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VII. Jugendliche im Ausbildungsverhältnis/ Jugendarbeitsschutz

Sofern die Ausbildung Jugendliche (nicht Vollzeitschulpflichtige im Alter von 15 bis 18 Jahren) betrifft, hat der Ausbildende das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten.

1. Die Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt dann bei Jugendlichen regelmäßig acht Stunden, im Einzelfall maximal 8 ½ Stunden pro Tag und 40 Stunden bei maximal 5 Arbeitstagen pro Woche.

Samstags, Sonntags und an diversen gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen sind für Gaststätten- und das Schaustellergewerbe gesetzlich geregelt.

Eine Schicht - einschließlich der Pausen darf maximal 10 Stunden betragen, danach sind mindestens 12 Stunden Freizeit zu gewähren.

2. Unterricht und Prüfungen

Jugendliche dürfen auch nicht vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Außerdem darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn er mindestens fünf Berufsschulstunden a 45 min an einem Tag ableisten muss.

Findet der Unterricht in wöchentlichen Blöcken statt, so darf der Ausbildenden den Jugendlichen auch nicht beschäftigen, wenn er an mindestes fünf Tagen mehr als 25 Stunden Berufsschulunterricht hat.

Bezahlt freizustellen sind Jugendliche ebenfalls an Prüfungstagen und an den Tagen vor den Prüfungen.

3. Pause

Ab einer Arbeitsdauer von 4 ½ Stunden hat der Jugendliche Anspruch auf 30 min Pause, bei mehr als 6 Stunden Beschäftigung sogar auf 60 min.

4. Nachtarbeit

Eine Beschäftigung ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig. In Ausnahmefällen (z.B. Gaststätten sogar bis 22.00 Uhr).

5. Urlaub

Der Jugendliche hat bei einem Alter von 15 Jahren Anspruch auf 30 Tage, bei 16 Jahren 27 Tage, bei 17 Jahren noch 25 Tage Urlaub im Jahr.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 13.03.2018)