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2. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens

a) Ziele

Das Insolvenzverfahren verfolgt insbesondere drei Ziele:

b) Phasen des Verfahrens

Die nachfolgenden Regeln gelten für das Regelinsolvenzverfahren, also das Verfahren über das Vermögen eines Unternehmers. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten abgewandelte Regeln.

1. Zunächst wird beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Antragsberechtigt sind hier der Gemeinschuldner (zahlungsunfähiges Unternehmen), die Gläubiger und der Betriebsrat des Gemeinschuldners.

2. Durch Beschluss wird hierauf das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. Das heißt einem Gutachter wird der Auftrag erteilt, die Vermögensverhältnisse zu sichten und festzustellen, ob genügend Vermögen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Der Gutachter gibt seine Empfehlungen an das Gericht durch ein Gutachten weiter.

3. Daraufhin entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens durch Beschluss. Zum einen kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden oder es kann auch abgelehnt werden.

Für die Ablehnung kann es zwei Gründe geben. Einmal kann es sein, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenverfahrens überhaupt nicht vorliegen. Das Unternehmen ist z.B. überhaupt nicht verschuldet. Andererseits kann das Unternehmen so stark verschuldet sein, dass aus dem, was noch übrig ist, nicht einmal die Kosten des Verfahrens (Gericht, Verwalter, Verwertung) bezahlt werden können. Dann wird das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet.

Mit einer Ablehnung ist der Antrag für das Gericht erledigt. Es wird nur noch über die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens entschieden. Im Falle der Ablehnung mangels Masse wird die betreffende Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

3 a. Während des Prüfverfahrens kann das Gericht auch einen vorläufigen Verwalter - einen schwachen Insolvenzverwalter bzw. Sequester- einsetzen, also die vorläufige Verwaltung oder auch Sequestration anordnen. Der Sequester sorgt dann dafür, dass das restliche Vermögen gesichert wird. Der Umfang der Rechte des vorläufigen Verwalters bei der Sequestration regelt der Gerichtsbeschluss.

4. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Verwalter (meist mit dem Gutachter identisch) eingesetzt. Durch das Gericht wird bestimmt,

meist wird noch geregelt, 5. Nach der Eröffnung wird mit der Verwertung (Zerschlagung des Unternehmens durch Verkauf oder Sanierungsplan) begonnen.
Forderungen der Gläubiger sind beim Verwalter anzumelden. Diese werden im Prüftermin geprüft.
Eine Gläubigerversammlung, die meist nach den ersten Monaten stattfindet wählt bzw. bestätigt den Verwalter.

6. Nach Abschluss des Verfahrens wird ein Schlusstermin festgesetzt. Hier teilt der Verwalter dem Gericht und den begünstigten Gläubigern mit, welche Quoten auf die einzelnen Forderungen entfallen. Anschließend wird die Masse ausgekehrt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)