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Luftbeförderung - Flugrecht

a) Die Beteiligten eines Flugvertrages

In der Luftbeförderung kommen öffentlich-rechtliche (Luftverkehrsvorschriften, Genehmigungen ...) und auch privatrechtliche Vorschriften (Vertragsrecht, Haftung für Schäden) zur Anwendung.

Bei den Arten zur Luftbeförderung wird zwischen Charterverkehr und Linienverkehr unterschieden. Der Linienverkehr ist die öffentliche, regelmäßige, gewerbliche Beförderung auf bestimmten Routen. Dagegen liegt Charterverkehr vor, wenn zwar gewerblich geflogen wird, aber kein regelmäßiger Verkehr vorliegt, sondern der Flugverkehr nach Bedarf der Charterer erfolgt; sozusagen das Taxi unter den Flugzeugen.
Beispiel:

Luftfrachtführer ist jeder der vertraglich eine Beförderung per Flug verspricht (auch der Reiseveranstalter). Wird die Flugleistung durch einen anderen als den Vertragspartner erbracht, so haftet dieser auch. Selbst wenn mehrere Fluggesellschaften an der Beförderung beteiligt sind, so haften diese zusammen.
Fluggast ist jeder aufgrund Vertrages mitgenommene Vertragspartner und die Personen, für die der Vertrag durch einen Dritten abgeschlossen wurde. (Vertrag zugunsten Dritter)

Dem Typ nach ist der direkte Vertrag des Fluggastes mit der Fluggesellschaft ein Werkvertrag. Der Charter-Vertrag des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft zur Beförderung der Reisenden ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit werkvertraglichen Elementen.

Der Flugschein ist ein Legitimationspapier, welches den Abschluss des Vertrages beweisen soll. Es berechtigt den Inhaber jedoch nicht direkt zur Wahrnehmung seiner Rechte.

b) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

Der Gast hat aus dem Reisevertrag unter anderem folgende Rechte und Pflichten: Die Fluggesellschaft kann aber auch die Leistung verweigern, wenn von dem Gast eine Gefährdung der anderen Fluggäste ausgeht oder dieser sich unverhältnismäßig verhält.

c) Bindung an den Vertrag bei Flügen

Der Grundsatz dass Verträge bindend und zu erfüllen sind, gilt vor allem auch im Flugrecht. Dies gilt sowohl für den Reisenden, als auch für die Fluggesellschaft.

Für den Reisenden

Der Reisende ist an den Flugvertrag zunächst einmal gebunden. Der Vertrag über einen Flug stellt zunächst einmal einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Deutlich wird dies insbesondere durch den 2. Absatz, der klarstellt, dass Gegenstand eines Werkvertrages auch ein durch Arbeit herbei zu führender Erfolg sein kann. Die Ankunft am vereinbarten Zielort stellt solch einen Erfolg dar.

Das Besondere an diesen Werkverträgen ist, dass der Auftraggeber, also der Reisende das Recht hat, jederzeit zu kündigen; § 648 BGB. Der Reisende muss aber auch bei einer Kündigung den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen der Airline (z.B. Flughafengebühren) oder anderweitigen Verwendungen (z.B. Verkauf des Platzes an einen anderen Reisenden) zahlen.

Um den Kunden entgegen zu kommen, bieten die Fluggesellschaften oft mehrere unterschiedliche Tarife an. Ein Tarif, der der gesetzlichen Regelung folgt und nur unter geringer Kostenerstattung überhaupt stornierbar ist, wird oft durch einen flexiblen Tarif ergänzt, bei dem bis zu einer bestimmten Zeit unter bestimmten Bedingungen die Stornierung oder Umbuchung zu deutlich günstigeren Konditionen möglich ist. Die Einzelheiten ergeben sich hier aus den AGB der Fluggesellschaft. Da diese Flextarife die gesetzliche Position des Kunden verbessern, sind sie grundsätzlich zulässig.

