Die Bahnen gehören zu den wenigen Unternehmen, denen eine Beförderungspflicht obliegen kann (§ 10 AEG). Dies stellt eine Ausnahme zur sonst geltenden Vertragsfreiheit dar.
Im Personenfernverkehr trifft die EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ((EG) Nr.
1371/2007) Regelungen für den Fall einer Verspätung. Danach kann der Reisende bei Nichtantritt der Reise die
Erstattung des Fahrpreises (bei Abbruch auch anteilig) oder die Fortsetzung der Reise mit anderer - wenn auch vergleichbarer
- Streckenführung verlangen; Art. 16.
Setzt der Reisende die Fahrt fort bleiben Verspätungen bis 60 Minuten ohne
Konsequenzen. Ab 60 und unter 120 Minuten Verspätung hat das Bahnunternehmen 25 % des Fahrtpreises und bei größerer Verspätung sogar 50 % des Fahrtpreises zu erstatten; Art. 17. Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte Fahrpreis. Frühbucherermäßigungen oder Rabattkarten mindern folglich die zu zahlende Entschädigung.
In besonderen Fällen kann sogar ein Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel oder die Stellung eines Ersatzverkehrsmittels bestehen.
Im Nahverkehr hat der Fahrgast zusätzlich das Recht, auf eine andere Zugverbindung ausweichen, wenn zu befürchten ist, dass eine Verspätung von mehr als 20 Minuten eintreten wird ((§ 17 EVO)). Sollte die geplante Ankunftszeit zwischen 0:00 und 05:00 Uhr liegen, kann der Fahrgast auch auf andere Verkehrsmittel ausweichen, wenn die zu erwartende Verspätung mehr als 60 Minuten betragen sollte. In diesen Fällen können auch mal die Kosten eines Taxis erstattungsfähig sein.
Für aufgegebenes Gepäck trifft das Bahnunternehmen wieder die Gefährdungshaftung, aus der er sich nur befreien kann, wenn er ein Verschulden des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch unvermeidbare und unabwendbare Umstände - eigentlich deren Nachweis- befreien kann; Art. 36 EG 1371/2007
Die Entschädigungsleistungen sind bei Verlust und Beschädigung auf 80 Rechnungseinheiten* je Kilogramm Gepäck maximal 1.200 Rechnungseinheiten* pro Gepäckstück begrenzt. Kann der Fahrgast den Wert des Gepäckstückes nicht nachweisen sind 20 Rechnungseinheiten* je Kiogramm oder 300 Rechnungseinheiten* je Gepäckstück zu vergüten. Dies stellt damit den Mindestschadensersatz dar; Art 42 ff. EG 1371/2007.
Ist das aufgegebene Gepäck nur verspätet eingetroffen, kann bei nachgewiesenem Schaden (z.B. notwendigen Ersatzbeschaffungen) bis zu 0,8 Rechnungseinheiten* je Kilogramm Gepäck bzw. 14 Rechnungseinheiten* je angefangenem Tag der Verspätung gefordert werden. Ohne Nachweis eines Schadens sind pauschal 0,14 Rechnungseinheiten* je Kilogramm bzw. 2,80 Rechnungseinheiten* je Gepäckstück pro Tag zu vergüten. Bei Fahrzeugen gelten andere Tarife.
Beanstandungen am Gepäck müssen sofort bei Abnahme angemeldet werden. Verspätungen sind binnen 21 Tagen anzumelden.
* Für die Berechnung der Rechnungseinheiten werden die Sonderziehungsrechte des Europäischen Währungsfond zugrunde gelegt.
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