Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft § 312 ff. BGB
Im Rahmen eines
Unternehmer-Verbraucher-Vertrages liegt ein
Fernabsatzgeschäft vor, wenn der Verbraucher das Geschäft unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln abschließt. Fernabsatzgeschäfte erfassen ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag) oder die Lieferung von Waren (Kaufvertrag/Werkvertrag). Andere Leistungen (Mietvertrag, Maklervertrag) sind hier dem Gesetzeswortlaut nach erst einmal ausgenommen.
Fernkommunikationsmittel ist der Generalbegriff unter dem derzeit bekannte Formen der Kommunikation unter Abwesenden (Telefon, SMS, MMS, E-Mail, Briefe auch Kataloge und Webseiten) und noch unbekannte Formen erfasst sind. Dabei ist allerdings nicht jeder Vertrag, bei dem eines dieser Mittel benutzt wurde gleich ein Fernabsatzgeschäft. Es kommt darauf an, ob der Unternehmer dieses Kommunikationsmittel planmäßig nutzt.
Beispiel:
A hat einen Öko-Bauernhof auf dem er in einem kleinen Laden eigene Produkte vertreibt. Der Kunde K hat die Telefonnummer aus dem Telefonbuch und ruft dort an. Er fragt, ob man ihm 2 Laib Butterkäse in den Nachbarort schicken kann. A sagt zu. Trotz Verwendung des Fernkommunikationsmittels "Telefon" liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, da dies nicht der übliche Vertriebsweg des A ist. Kommt A jedoch auf den Geschmack und lässt Flyer verteilen, auf denen steht: "Sie können bei uns auch unter der Telefonnummer: 0123/12 34 56 bestellen". Spricht dies dafür, dass er sich auf diesen Vertriebsweg eingestellt hat und dann handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft.
Schutzgedanke - Ausnahmen
Der Verbraucher soll hier vor allem davor geschützt werden, dass er die Leistung und deren Wert vor
Vertragsabschluss nicht selbst prüfen kann. Somit sind Verträge nicht erfasst, bei denen die Prüfung
ohnehin nicht möglich ist oder denen ohnehin ein gewisses Risiko innewohnt, ohne das der Unternehmer dieses Risiko tragen muss.
Keinen Schutz als Fernabsatzgeschäft genießen daher folgende Verträge:
- Bankgeschäfte, insbesondere Wertpapierkäufe
- Grundstücksgeschäfte, Bauverträge
- Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Dingen des täglichen Bedarfs an den Verbraucher bei Lieferung im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten
- Besonders im Tourismus wichtig: Dienstleistungen (hier nicht nur Dienstverträge, sondern jedwede Serviceleistung) in den Bereichen
- Unterbringung (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Reisevertrag),
- Beförderung (z.B. Bus, Bahn, Flug),
- Lieferung von Speisen und Getränken (z.B. Pizzaservice, Catering),
- Freizeitgestaltung (z.B. Konzerte, Kurse, Wellnessbehandlungen),
wenn der Unternehmer diese Leistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbringen muss.
- bei dem Vertrag über die Nutzung des Fernsprechers selbst
- bei Warenautomaten
- bei speziell nach Kundenwunsch angefertigten Waren
- bei verderblichen Waren
- bei Audio, - Videoaufzeichnungen oder Datenträgern
- bei Zeitschriften und anderen Printmedien
- bei Wett- oder Lotteriedienstleistungen
- bei Versteigerungen (nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung nicht EBAY)
Keinen Schutz erhalten auch Verträge, die bereits durch andere Widerrufsrechte geschützt sind
- Fernunterrichtsverträge
- Time-Sharing Verträge
Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzgeschäft
Der Verbraucher hat bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes eine Widerrufsbelehrung zu erhalten.
Die Widerrufsbelehrung muss folgende Voraussetzungen enthalten:
- Der Widerruf ist ohne Begründung und in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären (rechtzeitige Absendung genügt);
- vollständige Anschrift des Vertragspartners ggf. andere Kontaktmöglichkeiten (Fax, E-Mail);
- die Widerrufsfrist beträgt
- 2 Wochen, wenn die Widerrufsbelehrung für den Kunden speicherbar (Brief oder E-Mail) vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde, und
- 4 Wochen, wenn die Widerrufsbelehrung in dieser Form erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt wurde (häufig bei Ebay) - Achtung: Die Widerrufsbelehrung auf einer Seite im Internet ist hier nach neuerer Rechtsprechung nicht ausreichend, da der Kunde diese nicht in speicherfähiger Form erhält;
- Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung (mindestens in Textform) frühestens
- aber mit Erhalt der vollständigen Ware bei normalen Warenlieferungen;
- mit der ersten Teillieferung bei mehreren gleichartigen Leistungen (Zeitungsabo, Fernsprachkurs auf DVD u. s. w.)
- mit Vertragsschluss bei den übrigen Dienstleistungen (hier erlischt das Widerrufsrecht aber, wenn der Unternehmer
mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung begonnen hat)
- Hinweis darauf, dass der Verbraucher bei Ingebrauchnahme der Sache und späterem Widerruf Wertersatz leisten muss, sofern eine Verschlechterung eingetreten ist und nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist
- dass die gegenseitigen Leistungen nach erfolgtem Widerruf zurück zu gewähren sind
Ohne Erhalt einer Widerrufsbelehrung läuft die Frist erst ab dem Erhalt der Ware und beträgt 6 Monate.
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