VI. Die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden/Ausbilders
1. Die Beteiligten im Ausbildungsvertrag
Am Ausbildungsvertrag sind nach der Definition des Gesetzgebers im BBiG verschiedene Personen beteiligt. Zunächst gibt es
den
Auszubildenden. Dieser schließt mit der Person des
Ausbildenden einen Ausbildungsvertrag. Der
Ausbildende kann juristische Person oder auch eine natürliche Person sein. Nicht in jedem Fall kann er daher die
Ausbildung selbst übernehmen.
Die Person, die sich der Ausbildung direkt gegenüber dem Auszubildenden widmet, ist der
Ausbilder. Der
Ausbilder kann die gleiche Person, wie der
Ausbildende sein, muss es aber nicht.
2. Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden. Der Ausbildende muss selbst nur persönlich geeignet sein, die
Ausbildung zu übernehmen. Er darf also noch nicht in erheblicher Weise gegen die Pflichten des BBiG verstoßen haben.
Zu den Pflichten des Ausbildenden gehört es,
-
sicher zu stellen, dass die Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den Ausbildungsberuf erforderlich sind,
durchgeführt wird. Er muss dabei die Ausbildung in der gebotenen Form und zeitlich und sachlich so gegliedert
durchführen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
- Er kann die Ausbildung selbst übernehmen oder hierfür einen Ausbilder einstellen.
- Der Ausbildende hat sicherzustellen, dass er eine geeignete Ausbildungsstätte zur Ausbildung zur Verfügung stellt.
- Er muss dem Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Werkstoffe) zur Verfügung stellen, die zum
Abschluss der Prüfung notwendig sind.
- Zu den wesentlichsten Pflichten gehört aber auch, dass der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht, an Prüfungen und außerschulischen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen hat. In dieser Zeit ist dem
Auszubildenden dennoch seine Vergütung weiter zu bezahlen.
- Er hat den Auszubildenden charakterlich zu fördern und sittliche und körperliche Gefährdung zu vermeiden.
- Der Ausbildende muss sofort nach Abschluss des Ausbildungsvertrages für eine schriftliche Niederlegung des Vertrages
sorgen und dem Auszubildenden eine Abschrift aushändigen.
- Der Ausbildenden hat auch gleich nach Abschluss des Vertrages das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle
(IHK) unter Mitteilung der notwendigen Daten (§ 34 BBiG) und unter Übersendung des Ausbildungsvertrages anzuzeigen, damit
das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis aufgenommen wird.
- Er hat die Pflicht zur Erteilung eines Abschlusszeugnises und zur Vergütung des Auszubildenden
a) Zeugnispflicht
Am Ende der Ausbildung muss der Ausbildungsbetrieb - unterzeichnet durch den direkten Ausbildenden - ein Zeugnis
erteilen. (Dies gilt übrigens bei der Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses)
Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen zwei Zeugnisarten.
Regelmäßig muss dem Auszubildenden ein so genanntes
einfaches Zeugnis ausgehändigt werden. Diese Zeugnis enthält
Angaben zur Art der Ausbildung,
zur Dauer und zum Ziel der Ausbildung, zu den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen.
Der Auszubildende kann vom Ausbildenden aber auch ein so genanntes
qualifiziertes Zeugnis verlangen. Hier sind
zusätzlich noch Wertungen zu den Leistungen des Auszubildenden enthalten.
Die berühmten Klauseln, wie "
er hat sich stets bemüht unseren Anforderungen gerecht zu werden und war bei
entsprechender Anleitung ein fähiger Mitarbeiter" findet man nur in qualifizierten Zeugnissen.
b) Vergütungspflicht
Der Auszubildende ist für seine Tätigkeit stets zu vergüten. Diese Vergütung versteht sich nicht als Lohn für die
erbrachte Leistung, sondern als Hilfe zur
Überbrückung der Ausbildungszeit. Deshalb muss die Vergütung angemessen sein.
Überstunden sind zu vergüten oder in
Freizeit auszugleichen. Eine Abgeltungsklausel für Überstunden - wie in vielen Arbeitsverträgen üblich - ist wegen § 17
Abs. 3 BBiG nicht zulässig.
Das Geld muss monatlich gezahlt werden und ist noch im Monat der Beschäftigung zu zahlen. Spätestens am letzten
Beschäftigungstag des Monats ist die Auszubildendenvergütung fällig.
Welche Vergütung angemessen ist, bestimmt sich aus dem Alter des Auszubildenden und dessen Ausbildungsdauer.
Die Ausbildungsvergütung hat mindestens einmal im Beschäftigungsjahr erhöht zu werden. Welche Sätze für welche
Berufsausbildung für angemessen gehalten werden, lassen sich bei IHK's, Handwerks- und anderen Berufskammern erfragen.
Der Auszubildende hat auch bei Ausfall des Berufsschulunterrichtes einen Anspruch auf Bezahlung, sofern er sich für den
Besuch der Berufsschule bereitgehalten hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz findet auch bei Krankheit zugunsten des
Auszubildenden Anwendung.
3. Pflichten des Ausbilders
Der
Ausbilder ist die Person, die selbst die Unterrichtung des Auszubildenden übernimmt. Es kann eine
Personalunion mit dem
Ausbildenden bestehen, muss aber nicht.
Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, die Ausbildung durchzuführen.
Die persönliche Eignung ist zunächst einmal gegeben. Sie kann aber aberkannt werden, wenn der Ausbilder gegen
wichtige Regeln des Berufsbildungsgesetzes verstoßen hat.
Die fachliche Eignung ergibt sich daraus, dass der
Ausbilder eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf oder sogar an einer deutschen Hochschule in entsprechenden
Fachrichtung (nicht notwendigerweise im gleichen Beruf) bestanden hat. In einigen Berufen ist zudem noch eine praktische
Berufserfahrung erforderlich. In Sonderfällen kann auch die fachliche Einigung ohne Abschlussprüfung durch die IHK
festgestellt werden.
Für einige vom Bundesministerium für Bildung und Forschung festgelegten Fällen kann sogar ein Nachweis besonderer berufs-
und arbeitspädagogischer Kenntnisse gefordert werden. Dieser Nachweis wird dann durch den so genannten AdA-Schein
(Ausbildung des Ausbilders) erbracht.
Zu den Pflichten des Ausbilders gehören:
- Der Ausbilder hat den Auszubildenden bei der Führung von Berichtsheften zu überwachen, wenn diese durch die
Berufsschule vorgesehen sind.
- Der Ausbilder hat das Abschlusszeugnis des Auszubildenden zu unterzeichnen.
- Der Ausbilder hat dafür zu sorgen, dass der Auszubildende alle im Rahmenlehrplan vorgesehenen Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt.
- Der Ausbilder hat den Auszubildenden charakterlich zu fördern und dafür zu sorgen, dass der Auszubildende nicht
sittlich oder körperlich gefährdet wird.
4. Rechte und Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat als Vertragspartner des Ausbilders dafür zu sorgen, dass dieser ihm alle notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Bestehen der Abschlussprüfung vermitteln kann.
Zu den
Pflichten des Auszubildenden gehören:
- Die Ausführung der übertragenen Aufgaben
- Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
- Die Befolgung der erteilten Weisungen des Ausbilders
- Die Beachtung der Betriebsordnungen
- Die pflegliche Behandlung der Betriebseinrichtung und Werkzeuge
- Die Wahrung des Stillschweigens über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
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