Logo

Das neue Reiserecht für Verträge ab dem 01.07.2018 - Definition Pauschalreise

Durch eine neue Pauschalreiserichtline wurde eine Gesetzesänderung im Pauschalreiserecht notwendig. Die neuen Vorschriften sind am 01.07.2018 in Kraft getreten und gelten für alle Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen wurden.

Die neue Definition des Reisevertrages

Die Definition des Pauschalreisevertrages ergibt sich aus § 651 a Abs. 2 S. 1 BGB. Ein Pauschalreisevertrag macht es also notwendig, dass mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zu erbringen sind. Damit fallen Ferienhausbuchungen bei großen Veranstaltern aus dem Reiserecht heraus.

Der Gesetzgeber gibt vor, wie der Begriff der Reiseleistung zu definieren ist. Er nennt dabei lediglich vier Reiseleistungen. Diese ersetzen den früheren Begriff der Hauptleistung. Im Prinzip wird diese Definition übernommen, da unwesentliche Bestandteile anderer Leistungen nicht als eigene Reiseleistungen gelten.

Die einzelnen Reiseleistungen sind:

  1. Die Beförderung von Personen
    Gemeint ist hier die Anreise aus einem weiteren Umfeld, durch Flug, Bahn- oder Busfahrt, Schiffsbeförderung u.s.w. .Unwesentliche Unterleistungen der Übernachtung sind jedoch kleinere Transferleistungen zwischen Flughafen und Hotel. Sie gelten damit nicht als Reiseleistung.
  2. Die Beherbergung
    Die Beherbergung ist also die Leistungen der Übernachtung. (Hotel oder Pension, Jugendherbergen, Wohnwagen und sogar das Stellen von Zelten). Nicht erfasst sind Leistung, die ein dauerhaftes Wohnen ermöglichen.
  3. Die Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen
    Das Gesetz enthält hier eine Aufzählung der betroffenen Fahrzeuge (vierrädrige mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und zwei-/dreirädrige mit einem Hubraum von 50 m³ und mehr und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mehr). Als Faustregel könnte man sich merken, dass ein Führerschein notwendig sein wird, um diese zu fahren.
  4. Sonstige touristische Leistungen
    … sind Leistungen, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. Das können sein: Kurse (z.B. Sprachkurs, Sportkurs), Skipass, Eintritt in einen Wellness-Tempel, Besuch von Kultur- oder Sportveranstaltungen, Ausflugsprogramm oder sachverständige Reiseführer mit Spezialisierung (Kunst, Geschichte), oder auch organisierte Ausflüge. Diese sonstigen Leistungen haben aber auch einige Kriterien zu erfüllen:
    • Diese Leistungen müssen touristische Leistungen sein. Gewerbliche, berufliche, medizinische oder andere Zwecke führen damit nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 651 a BGB.
    • Sie dürfen auch nicht Bestandteil einer anderen Reiseleistung sein. Ein im Hotelpreis enthaltener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum begründen damit - anders als zuvor keinen Reisevertrag (BT Drucksache 18/10822 S. 67).
    • Sie müssen einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise ausmachen, also mehr als 25 %. Wie dieser Wert zu errechnen sein wird bleibt abzuwarten, ob nun der Wert der eingekauften Leistungen, der übliche Marktwert zu veranschlagen ist, bleibt abzuwarten. Nur die Beurteilung anhand eines vom Anbieter fiktiv angegebenen Wertes sollte als Maßstab ausscheiden, da es dann in der Hand des Anbieters liegt, ob er Reiseveranstalter ist oder nicht.
    • Sie müssen vor Reiseantritt vereinbart und ausgewählt worden sein. Nachträgliche Buchungen des Reisenden vor Ort machen eine touristische Leistung damit nicht zum Reisevertrag.

Ausnahmen vom Pauschalreisebegriff

Wie schon bemerkt sind nunmehr Ferienhäuser, die von großen Veranstaltern neben anderen Pauschalreisen angeboten werden nicht mehr vom Pauschalreisebegriff erfasst. Das Gesetz legt in § 651 a Abs. 5 BGB noch weitere Fallbeispiele fest, in denen der Reisevertrag ausgeschlossen ist:
  1. die gelegentliche nichtgewerbliche Beförderung
    Die Vorschriften über die Reiseveranstaltung finden keine Anwendung, wenn die Reise nur gelegentlich und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Gemeint sind nicht gewerbliche Veranstalter, wie Vereine, Schulen, Kirchen oder Privatpersonen (Prof. Dr. Ernst Führich, Gutachtliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BR-Drucksache 652/16, S. 3 f). Aber auch sonst gewerblich handelnde Unternehmer, die nicht gelegentlich und für diesen Fall auch ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Reise veranstalten, wie z.B. bei einer Betriebsreise sollen davon erfasst sein. (BT-Drucksache 18/10822, S. 68). Die Grenze dürfte aber überschritten sein, wenn die Veranstaltung mehr als einmal pro Jahr stattfindet, oder wenn die Reise zur Förderung des eigentlichen Gewerbes des Unternehmers dient. Die Regelung ist insoweit nicht neu.
  2. Tagesreisen
    Für Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Übernachtung beinhalten, soll das Reiserecht ebenso nicht anzuwenden sein, sofern der Reisepreis unterhalb von 500,00 € liegt. Die bis dato geltende Grenze von 75,00 € ist damit deutlich erhöht worden, so dass die Pauschalreise im Tagesreisengeschäft in Zukunft die Ausnahme darstellen sollte.
  3. Geschäftsreisen innerhalb eines Rahmenvertrages
    Die Reisen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen, bzw. seine Mitarbeiter im Rahmen eines Rahmenvertrages bucht, sollen ebenso vom Reiserecht ausgenommen werden. Im Fall einer Geschäftsreise besteht schon nicht der reiserechtliche Schutz, da es dort an einem touristischen Zweck fehlt. Werden diese Reisen um eine touristische Komponente erweitert, würde nach der bisherigen Definition ein Reisevertrag entstehen. Den damit verbundenen Schutz benötigt der Unternehmer jedoch nicht. Folglich werden auch diese Reisen vom Schutz des Pauschalreiserechtes ausgenommen.
Diese Reisen von besonderen Pflichten, wie der Insolvenzsicherung oder den umfassenden Informationspflichten auszunehmen ist sicher sinnvoll. Doch mit dieser Ausnahme stehen diese Reisen auch außerhalb aller Vorschriften zum Reiserecht. Für die Fragen nach der Verantwortlichkeit für die Leistungen, Rücktrittsmöglichkeiten u.s.w. muss damit von einem Mischvertrag ausgegangen werden, was die Beurteilung dieser Leistungen und der Rechte aus diesen Verträgen nicht unbedingt vorhersehbarer macht.

Dem Pauschalreisevertrag ähnliche Verträge

Das Gesetz definiert nunmehr einige Leistungen, die nach der oben genannten Definition keine Pauschalreise sind oder wären und legt für diese eigene Pflichten fest.

Pflichten des Veranstalters im neuen Reiserecht

Startseite > Übersicht > Vertragsrecht > Recht der Beförderung

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)