Dennoch ist besonderes Augenmerk geboten. § 648 BGB sieht vor, dass falls der Werkunternehmer, also die Fluggesellschaft, darlegen müssen, welche Kosten erspart wurden und ob der Flug anderweitig veräußert worden ist. Tut die Fluggesellschaft dies nicht, darf sie lediglich 5 % des Flugpreises behalten und muss 95 % erstatten. Umgehen kann die Fluggesellschaft diese gesetzliche Regelung durch wirksame und vor allem wirksam vereinbarte AGB. Die Klausel muss also den gesetzlichen Anforderungen vor allem an die Üblichkeit des Schadens, die Klarheit und Verständlichkeit der Regelung, die Möglichkeit des Nachweises einer anderweitigen Verwendung oder höherer ersparter Aufwendungen und anderen Anforderungen genügen. Ein genauer Blick lohnt sich also.

Andere Möglichkeiten des Reisenden sich aus dem Vertrag zu lösen, ergeben sich aus dem Recht. So kann eine Anfechtung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung genauso in Betracht kommen, wie der Rücktritt wegen einer erheblichen Pflichtverletzung der Fluggesellschaft.

Für die Fluggesellschaft

Die Regeln für Flüge europäischer Fluggesellschaften oder An- oder Abflügen in Europa richten sich nach der EU- Fluggastrechteverordnung und dem Montrealer Übereinkommen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung ist dabei für alle Flüge aus einem Mitgliedsstaat anzuwenden und auch für Flüge, die in einem Mitgliedsstaat enden, sofern die Fluggesellschaft in der EU ihren Sitz hat.

Danach kann sich die Fluggesellschaft nur in wenigen Fällen aus dem Vertrag lösen. Zu diesen Fällen gehört:

d) Haftung im Flugrecht

Die Haftung im Flugrecht ist zu einem großen Teil durch internationale Verträge- hier insbesondere durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt. Das Montrealer Übereinkommen ist nur für internationale Flüge ausgelegt, bei denen der Zwischenstopp oder Abflugs- oder Ankunftsort in einem anderen Vertragsstaat liegen. Für rein nationale Flüge oder Flüge wurden diese Vorschriften in §§ 33 ff. LuftVG in deutsches Recht umgesetzt.

Während diese Vorschriften stets von einem belegbaren materiellen Schaden ausgehen, schafft die EU- Fluggastrechteverordnung für Flugreisende die Besonderheit, dass für Verspätungen, Annullierungen oder die Nichtmitnahme eines Reisenden ein pauschaler Ausgleichsanspruch geschaffen wird.

Personenschaden bei Unfall

Das Montrealer Übereinkommen regelt in Art. 17 eine Schadensersatzpflicht für den Luftfrachtführer für sämtliche Körperschäden und Tötungen, die durch Unfälle an Bord oder beim Ein- und Aussteigen entstehen. Die Haftung ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das heißt, dass der Luftfrachtführer den Schaden nicht verschuldet haben muss, sondern allein wegen der bloßen Gefährlichkeit des Flugverkehrs haftet. Der Luftfrachtführer kann sich hier nur aus der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Geschädigte selbst durch unrechtmäßige Handlung zur Schädigung beigetragen hat. In diesen Fällen kann er die Haftung abwenden oder mindern (Art. 20 MÜ). In den Fällen der Gefährdungshaftung ist die Haftung jedoch betragsmäßig beschränkt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass ihn- einschließlich seiner Gehilfen- kein Verschulden trifft, oder ein Dritter diesen Schaden durch unrechtmäßige Handlung verursacht hat. Die Höchstbeträge der Haftung wird in "Sonderziehungsrechten" angegeben.
Für Klagen aus diesem Abkommen gilt eine Ausschlussfrist von 2 Jahren ab der planmäßigen Ankunftszeit des Fluges (Art. 35 MÜ). Art. 33 MÜ gestattet dem Geschädigten die Wahl eines für ihn passenden Gerichtsstandes.

