3. Handlungsformen der Verwaltung
Die Behörden haben mehrere Möglichkeiten, zu handeln. Zu den
Handlungsformen der Verwaltung gehören:
-
die Rechtsverordnungen: sind allgemeine "Gesetze" der Verwaltung.
Sie entfalten unmittelbare Kraft nach außen. Zumeist werden sie von
oberen Exekutivorganen (Bundes- oder Landesregierungen) erlassen. (z.B.
die StVO). Zum Erlass einer Rechtsverordnung muss die Verwaltung
in der Regel ermächtigt sein. Dies erfolgt durch Parlamentsgesetz.
-
der Verwaltungsakt: regelt im Gegensatz zur Rechtsverordnung
einen konkreten Einzelfall. das Zustandekommen und die Behandlung von Verwaltungsakten
sind im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Dort ist der Verwaltungsakt
als behördliche Einzelfallverfügung auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechtes mit unmittelbarer Außenwirkung definiert (z.B. Gewerbeerlaubnis
an einen Gaststättenbetreiber)
-
Die Allgemeinverfügung: ist eine dem Verwaltungsakt
gleichgestellte Entscheidung einer Behörde, die sich nur dadurch von
diesem unterscheidet, dass Sie an einen vorher nicht genau bestimmten,
aber bestimmbaren Personenkreis gerichtet ist. (z. B. Aufhängen eines
Rauchverbotsschildes)
-
Der Verwaltungsvertrag: ist ein Verwaltungshandeln, bei dem
die Behörde eine Angelegenheit regelt, die sie eigentlich durch Verwaltungsakt
regeln müsste (hoheitliche Entscheidung), bei der aber der Betroffene
selbst durch ein Entgegenkommen auf die Entscheidung einwirken muss.
Hierbei bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zum Privatrecht. Zu beachten
ist beim Verwaltungsvertrag, dass die vom Bürger versprochene
Gegenleistung einen engen Zusammenhang zum eigentlichen Verwaltungsakt
aufweist (z.B. Erteilung einer Bauerlaubnis gegen das Versprechen zusätzliche
Parkplätze zu schaffen, nicht jedoch gegen eine Spende an die örtliche
Behinderteneinrichtung!)
-
Der Realakt: ist ein Handeln der Behörde, welches überhaupt
keinen Regelungscharakter hat. Die Behörde handelt also, ohne dabei
eine Weisung zu erteilen. (z. B. Information über den Bearbeitungsstand
eines Antrags)
-
Der Plan: ist ein Instrument, mit welchem allgemeine Grundregeln
festgesetzt, die später durch einzelne Entscheidungen zu konkretisieren
sind (z.B. Bebauungsplan, Baunutzungsplan)
-
Die Verwaltungsvorschrift: hat überhaupt keine Außenwirkung.
Der Beamte hat sich lediglich im Innenverhältnis an diese Vorschriften
zu halten. Die Verwaltungsvorschriften sollen dazu dienen, die Entscheidungen
der Verwaltung, die oft aufgrund von wenig konkreten Gesetzen gefasst
werden müssen zu vereinheitlichen. (z.B. Tabellen, die festlegen,
ab welchem Wert bestimmte technische Voraussetzungen gegeben sind - Lärmbelästigung,
Luftverschmutzung, Lebensmittelverunreinigungen ...)
Startseite > Übersicht > Verwaltungsrecht