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3. Besondere Begriffe im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren treten einige Begriffe auf, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Diese Begriffe sind:

a) Masse:

Die Masse ist die Gesamtheit des Vermögens des Insolvenzschuldners mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Im Insolvenzverfahren gehört auch das später hinzu erworbene Vermögen zur Masse.

b) Insolvenzschuldner:

Der Insolvenzschuldner ist die Person (juristische oder natürliche), über deren Vermögen das Verfahren eröffnet worden ist. Der Insolvenzschuldner darf mit Eröffnung nicht mehr über das Vermögen, welches zur Masse gehört verfügen, es sei denn er hat Einverständnis des Verwalters.
Die Befähigung Rechnungen zu schreiben ist keine Vermögensverfügung in diesem Sinne. Die geschriebenen Rechnungen lösen trotzdem die bezweckten Rechtsfolgen aus (Fälligkeit, Verzug...).

c) Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten:

Zu den Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten gehören Massekosten und Masseschulden. Diese Forderungen sind vor Verteilung der Masse an die Gläubiger zu begleichen. Dabei sind die Massekosten gegenüber den Masseschulden vorrangig. Erheblich ist dies jedoch nur in Fällen der Masseunzulänglichkeit.

d) Massekosten:

§ 53 InsO regelt die Befriedigung der Massekosten. Massekosten sind die Ausgaben, die zur Verwaltung unbedingt notwendig sind
In der Insolvenzordnung sind Massekosten die Gerichtskosten, Vergütung des Verwalters, des vorläufigen Verwalters und der Mitglieder des  Gläubigerausschusses.

e) Masseschulden:

Masseschulden sind Forderungen, die ebenfalls vor der Verteilung der Masse aus dieser zu begleichen sind.
Nach der Insolvenzordnung sind Masseschulden die Ansprüche aus Handlungen des Verwalters (Verträge des Verwalters, Schäden, die dieser verursacht u.s.w.), Erfüllungsansprüche aus zweiseitigen Verträgen (auch Verträge vor Insolvenz) nachdem der Verwalter die Erfüllung des Vertrages begehrt und ungerechtfertigte Bereicherung der Masse.

Nach der Insolvenzordnung ergibt sich aus § 61 InsO, dass der Verwalter auch persönlich haftet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch Handlung des Insolvenzverwalters begründet wurde nicht aus der Masse befriedigt werden kann und dies vorher erkennbar war.

f) Tabellenforderungen

Alle übrigen Forderungen sind sogenannte Tabellenforderungen.
Diese Forderungen müssen beim Verwalter angemeldet werden. Die Anmeldung sollte bis zum Anmeldetermin erfolgt sein. Die Forderungen werden durch den Verwalter geprüft. Dieses Prüfergebnis wird dann im Prüftermin bestätigt. Alle damit anerkannten Forderungen werden bei der Schlussverteilung entsprechend Ihrem Rang berücksichtigt.

In der KO und der GesO galt für die Tabellenforderungen noch eine Rangfolge, die mit der InsolvenzOrdnung abgeschafft wurde, da die nachrangigen Gläubiger (in der Regel Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) in der Praxis nicht mehr mit einer Quote rechnen konnten.

g) Aussonderung und Absonderung

Zunächst keine Gläubiger sind diejenigen, die ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht haben.

Aussonderung

Mit der Eröffnung gilt die gesamte Vermögensmasse des Gemeinschuldners als durch den Verwalter gepfändet. Es kommt vor, dass sich dann in der gepfändeten Masse Sachen befinden, die im Eigentum eines Dritten stehen bzw. Rechte, die einem Dritten zustehen. Der Dritte hat dann gegenüber dem Verwalter einen Aussonderungsanspruch. Das heißt, er kann die Herausgabe der Sache verlangen.
Ist die Sache oder das Recht bereits verwertet, kann der Dritte nur den Verwertungserlös heraus verlangen. (Ersatzaussonderung § 48 InsO) Bei einem Verfahren nach der InsO ist die Herausgabe des Erlöses nur möglich, wenn die Gegenleistung unterscheidbar von der Restmasse vereinnahmt ist (Nicht gegeben z.B. wenn das Unternehmen im Ganzen oder das Warenlager zu einem Einheitspreis veräußert worden ist.)

Absonderung

Ist der Dritte nicht Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechtes, sondern hat er nur ein Pfandrecht, so ist er Absonderungsberechtigter.

In der Insolvenzordnung wurde hat dies zur Folge, dass der Absonderungsberechtigte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der Verwertung hat. (§167 ff. InsO)
Außerdem kann der Verwalter die Verwertung in den Fällen hinausschieben, in denen er die Sache noch für die Abwicklung und Verwertung der Masse benötigt (§ 172 I InsO). Der Verwalter muss dem Absonderungsberechtigten aber für den Wertverlust aus der Masse entschädigen.

h) Masseunzulänglichkeit

Im Gutachten muss der Verwalter feststellen, ob die vorhandene Masse ausreicht, alle Masseverbindlichkeiten, also Masseschulden und Massekosten, zu decken.

Im Laufe des Verfahrens stellt sich aber oft heraus, dass die vorhandene Masse nicht ausreichend ist um diese Kosten abzudecken. Es besteht Masseunzulänglichkeit. Insofern ist die noch vorhandene Masse auf die Forderungen aufzuteilen.

Hierfür ist dann die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten notwendig. Zunächst werden die Massekosten beglichen, dann folgen die Masseschulden entsprechend Ihrem Rang.

Die Masseunzulänglichkeit muss durch den Verwalter angezeigt werden. Dies geschieht durch Mitteilung an das Gericht und Veröffentlichung in einer großen Tageszeitung (In Berlin z.B. Der Tagesspiegel, In Brandenburg die MOZ oder die MAZ) bzw. im Bundesanzeiger.

Unter Umständen reicht die Masse nicht um die Verfahrenskosten zu decken. Dann wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)