhalb von 500,00 € liegt. Die bis dato geltende Grenze von 75,00 € ist damit
deutlich erhöht worden, so dass die Pauschalreise im Tagesreisengeschäft in Zukunft die Ausnahme darstellen sollte.
- Geschäftsreisen innerhalb eines Rahmenvertrages
Die Reisen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen, bzw. seine Mitarbeiter im Rahmen eines Rahmenvertrages bucht, sollen
ebenso vom Reiserecht ausgenommen werden. Im Fall einer Geschäftsreise besteht schon nicht der reiserechtliche Schutz, da
es dort an einem touristischen Zweck fehlt. Werden diese Reisen um eine touristische Komponente erweitert, würde nach der
bisherigen Definition ein Reisevertrag entstehen. Den damit verbundenen Schutz benötigt der Unternehmer jedoch nicht.
Folglich werden auch diese Reisen vom Schutz des Pauschalreiserechtes ausgenommen.
Diese Reisen von besonderen Pflichten, wie der Insolvenzsicherung oder den umfassenden Informationspflichten auszunehmen
ist sicher sinnvoll. Doch mit dieser Ausnahme stehen diese Reisen auch außerhalb aller Vorschriften zum Reiserecht. Für die
Fragen nach der Verantwortlichkeit für die Leistungen, Rücktrittsmöglichkeiten u.s.w. muss damit von einem Mischvertrag
ausgegangen werden, was die Beurteilung dieser Leistungen und der Rechte aus diesen Verträgen nicht unbedingt vorhersehbarer macht.
Dem Pauschalreisevertrag ähnliche Verträge
Das Gesetz definiert nunmehr einige Leistungen, die nach der oben genannten Definition keine Pauschalreise sind oder wären
und legt für diese eigene Pflichten fest.
- Keine Reiseverträge sind die Vermittlungen von Pauschalreisen z.B. durch ein Reisebüro oder eine Internetplattform. Hier kommt der
Pauschalreisevertrag zwischen Kunden und Veranstalter zustande. Zwischen Kunden und Reisebüro ist nur eine
Geschäftsbesorgung gegeben. Dennoch trifft das Reisebüro eine Anzahl von Pflichten aus dem Reisevertrag. So kann und muss
dieses für die Erfüllung der Informationspflichten des Reiseveranstalters Sorge tragen und wird auch in die Absicherung der
gezahlten Kundengelder eingebunden.
- Vermittelt das Reisebüro oder die Vermittlungsplattform keine Pauschalreise, sondern stellt sich der Reisende seine
Reise dort aus mehreren Einzelleistungen zusammen und bucht diese innerhalb von 24 Stunden, so liegt die Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen vor. Dabei kann auch der Vermittler leicht zum Veranstalter werden. Die Abgrenzung bei
zusammen gebuchten Leistungen erfolgt hauptsächlich über die Frage, ob die Leistungen getrennt ausgewählt wurden (also
nicht als Paket vom Reisebüro vorgegeben wurden) und getrennt in Rechnung gestellt wurden. Die einheitliche Bezahlung ist
dabei unschädlich. In diesen Fällen ist der Vermittler für die Erbringung der Leistungen nicht verantwortlich, sondern nur
für die Beratung und die richtige Information des Kunden. Er hat dem Kunden eines von vier Formblättern auszuhändigen, auf
denen die wichtigen Informationen zur jeweilig gewählten Reiseform enthalten sind.
Sobald diese Buchungen jedoch als Pauschalreise oder ähnlich beschrieben werden, ist hier das Reiserecht anzuwenden mit
der Folge, dass der Vermittler wie ein Veranstalter behandelt wird.
- Neu eingeführt ist das Modell der click-trough-Buchungen aus § 651 c BGB. Diese Buchungsform ist auf die Buchung
im Internet oder Apps ausgerichtet. Dabei bietet ein Anbieter eine einzelne touristische Leistung an. Hat der Kunde diese
gebucht, werden seine Daten an einen weiteren Anbieter weiter gegeben, bei dem der Kunde dann weitere Leistungen
hinzubuchen kann. Nicht ausreichend ist es, wenn die Weiterleitung über einfache Werbebanner erfolgt. Es muss eine
intensivere Verknüpfung der Angebote erfolgen. Der Anbieter der zuerst gebuchten Leistung wird dabei als Reiseveranstalter
der gesamten Reise behandelt. Ihn treffen dann auch die dazugehörigen Pflichten.
Pflichten des Veranstalters im neuen Reiserecht
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