Für nationale Flüge findet das MÜ keine Anwendung. Sehr ähnliche Vorschriften finden sich aber in den §§ 33 ff.LuftVG auch hier gelten Haftungshöchstgrenzen. Besonders ist aber, dass eine Ausschlussfrist für Ansprüche in § 40 LuftVG besteht. Der Geschädigte muss seinen Anspruch innerhalb von 2 Jahren ab geplanter Rückkehr klageweise geltend machen, andernfalls verjähren sie.

Gepäck

Ansprüche wegen Beschädigung oder Verspätung von Gepäckstücken regelt sich bei internationalen Verträgen ebenfalls nach dem Montrealer Übereinkommen.

Bei der Beschädigung besteht für aufgegebenes Gepäck eine Gefährdungshaftung, aus der sich der Luftfrachtführer nur entlasten kann, wenn er nachweist, dass der Geschädigte selbst oder ein Dritter durch unrechtmäßige Handlung zur Schädigung beigetragen hat. In diesen Fällen kann er die Haftung abwenden oder mindern.
Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn ihn oder seine Gehilfen ein Verschulden an der Beschädigung trifft.

Der Fluggast hat bei jeder Form der Verspätung, Beschädigung oder des Verlustes unverzüglich nach Bemerken des Schadens schriftlich bei der Fluggesellschaft Anzeige zu erstatten. Andernfalls gehen seine Ansprüche verloren. Bei einer Beschädigung hat die Anzeige spätestens 7 Tage nach Ankunft zu erfolgen; in den Fällen von Verspätung oder Verlust spätestens innerhalb von 21 Tagen.

Ist das Gepäck nur verspätet, gilt es als verschwunden, wenn es nicht binnen 21 Tagen ab der eigentlichen Ankunft aufgetaucht ist.

Auch bei Gepäckschäden ist die Haftung der Fluggesellschaft betragsmäßig auf 1.000 Sonderziehungsrechte begrenzt. Diese Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Fluggast das Gepäck unter Angabe des Wertes aufgibt und den verlangen Zuschlag zahlt.

Für nationale Flüge enthalten §§ 45 ff. LuftVG ähnliche Regeln.

Verspätung, Stornierung Annullierung, Nichtbeförderung

Sowohl das Montrealer Übereinkommen, als auch unser nationales LuftVG sehen auch für verspätete Beförderungen Schadenersatzansprüche vor. Der Luftfrachtführer kann sich hier von dem vermuteten Verschulden entlasten und dadurch von der Haftung befreien. Nach diesen Vorschriften muss der Fluggast einen konkreten Schaden nachweisen (z.B. Versäumnis eines wichtigen Termins und damit verbundenen Mehrkosten). Die Haftung ist zudem auf 4.150 Sonderziehungsrechte/ 4 694 Rechnungseinheiten begrenzt.

Die EU- Fluggastrechteverordnung schafft hier mit den Ausgleichszahlungen und anderen Ansprüchen gegen den Luftfrachtführer eine Neuerung. Im Fall von Nichtbeförderung, Annullierungen oder Verspätungen (bis drei Stunden) hat der Luftfrachtführer je nach Art der Beeinträchtigung Unterstützung durch Erfrischungen oder kostenlose Telefonate, Hotelunterbringung nebst Transport zum Hotel oder die Kosten einer anderweitigen Beförderung zu erbringen.

Wirklich neu ist das Recht des Fluggastes im Fall einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung um mehr als 3 Stunden eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 bis 600,00 Euro zustehen können. Dabei muss gerade nicht nachgewiesen werden, dass dem Reisenden ein Schaden entstanden ist. In diesen Fällen kann sich die Fluggesellschaft aber dadurch entlasten, dass die nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Im Rahmen einer Pauschalreise

Im Rahmen eines Reisevertrages kann einer Verspätung ab 4 Stunden bereits als Reisemangel gelten. Hier kann der Reisende seine Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen.

Er hat seine Rechte daher zunächst durch Mangelanzeige beim Reiseveranstalter geltend zu machen, um Abhilfe zu ersuchen und sofern dieses scheitert, kann er die weiteren Rechte aus dem Reisevertrag geltend machen.

Hat der Reisende bereits eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft erhalten, ist diese auf die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)