Der Werkvertrag
1.
Werkvertrag - Abrenzung
2.
Werkvertrag - Besondere Rechte
3.
Werkvertrag - Gewährleistung
4.
Der besondere Werkvertrag - Beförderungsvertrag
1. Werkvertrag - Abgrenzung von anderen Verträgen
Der
Werkvertrag wird in den
§§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkvertrag ist gekennzeichnet durch die Herstellung eines
Werkes. Das Werk muss dabei nicht etwas Greifbares sein, z.B. ein fertig gestelltes Werkstück.
Vielmehr ist es so, dass bei einem Werkvertrag ein
Ergebnis bzw. ein bestimmter Erfolg geschuldet
wird, für welches der Werkunternehmer auch einstehen will. Anders
ist es beim
Dienstvertrag. Hier ist
nur geschuldet, dass der Dienstleister auch tätig wird.
Beispiel:
Alois soll für Xaver eine Busladung Touristen nach
München bringen. Geschuldet ist hier, dass Alois die Touristen
wohlbehalten und pünktlich in München abliefert. Ein Werkvertrag liegt vor.
Anders ist es, wenn Alois aufgrund des Vertrages eine Stadtrundfahrt mit dem Bus macht.
Hier ist nur geschuldet, dass der Busfahrer die Touristen hin und
her fährt und der Reiseführer etwas erklärt. Dass die
Touristen es auch verstehen oder sogar toll finden, ist unnötig
(aber keinesfalls nachteilig.)
Bei einem Werkvertrag sind die wesentlichen Bestandteile, über die bei Abschluss
Einigung erzielt werden muss, nur Art und Umfang es zu erbringenden
Werkes.
Der Preis kann von den Parteien durchaus offen gelassen werden.
§ 632 Abs. 1 BGB bestimmt dass im Zweifel die Vergütung als
stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Erbringung dieser Leistung
üblicherweise gegen Vergütung erfolgt.
Bei einem Werkvertrag heißt derjenige, der das Ergebnis erbringen
muss Werkunternehmer und der der die Leistung erhält Besteller.
2. Der Werkvertrag - Besonderheiten
Beim Werkvertrag gilt der Grundsatz, dass die Vergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig wird. Die
Abnahme ist dabei keineswegs nur die körperliche Entgegennahme, sondern im Wesentlichen die Billigung des
Ergebnisses durch den Besteller.
Beispiel:
In den Shuttlebus soll eine neue Frontscheibe eingebaut werden. Die Abnahme erfolgt nun dadurch, dass der
Besteller sich die Scheibe ansieht und zu erkennen gibt, dass er mit der Arbeit einverstanden ist.
Mit der Abnahme schließt der Kunde nicht generell seine Gewährleistungsansprüche aus. Entdeckt er vor der Abnahme Mängel im
Werk, muss er bei der Abnahme aber anzeigen, dass er sich die Gewährleistungsrechte hierfür vorbehält. Andernfalls verliert
er wegen dieser Mängel seine Gewährleistungsansprüche;
§ 640 Abs. 3 BGB.
Ist das Werk mangelfrei oder nur mit geringfügigen Mängeln behaftet, muss der Besteller das Werk abnehmen. Ohne diese Abnahme
kann der Werkunternehmer dem Besteller eine angemessene
Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist die Abnahme als erfolgt und der Werklohn wird fällig.
a) Sicherungsrechte des Unternehmers beim Werkvertrag
Der Werkunternehmern kann an der beweglichen Sache, an der er das Werk
erbringen soll ein Pfandrecht (
Werkunternehmerpfandrecht) ausüben, welches bis zur vollständigen
Bezahlung des Werklohnes bestehen bleibt.
§ 647 BGB. Gibt er das Werk
jedoch an den Besteller zurück, so erlischt das Pfandrecht. Es entsteht bleibt für diese Forderung auch dann verloren, wenn
der Werkunternehmer die Sache zurück erhält. Es kann auch nur ein Pfandrecht
entstehen, wenn der Vertragspartner selbst Eigentümer der Sache ist.
Beispiel:
Schusselig bringt sein Auto zu Schraubmeier in die Werkstatt,
um einen Getriebeschaden zu reparieren. Schraubmeier repariert den Wagen
vereinbarungsgemäß. Als Schusselig den Wagen abholt, verlangt
Schraubmeier Bezahlung. Schusselig hat seine Schecks vergessen. Schraubmeier
kann nun die Herausgabe des Wagens so lange verweigern, bis Schusselig
den Werklohn bezahlt hat. Hat Schraubmeier den Wagen jedoch schon an Schusselig
herausgegeben, so kann er ihn nicht unter Berufung auf dieses Pfandrecht
zurückholen. Ein Pfandrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Auto nicht
dem Schusselig, sondern dem Drittkrueger gehörte.
Bauhandwerker haben zusätzlich das Recht an dem Grundstück, an dem
sie ihre Leistung ausüben, unter bestimmten Voraussetzungen eine
Sicherungshypothek zu bestellen.
b) Vertragsbeendigung (Kündigung) beim Werkvertrag
Der Besteller kann den Vertrag vor Fertigstellung des Werkes jederzeit den Werkvertrag
kündigen.
§ 648 BGB..
