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c) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen strengen Anforderungen. Die Klauseln sind nur dann wirksam, wenn Sie einen Katalog von Anforderungen erfüllen. Dies dient vor allem dem Schutz des Vertragspartners und dem allgemeinen Wettbewerb.

aa) Inhaltskontrolle nach den Spezialvorschriften der §§ 308 und 309 BGB

Die Prüfung der Inhaltsbestimmungen finden nach folgenden Regeln statt. In den §§ 308 und 309 BGB sind konkrete Bedingungen aufgeführt, die eine Klausel der AGB unwirksam machen würden.
Diese Regeln gelten nicht ohne weiteres für allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts angewandt wurden.

In diesen Vorschriften ist zum Beispiel geregelt, dass Werk- oder Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse keine längere Laufzeit als 2 Jahre haben dürfen und nicht um mehr als 1 Jahr verlängert werden dürfen (§ 309 Nr.9 BGB) oder der Verwender sich keinen sachlich nicht gerechtfertigten Rücktritt vorbehalten darf (§ 308 Nr. 3 BGB). Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden sollen, gelten diese Regelungen nur dann, wenn die Unternehmen durch die Klauseln unangemessen benachteiligt werden und dies nicht durch Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr gerechtfertigt ist.

So sind Wartungsverträge mit Privatpersonen an die 2-Jahres-Laufzeit des § 309 Nr. 9 BGB gebunden, während ein Wartungsvertrag mit einem Unternehmen schon bis zu 10 Jahren vereinbart werden kann.

bb) Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB

Sollten diese Regeln nicht eingreifen, bestimmt sich die Unwirksamkeit solcher Regeln nach § 307 BGB. Diesen können auch Kaufleute für sich in Anspruch nehmen. Unter Umständen können hierdurch auch Regelungen erfasst sein, die sowieso schon durch §§ 308 und 309 BGB unwirksam sind. Die Generalklausel bestimmt, dass Regeln der AGB unwirksam sind, sofern Sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligen.

Angenommen wurden solche Verstöße zum Beispiel wenn gegen wesentliche gesetzliche Regelungen (z.B. durch vollständiger Haftungsausschluss für jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit) verstoßen wird. Auch ist ein solcher Verstoß gegeben, wenn durch die Regelungen der Vertragszweck gefährdet wird. (z.B. Bei Kreditkarten: Abwälzung des Mißbrauchsrisikos auf den Kunden ohne Rücksicht auf dessen Verschulden).

cc) Rechtsfolge der Unwirksamkeit

Die Rechtsfolge einer unwirksamen Klausel ist keineswegs die Nichtigkeit des Vertrages, sondern das Eingreifen der gesetzlichen Regelungen an Stelle dieser Regelungen. Die Klausel selbst ist unwirksam.

Es gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion! D. h. die nichtige Klausel wird in keinem Fall - auch nicht durch entsprechende salvatorische Klauseln - auf den Teil zusammengestrichen, der zulässig gewesen wäre. Sie ist und bleibt unwirksam.

Unwirksame Klauseln berechtigen Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsschutzverbände zur Klage auf Unterlassung der Verwendung dieser AGB - jedoch nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern benutzt werden. Im Falle eines solchen Verstoßes kann der Verwender kostenpflichtig abgemahnt werden oder sogar auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln gerichtlich in Anspruch genommen werden.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 07.05.2018)