Bei einer Schifffahrt können nebenher auch die Rechte der EVO bei Beförderung mit der Eisenbahn auf dem Schiff, sowie die Rechtsvorschriften des Reisevertrages §§ 651 a BGB bei einer Pauschalreise Anwendung finden. Einzelheiten richten sich je nach Art der Vertragsausgestaltung.
Der Gast hat gem. § 649 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht, muss dann aber den Beförderungspreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen. Außerdem kann der Gast, sofern nichts anderes vereinbart ist, sein Gepäck kostenlos mitnehmen.
Ist der Vertrag über eine Überfahrt zustande gekommen, so hat der Gast jedoch kein Recht, diese auf einem bestimmten Schiff zu tätigen. Ausnahmen gelten nur, wenn ein konkretes Schiff vertraglich vereinbart wurde (z.B. Kreuzfahrt auf einem bestimmten Schiff).
Entgegen § 641 BGB ist bei einer Schiffsüberfahrt die Vorauskasse stets zulässig. Auch kann Vertrag eine Preisänderungsklauseln enthalten sein.
Bei Feuer, Zusammenstoß Schiffsmängeln, Explosion oder Schiffbruch gilt der Schaden immer als vom Beförderer verschuldet. Er kann sich jedoch von der Haftung durch den Beweis des Gegenteils befreien.
Bei einer Bergung von Sachen haftet der Eigentümer für Bergungskosten bis zur Höhe des Wertes der geborgenen Sache. Eine Besonderheit der Bergung bildet die "Große Haverei". Dies liegt vor, wenn zur Bergung einer Sache die Beschädigung einer anderen Sache notwendig ist. Gem. §§ 700 ff. HGB entsteht hierdurch ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers der beschädigten Sache gegen Eigentümer der geretteten Sache.
Mängelforderungen verjähren bei Seefahrten innerhalb von 2 Jahren.
Klagen auf Schadensersatz können immer am Ausgangs- oder Bestimmungsort erhoben werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Binnenfahrten richten sich nach den Gesetz (z.B. für Mängel §§ 651g II, 638 BGB - 1/2 Jahr)
Beförderungsverträge Reiserecht Binnenschiffahrt Seeschiffahrt
Für Schäden, die nicht grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht wurden besteht eine Haftungsbeschränkung des Beförderers.
Diese beträgt
Bei Gepäckschäden ist eine sofortige schriftliche Anzeige zur Geltendmachung des Schadens notwendig.
Verdeckte Mängel am Gepäck können nur innerhalb von 15 Tagen ab Rückgabe des Gepäcks geltend gemacht werden. Eine schriftliche Anzeige kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Mangel bei der Rücknahme gemeinsam nach Untersuchung mit dem Personal festgestellt worden ist.
Haftung - Binnenschiffahrt
Bei der Binnenschiffahrt tritt die volle Haftung des Schiffseigners für Personen und Sachschäden wie bei einer Seepassage ein. Lediglich bei der Haftungsbeschränkung kann eine Globalhaftung eintreten. Dies bedeutet, daß der Beförderer 150000 DM multipliziert mit der Anzahl der Passagiere als Haftungshöchstgrenze ausgeben muß. Dabei beträgt die Haftungshöchstsumme maximal 30 Mio. DM.