5. Verwaltungsrecht im Tourismus
Im Tourismus findet das
Verwaltungsrecht vorwiegend Anwendung, wenn
es um die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Vorhaben geht.
Da nicht alle möglichen Genehmigungen erschöpfend erörtert
werden können seien drei Beispiele hier herausgegriffen.
a) Gewerbeerlaubnis
Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes genehmigungsfrei. Das
bedeutet, dass derjenige der ein Gewerbe betreibt nicht unbedingt
eine behördliche Erlaubnis benötigt. Er muss da Gewerbe
jedoch beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Für bestimmte Gewerbe wird jedoch eine Erlaubnis benötigt.
Die betrifft auf dem Gebiet des Tourismus den Betrieb von privaten Krankenanstalten,
die Schaustellung von Personen (Peepshow, Schlammringkämpfe u.ä.),
die Abhaltung von "Tanzlustbarkeiten", das Aufstellen von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit, Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele,
Versteigerungsgewerbe. Maklertätigkeiten, gewerbliche Beförderung
von Personen, Betrieb von Gaststätten und Herbergen für acht
und mehr Gäste (Hotel, Pensionen, Jugendherbergen...).
Nicht erlaubnispflichtig, aber doch auch anmeldungspflichtig sind die
Veranstaltung von Wochenmärkten, Volksfesten und Messen.
b) Genehmigungen für Werbemaßnahmen
Werbemaßnahmen benötigen unter Umständen auch eine Genehmigung.
So ist zum Beispiel für Werbeschilder eine Baugenehmigung einzuholen,
wenn die Werbefläche mehr als 0,6 m² (Berliner Recht) beträgt
und die Werbetafeln nicht fest mit dem Boden oder baulichen Anlagen (Gebäude,
Masten ...) verbunden sind.
Das Verteilen von Flugblättern auf der Straße kann sofern
es sich im üblichen Maß der Straßennutzung hält,
und zu keinen Beeinträchtigungen der Öffentlichkeit führt
(z.B. durch riesige Papiermengen) als gewöhnlicher Gemeingebrauch
der Straßen angesehen werden. Dieser ist nicht genehmigungspflichtig.
Geht die Werbemaßnahme aber über die gewöhnliche Straßennutzung
hinaus (Aufstellen von Schildern und Sitzgelegenheiten, große Menschenansammlungen
...) so ist beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zu beantragen.
c) Veranstaltungen
Veranstaltungen können unter mehrerlei Hinsicht Genehmigungen erfordern.
Versammlungen (Ansammlungen von mehr als sieben Menschen zum Zweck
er Kundgabe eines gemeinsamen -politischen - Willens) sowie Volksfeste
und religiöse Feiern sind grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig.
Dies folgt aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.
Versammlungen, Volksfeste und religiöse Aufzüge unter freiem
Himmel müssen jedoch bei der zuständigen Polizeibehörde
mindestens 48 Stunden vor der Veranstaltung angemeldet werden. Die Polizei
hat dann die Möglichkeit eine solche Veranstaltung zu verbieten. Ein
solches Verbot ist ein
Verwaltungsakt.
Ausgenommen von der Versammlungsfreiheit ist der Bereich des Bannkreises
(Gebiet rund um parlamentarische Einrichtungen des Staates). Versammlungen
in diesen Bereichen sind stets verboten und müssen in Ausnahmefällen
beantragt und genehmigt werden.
Findet eine Versammlung statt, so steht diese unter dem besonderen
Schutz des Grundgesetzes. Das heißt, dass die Polizei diese
Versammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. gewalttätiger
Verlauf) auflösen kann und während der Dauer die üblichen
polizeilichen Maßnahmen unterlassen muss.
Veranstaltungen können auch genehmigungsbedürftig sein, sofern
diese über die übliche Gemeinnutzung der Straßen hinausgehen.
Ein Kinderfest auf einem Parkplatz ist damit auch erlaubnispflichtig.
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