Logo

Widerrufsrecht bei einem Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen

Das Gesetz kennt seit 2014 nicht mehr das Haustürgeschäft. Die neue Regelung erfasst das Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen, welches sich im Ergebnis stark an den früheren Haustürgeschäften orientiert. Ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen führt nur dann zu einem Widerrufsrecht, wenn ein Unternehmer-Verbraucher-Vertrag abgeschlossen wurde.

Das Widerrufsrecht entsteht hauptsächlich in den Situationen in denen der Vertrag vollständig außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen oder initiiert wurde. Der Verbraucher wird also in einer Situation angetroffen, in der er nicht auf einen Vertragsschluss vorbereitet ist. Betritt er die Räume eines Unternehmers, so rechnet er damit, dass er ein Vertragsangebot erhalten wird. Er ist nicht überrascht und hat die Gelegenheit, sich vorab über das Angebot zu informieren.

Diesen Vorteil hat er aber gerade nicht, wenn er auf der Straße, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Urlaubsfahrten überraschend angesprochen wird und

Für eben diese Fälle halten die §§ 312g, 312b BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.

Schutzgedanke

Die Zielrichtung dieser Vorschrift ist offensichtlich: Der Verbraucher soll vor allen Formen des überraschenden Ansprechens geschützt werden. Ihm wird also der Schutz davor gewährt, ohne vorherige Prüfung des Vertragsangebotes und anderer Angebote auf dem Markt in einen bindenden Vertrag zu "rutschen".

Demnach ist es nur konsequent, bestimmte Verträge aus diesem Schutz heraus zu nehmen. Vom Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften sind insbesondere ausgenommen:

Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

Der Verbraucher hat bei Abschluss eines solchen Vertrages eine Widerrufsbelehrung zu erhalten. Diese Widerrufsbelehrung ist Voraussetzung, dass die zwei-wöchige Widerrufsfrist überhaupt in Gang gesetzt wird. Die nicht oder nicht korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist zunächst nicht vor Ablauf eines Jahres nach regulärem Beginn der Widerrufsfrist bei korrekter Belehrung zu laufen beginnt. Die Frist beträgt dann also 1 Jahr und 2 Wochen.

In der Vergangenheit wurden häufiger unvollständige oder falsche Widerrufsbelehrungen von Gerichten beanstandet. Folge war, dass die Widerrufsfrist nicht ausgelöst wurde. Auch haben Abmahner diesen Geschäftszweig entdeckt und sind wettbewerbsrechtlich gegen die Anwender der fehlerhaften oder unterlassenen Belehrungen vorgegangen.

Im Rechtssicherheit zu schaffen hat der Gesetzgeber in Anlage 1 zu Art. 249 EGBGB eine Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben. Selbst wenn diese Belehrung rechtlich fehlerhaft ist, soll dennoch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegeben sein und vor allen lässt diese Widerrufsbelehrung die Widerrufsfristen beginnen.

Startseite > Übersicht > Verbraucherschutz im Vertragsrecht

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)