Die Form von Verträgen
Rechtsgeschäfte sind im Regelfall
formfrei.
Es ist also grundsätzlich nicht erforderlich, Verträge schriftlich
festzuhalten oder sogar notariell zu beurkunden. Eine Schriftform empfiehlt
sich jedoch immer dann, wenn ein Beweis für das Zustandekommen des
Vertrages benötigt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine bestimmte Form Voraussetzung
für die Entstehung des Vertrages ist. Diese Verträge werden formbedürftige
Verträge genannt. Grund für die Formvorschriften ist nicht
nur die Sicherung von Beweisen, sondern vor allem der Schutz der Vertragsparteien
vor übereilten Entscheidungen (Übereilungsschutz).
Besondere Formen
Es gibt hier mehrere Formen, die zu unterscheiden sind:
1. Notarielle Verträge
Die notarielle Form ist nur dann gewahrt, wenn der Vertrag durch einen Notar beurkundet und beglaubigt wird. Rechtsanwälte sind zu dieser Beglaubigung nicht befugt. Die besondere Form ist nur bei einigen wenigen Verträgen vorgeschrieben.
Hierzu zählt insbesondere der
Grundstückskaufvertrag
(ebenso Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld und andere grundstücksbezogene
Rechtsgeschäfte). Hier ist immer notarielle Form notwendig. Jede andere
Form macht den Vertrag nichtig.
Der Formmangel ist jedoch unerheblich - d.h. er wird "geheilt" -
wenn die Eintragung im Grundbuch trotzdem bewirkt oder der Vertrag erfüllt wird (Heilung des Formmangels).
Weiterhin liegt eine besondere Formbedürftigkeit bei einem Schenkungsvertrag
vor. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig. Ein Formfehler wird
jedoch durch den Vollzug der Schenkung - die Übereignung der geschenkten
Sache - geheilt. Deshalb sind die meisten Schenkungsverträge des alltäglichen Lebens wirksam.
2. Einfache Schriftform
Die
Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn die Erklärung durch eine originale Unterschrift unterzeichnet ist. Nicht ausreichend sind damit eine "Oberschrift", also wenn die Unterschrift oberhalb der Erklärung abgegeben wird oder wenn von der Erklärung nur ein Fax oder eine Kopie vorliegt.
Einfache Schriftform ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung
eines Nichtkaufmanns.
Auch sind bestimmte Teilregelungen und einseitige Erklärungen nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden.(z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrages, Befristung eines Arbeitsvertrages u.s.w.)
3. Elektronische Form
Erst zur Jahrtausendwende wurde eine weitere Form in das Gesetz eingefügt, die bei Erstellung des BGB noch völlig unbekannt war. Die elektronische Form ist gewahrt, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird und diese eine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Die Signatur kann erst nach Erteilung einer Signatur durch ein so genanntes Trust-Center erteilt werden. Normale E-Mails wahren diese Form nicht.
Die elektronische Form wird vom Gesetzgeber der Schriftsform in der Regel gleichgestellt. Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form ist allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Textform
Die
Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung vorgedruckt ist oder durch die modernen Medien übermittelt wurden. So erfüllen ein Fax, eine Webseite oder auch eine SMS oder E-Mail die Erfordernisse der Textform. Erklärungen in Textform sind nicht ausreichend, wenn das Gesetz die Schriftform fordert.
Hauptanwendungsgebiete der Textform sind die zahlreichen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften (Verbraucherkreditgesetze, Fernabsatzgesetze, Haustürgeschäfte).
5. Mündliche Form
Die einfachste Form ist die
mündliche Form. Sie ist stets ausreichend, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dabei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Vertrag mündlich ausformuliert wird. Es reicht vielmehr,wenn man aus dem Verhalten folgern kann, was Vertragsinhalt werden soll (
konkludente Erklärung).
Legt der Supermarktbesucher eine Büchse Bohnen auf das Kassenband ist darin schon die Erklärung enthalten, dass er diese kaufen möchte. Zieht die Verkäuferin die Büchse über den Scanner und kassiert das Geld, ist einVertrag sogar wortlos zustande gekommen.
Andere Folgen der Form
Eine bestimmte Form kann auch in Verträgen festgesetzt werden.
Hier sind Rechtshandlungen in der Regel nur wirksam, wenn die vereinbarte Form eingehalten
wird.
Teilweise wird auch in Tarifverträgen die Schriftform für
Arbeitsverträge festgelegt Ist diese nicht eingehalten, ist zum Schutz
des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam
ist.
Ist die Form nicht eingehalten, so gibt es die Möglichkeit der Heilung
des Formfehlers. Das bedeutet, dass der formunwirksame Vertrag rückwirkend
wirksam wird, wenn die versprochenen Handlungen durchgeführt worden
sind.
Die nichtige mündliche Bürgschaft wird wirksam,
wenn der Bürge den Gläubiger trotzdem auszahlt.
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