Nach der Kündigung hat der Unternehmer einen Anspruch gegen den
Besteller auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Er muss sich jedoch die Ersparnisse anrechnen lassen, die er durch die ersparte Leistung hatte.
Beispiel:
Schrauber soll beim Fahrzeug des Knausrig einen Ölwechsel machen. Er
kalkuliert dafür eine Stunde seines Gesellen, für den er 17,00 €/Stunde zahlen muss und Material für 20,00 € ein.
Mit Knausrig vereinbart er daher einen Preis von 55,00 €. Gerade
als der Geselle anfangen will, ruft Knausrig an, und stoppt den Auftrag weil er eine billigere Werkstatt gefunden hat. Der
Geselle kann sich nun dem nächsten Auftrag widmen. Schrauber kann nun von Kausrig den vereinbarten Preis, also 55,00 €
verlangen. Es wird jedoch der Materialpreis und die ersparten Arbeitskosten angerechnet, so dass Knausrig noch 18,00 €
zahlen muss.
c) Kostenvoranschlag beim Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag ist es unnötig, sich über die anfallenden
Kosten zu
einigen. Dies schafft ein großes
Maß an Unsicherheit. Deshalb wird unter Umständen bei einem Werkvertrag ein Kostenvoranschlag (eigentlich: Kostenanschlag)
gemacht. Dieser hat zur Folge, dass der Besteller, wenn für die
Fertigstellung des Werkes ein erheblich höherer als der im Anschlag
festgestellte Betrag erforderlich ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht
besitzt.
Als erheblich höher gelten Überschreitungen um 10 % des Preises
im Voranschlag.
Dieses Kündigungsrecht kann ausgeschlossen werden, indem der Unternehmer
sich das Einverständnis des Bestellers zur Überschreitung dieses
Voranschlages einholt.
Bei einer Kündigung ist jedoch wiederum die anteilige erbrachte
Leistung und ggf. Auslagen des Werkunternehmers zu erstatten. Im Gegensatz
zum ordentlichen Kündigungsrecht, sind hier jedoch nicht die errechneten
Gewinne zu vergüten.
3. Gewährleistung im Werkvertrag
Auch bei einem Werkvertrag kommt es vor, dass die Leistung fehlerhaft erbracht wird.
a) Vor der Leistung
Steht die Leistung noch aus, gelten die gewöhnlichen Rechte
der Leistungsstörungen (
Unmöglichkeit,
Verzug oder
vorvertragliche
Pflichtverletzung).
Zudem kann der Besteller bei erheblichen Mängeln die Abnahme verweigern, mit der Folge, dass die Vergütung bei berechtigter
Weigerung nicht fällig wird.
b) Gewährleistung
Nur wenn bei einem Werk ein Mangel auftritt, bestehen Gewährleistungsrechte.
Ein Mangel beim Werkvertrag liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Fehlt es dem Werk bei der Übergabe an der Beschaffenheit, die Besteller und Unternehmer vereinbart haben,
- Ohne Vereinbarung über eine Eigenschaft liegt ein Mangel vor, wenn sich die Sache nicht für den vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch eignet,
- Ohne Vereinbarung über den beabsichtigten Gebrauch der Sache liegt ein Mangel vor, wenn sie sich aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für den gewöhnlich vorausgesetzten Gebrauch eignet.
Nach Feststellung eines Mangels hat der Besteller zunächst das Recht und die Pflicht
Nachbesserung zu verlangen,
§ 633 BGB. Dieses Nachbesserungsverlangen
ist notwendig, um weitere Rechtsfolgen auszulösen.
Der Besteller kann, nachdem er den Unternehmer zur Nachbesserung aufgefordert
hat:
-
den Mangel selbst beseitigen und die dafür erforderlichen Kosten
ersetzt verlangen, wenn der Besteller dem Nachbesserungsverlangen nicht
in angemessener Frist nachkommt oder die Nachbesserung fehlschlägt.
Der Werkunternehmer muss durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Seite exculpieren. Misslingt ihm dies,
entstehen folgende Rechte:
- Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist diese dem Werkunternehmer unzumutbar oder weigert sich dieser, die Nachbesserung
vorzunehmen kann der Besteller auch den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder
die Vergütung entsprechend der mangelbedingten Wertminderung mindern.
- zusätzlich kann der Besteller auch Ersatz des Schadens neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung oder
alternativ hierzu Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei unerheblichen Mängeln eine Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Dies Ansprüche aus dem Werkvertrag verjähren bei beweglichen Sachen und deren Herstellung
oder Planung nach 2 Jahren, bei Arbeiten an Gebäuden nach 5 Jahren. § 634 a Abs. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Andere Werkleistungen (z.B. Beförderungsleistungen) verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
Die Verjährung wurde jedoch immer solange
gehemmt, wie der Unternehmer sich mit der Beseitigung des Mangels befasst.
Beispiel:
Nachdem der Alois den Xaver aufgefordert hat den Schriftzug
auszubessern, hat Xaver den Baldachin wieder in seine Werkstatt gebracht
und das "M" durch ein "H" ersetzt. Leider ist dieses "H" in einer etwas
anderen Farbe gestaltet. Die das Recht auf Erhebung der Einrede der Verjährung der Gewährleistungsrechte entsteht nun 2 Jahre
nach der ersten Übergabe des Baldachins.
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