3. Besondere Begriffe im Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren treten einige Begriffe auf, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Diese Begriffe sind:
a) Masse:
Die Masse ist die Gesamtheit des Vermögens des Insolvenzschuldners mit
Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände. Im
Insolvenzverfahren
gehört auch das später hinzu erworbene Vermögen zur Masse.
b) Insolvenzschuldner:
Der Insolvenzschuldner ist die Person (
juristische oder
natürliche),
über deren Vermögen das Verfahren eröffnet worden ist. Der
Insolvenzschuldner darf mit Eröffnung nicht mehr über das Vermögen,
welches zur
Masse gehört verfügen, es sei
denn er hat Einverständnis des Verwalters.
Die Befähigung Rechnungen zu schreiben ist keine Vermögensverfügung
in diesem Sinne. Die geschriebenen Rechnungen lösen trotzdem die bezweckten
Rechtsfolgen aus (Fälligkeit, Verzug...).
c) Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten:
Zu den Masseforderungen / Masseverbindlichkeiten gehören
Massekosten
und
Masseschulden. Diese Forderungen sind vor
Verteilung der Masse an die Gläubiger zu begleichen. Dabei sind die
Massekosten gegenüber den Masseschulden vorrangig. Erheblich ist dies
jedoch nur in Fällen der
Masseunzulänglichkeit.
d) Massekosten:
§ 53 InsO regelt die Befriedigung der Massekosten.
Massekosten sind die Ausgaben, die zur Verwaltung unbedingt notwendig sind
In der
Insolvenzordnung sind Massekosten
die Gerichtskosten, Vergütung des Verwalters, des vorläufigen
Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
e) Masseschulden:
Masseschulden sind Forderungen, die ebenfalls vor der Verteilung der Masse
aus dieser zu begleichen sind.
Nach der
Insolvenzordnung sind
Masseschulden die Ansprüche aus Handlungen des Verwalters (Verträge
des Verwalters, Schäden, die dieser verursacht u.s.w.), Erfüllungsansprüche
aus zweiseitigen Verträgen (auch Verträge vor Insolvenz) nachdem
der Verwalter die Erfüllung des Vertrages begehrt und ungerechtfertigte
Bereicherung der Masse.
Nach der Insolvenzordnung ergibt sich aus § 61 InsO, dass
der Verwalter auch persönlich haftet, wenn eine Masseverbindlichkeit,
die durch Handlung des Insolvenzverwalters begründet wurde nicht aus
der Masse befriedigt werden kann und dies vorher erkennbar war.
f) Tabellenforderungen
Alle übrigen Forderungen sind sogenannte Tabellenforderungen.
Diese Forderungen müssen beim Verwalter angemeldet werden.
Die Anmeldung sollte bis zum Anmeldetermin erfolgt sein. Die Forderungen
werden durch den Verwalter geprüft. Dieses Prüfergebnis wird
dann im Prüftermin bestätigt. Alle damit anerkannten Forderungen
werden bei der Schlussverteilung entsprechend Ihrem Rang berücksichtigt.
In der KO und der GesO galt für die Tabellenforderungen noch eine Rangfolge,
die mit der InsolvenzOrdnung abgeschafft wurde,
da die nachrangigen Gläubiger (in der Regel Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen) in der Praxis nicht mehr mit einer Quote rechnen konnten.
g) Aussonderung und Absonderung
Zunächst keine Gläubiger sind diejenigen, die ein Aussonderungs-
oder Absonderungsrecht haben.
Aussonderung
Mit der Eröffnung gilt die gesamte Vermögensmasse des Gemeinschuldners
als durch den Verwalter gepfändet. Es kommt vor, dass sich dann
in der gepfändeten Masse Sachen befinden, die im Eigentum eines
Dritten stehen bzw. Rechte, die einem Dritten zustehen. Der Dritte
hat dann gegenüber dem Verwalter einen Aussonderungsanspruch. Das
heißt, er kann die Herausgabe der Sache verlangen.
Ist die Sache oder das Recht bereits verwertet, kann der Dritte nur
den Verwertungserlös heraus verlangen. (Ersatzaussonderung §
48 InsO) Bei einem Verfahren nach der InsO ist
die Herausgabe des Erlöses nur möglich, wenn die Gegenleistung
unterscheidbar von der Restmasse vereinnahmt ist (Nicht gegeben z.B. wenn
das Unternehmen im Ganzen oder das Warenlager zu einem Einheitspreis veräußert
worden ist.)
Absonderung
Ist der Dritte nicht Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechtes,
sondern hat er nur ein Pfandrecht, so ist er Absonderungsberechtigter.
In der Insolvenzordnung wurde hat dies zur Folge, dass der Absonderungsberechtigte
ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der Verwertung hat. (§167
ff. InsO)
Außerdem kann der Verwalter die Verwertung in den Fällen
hinausschieben, in denen er die Sache noch für die Abwicklung und
Verwertung der Masse benötigt (§ 172 I InsO). Der Verwalter muss
dem Absonderungsberechtigten aber für den Wertverlust aus der Masse
entschädigen.
h) Masseunzulänglichkeit
Im Gutachten muss der Verwalter feststellen, ob die vorhandene
Masse
ausreicht, alle Masseverbindlichkeiten, also Masseschulden und Massekosten,
zu decken.
Im Laufe des Verfahrens stellt sich aber oft heraus, dass die vorhandene
Masse nicht ausreichend ist um diese Kosten abzudecken. Es besteht Masseunzulänglichkeit.
Insofern ist die noch vorhandene Masse auf die Forderungen aufzuteilen.
Hierfür ist dann die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten
notwendig.
Zunächst werden die Massekosten beglichen,
dann folgen die Masseschulden entsprechend Ihrem
Rang.
Die Masseunzulänglichkeit muss durch den Verwalter angezeigt
werden. Dies geschieht durch Mitteilung an das Gericht und Veröffentlichung
in einer großen Tageszeitung (In Berlin z.B. Der Tagesspiegel, In
Brandenburg die MOZ oder die MAZ) bzw. im Bundesanzeiger.
Unter Umständen reicht die Masse nicht um die Verfahrenskosten
zu decken. Dann wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
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