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VI. Die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden/Ausbilders

1. Die Beteiligten im Ausbildungsvertrag

Am Ausbildungsvertrag sind nach der Definition des Gesetzgebers im BBiG verschiedene Personen beteiligt. Zunächst gibt es den Auszubildenden. Dieser schließt mit der Person des Ausbildenden einen Ausbildungsvertrag. Der Ausbildende kann juristische Person oder auch eine natürliche Person sein. Nicht in jedem Fall kann er daher die Ausbildung selbst übernehmen.
Die Person, die sich der Ausbildung direkt gegenüber dem Auszubildenden widmet, ist der Ausbilder. Der Ausbilder kann die gleiche Person, wie der Ausbildende sein, muss es aber nicht.

2. Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden. Der Ausbildende muss selbst nur persönlich geeignet sein, die Ausbildung zu übernehmen. Er darf also noch nicht in erheblicher Weise gegen die Pflichten des BBiG verstoßen haben.

Zu den Pflichten des Ausbildenden gehört es,

a) Zeugnispflicht

Am Ende der Ausbildung muss der Ausbildungsbetrieb - unterzeichnet durch den direkten Ausbildenden - ein Zeugnis erteilen. (Dies gilt übrigens bei der Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses)
Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen zwei Zeugnisarten.
Regelmäßig muss dem Auszubildenden ein so genanntes einfaches Zeugnis ausgehändigt werden. Diese Zeugnis enthält Angaben zur Art der Ausbildung, zur Dauer und zum Ziel der Ausbildung, zu den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen.
Der Auszubildende kann vom Ausbildenden aber auch ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis verlangen. Hier sind zusätzlich noch Wertungen zu den Leistungen des Auszubildenden enthalten. Die berühmten Klauseln, wie "er hat sich stets bemüht unseren Anforderungen gerecht zu werden und war bei entsprechender Anleitung ein fähiger Mitarbeiter" findet man nur in qualifizierten Zeugnissen.

b) Vergütungspflicht

Der Auszubildende ist für seine Tätigkeit stets zu vergüten. Diese Vergütung versteht sich nicht als Lohn für die erbrachte Leistung, sondern als Hilfe zur Überbrückung der Ausbildungszeit. Deshalb muss die Vergütung angemessen sein. Überstunden sind zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Eine Abgeltungsklausel für Überstunden - wie in vielen Arbeitsverträgen üblich - ist wegen § 17 Abs. 3 BBiG nicht zulässig.

Das Geld muss monatlich gezahlt werden und ist noch im Monat der Beschäftigung zu zahlen. Spätestens am letzten Beschäftigungstag des Monats ist die Auszubildendenvergütung fällig.

Welche Vergütung angemessen ist, bestimmt sich aus dem Alter des Auszubildenden und dessen Ausbildungsdauer.

Die Ausbildungsvergütung hat mindestens einmal im Beschäftigungsjahr erhöht zu werden. Welche Sätze für welche Berufsausbildung für angemessen gehalten werden, lassen sich bei IHK's, Handwerks- und anderen Berufskammern erfragen.

Der Auszubildende hat auch bei Ausfall des Berufsschulunterrichtes einen Anspruch auf Bezahlung, sofern er sich für den Besuch der Berufsschule bereitgehalten hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz findet auch bei Krankheit zugunsten des Auszubildenden Anwendung.

3. Pflichten des Ausbilders

Der Ausbilder ist die Person, die selbst die Unterrichtung des Auszubildenden übernimmt. Es kann eine Personalunion mit dem Ausbildenden bestehen, muss aber nicht.

Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, die Ausbildung durchzuführen.
Die persönliche Eignung ist zunächst einmal gegeben. Sie kann aber aberkannt werden, wenn der Ausbilder gegen wichtige Regeln des Berufsbildungsgesetzes verstoßen hat.
Die fachliche Eignung ergibt sich daraus, dass der Ausbilder eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf oder sogar an einer deutschen Hochschule in entsprechenden Fachrichtung (nicht notwendigerweise im gleichen Beruf) bestanden hat. In einigen Berufen ist zudem noch eine praktische Berufserfahrung erforderlich. In Sonderfällen kann auch die fachliche Einigung ohne Abschlussprüfung durch die IHK festgestellt werden.

Für einige vom Bundesministerium für Bildung und Forschung festgelegten Fällen kann sogar ein Nachweis besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gefordert werden. Dieser Nachweis wird dann durch den so genannten AdA-Schein (Ausbildung des Ausbilders) erbracht.

Zu den Pflichten des Ausbilders gehören:

4. Rechte und Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat als Vertragspartner des Ausbilders dafür zu sorgen, dass dieser ihm alle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Bestehen der Abschlussprüfung vermitteln kann. Zu den Pflichten des Auszubildenden gehören:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 13.03.2018)