Bei den Arten zur Luftbeförderung wird zwischen Charterverkehr und Linienverkehr unterschieden. Der Linienverkehr ist die öffentliche, regelmäßige, gewerbliche Beförderung auf bestimmten Routen. Dagegen liegt Charterverkehr vor, wenn zwar gewerblich geflogen wird, aber kein regelmäßiger Verkehr vorliegt, sondern der Flugverkehr nach Bedarf der Charterer erfolgt.
Beispiel:
Dem Typ nach ist der direkte Vertrag des Fluggastes mit der Fluggesellschaft ein Werkvertrag. Der Charter-Vertrag des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft zur Beförderung der Reisenden ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit werkvertraglichen Elementen.
Der Flugschein ist ein Legitimationspapier, welches den Abschluß des Vertrages beweisen soll. Es berechtigt den Inhaber jedoch nicht direkt zur Wahrnehmung seiner Rechte.
Eine falsche Flugpreisberechnung berechtigt den Vertragspartner zur Anfechtung wegen eines Kalkulationsirrtums (Inhaltsirrtum). Eine Nachforderung des tatsächlichen Reisepreises ist jedoch nicht möglich, da hierfür keine vertragliche Grundlage besteht. Die Schaffung einer solchen Grundlage durch eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen ist unzulässig.
Eine Nachforderung ist nur möglich bei sogenannten Weichwährungstickets! Hier wird der Reisepreis aus einzelnen am jeweiligen Abflugort in der dortigen Landeswährung erworbenen Flüge errechnet. Ist der Wechselkurs so ungünstig, daß ein höherer Preis entsteht, so kann der Veranstalter den Mehrbetrag von Fluggast verlangen.
Eine Stornierung des Fluges ist nach den Grundlagen der Kündigung von Werkverträgen möglich. In der Regel werden hierfür keine Gebühren erhoben. Die Erhebung von Gebühren ist wegen § 649 BGB aber möglich.
Die Rechte die sich für Fluggast und Luftfrachtführer ergeben sind bei nationalen und internationalen Flügen unterschiedlich:
Verspäteter Abflug: Ist der vereinbarte Abflugtermin überschritten, so richten sich die Rechte des Gastes nach den allgemeinen Leistungsstörungsregeln. Zunächst kommt der Luftfrachtführer in Verzug. Es sind die Regeln des Verzuges anzuwenden. Will sich der Fluggast aus dem Vertrag befreien so hat er eine Nachfristsetzung vorzunehmen und kann dann die Rechte aus § 323 BGB wahrnehmen. Bis dies erfolgt ist, bleiben aber beide Seiten zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Dauert der Verzug länger als die eigentliche Flugzeit, so tritt Unmöglichkeit ein. Die Flugleistung ist als Fixschuld einzustufen. Die Rechte des Gastes bestimmen sich also nach den Regeln der Unmöglichkeit. §§ 275, 280, 326 BGB.
Bei Überbuchung und dadurch bedingter Nichtmitnahme tritt sofort Unmöglichkeit ein. Die Fluggesellschaften haben hierfür eigene Verfahrensregeln aufgestellt. Nach diesen kann der Gast die schnellstmögliche Beförderung und eine Mindestausgleichsleistung verlangen.
Für Schäden, die während des Fluges an Personen und Gepäck entstehen, haften auch bei Reiseverträgen die Fluggesellschaften nach §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Hiernach besteht eine Haftung für flugbetriebsbedingte Personen und Sachschäden. Sachschäden sind dabei nicht Schäden die durch Diebstahl anderer Passagiere entstanden sind. Das LuftVG stellt hierbei eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Luftfrachtführers auf. Dieser kann sich jedoch vom Schuldvorwurf durch einen Beweis befreien. Die Haftungshöchstgrenzen liegen bei 320.000 DM für Personenschäden und bei 3.200 DM für Sachschäden.
Eine Schadensanzeige muß binnen 3 Monaten erfolgen. (Ausschlußfrist!)