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Der Werkvertrag

1. Werkvertrag - Abrenzung
2. Werkvertrag - Besondere Rechte
3. Werkvertrag - Gewährleistung
4. Der besondere Werkvertrag - Beförderungsvertrag

1. Werkvertrag - Abgrenzung von anderen Verträgen

Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Der Werkvertrag ist gekennzeichnet durch die Herstellung eines Werkes. Das Werk muss dabei nicht etwas Greifbares sein, z.B. ein fertig gestelltes Werkstück. Vielmehr ist es so, dass bei einem Werkvertrag ein Ergebnis bzw. ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, für welches der Werkunternehmer auch einstehen will. Anders ist es beim Dienstvertrag. Hier ist nur geschuldet, dass der Dienstleister auch tätig wird.
Beispiel:
Alois soll für Xaver eine Busladung Touristen nach München bringen. Geschuldet ist hier, dass Alois die Touristen wohlbehalten und pünktlich in München abliefert. Ein Werkvertrag liegt vor.
Anders ist es, wenn Alois aufgrund des Vertrages eine Stadtrundfahrt mit dem Bus macht. Hier ist nur geschuldet, dass der Busfahrer die Touristen hin und her fährt und der Reiseführer etwas erklärt. Dass die Touristen es auch verstehen oder sogar toll finden, ist unnötig (aber keinesfalls nachteilig.)
Bei einem Werkvertrag sind die wesentlichen Bestandteile, über die bei Abschluss Einigung erzielt werden muss, nur Art und Umfang es zu erbringenden Werkes.
Der Preis kann von den Parteien durchaus offen gelassen werden. § 632 Abs. 1 BGB bestimmt dass im Zweifel die Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Erbringung dieser Leistung üblicherweise gegen Vergütung erfolgt.
Bei einem Werkvertrag heißt derjenige, der das Ergebnis erbringen muss Werkunternehmer und der der die Leistung erhält Besteller.

2. Der Werkvertrag - Besonderheiten

Beim Werkvertrag gilt der Grundsatz, dass die Vergütung erst nach der Abnahme des Werkes fällig wird. Die Abnahme ist dabei keineswegs nur die körperliche Entgegennahme, sondern im Wesentlichen die Billigung des Ergebnisses durch den Besteller.
Beispiel:
In den Shuttlebus soll eine neue Frontscheibe eingebaut werden. Die Abnahme erfolgt nun dadurch, dass der Besteller sich die Scheibe ansieht und zu erkennen gibt, dass er mit der Arbeit einverstanden ist.
Mit der Abnahme schließt der Kunde nicht generell seine Gewährleistungsansprüche aus. Entdeckt er vor der Abnahme Mängel im Werk, muss er bei der Abnahme aber anzeigen, dass er sich die Gewährleistungsrechte hierfür vorbehält. Andernfalls verliert er wegen dieser Mängel seine Gewährleistungsansprüche; § 640 Abs. 3 BGB.

Ist das Werk mangelfrei oder nur mit geringfügigen Mängeln behaftet, muss der Besteller das Werk abnehmen. Ohne diese Abnahme kann der Werkunternehmer dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist die Abnahme als erfolgt und der Werklohn wird fällig.

a) Sicherungsrechte des Unternehmers beim Werkvertrag

Der Werkunternehmern kann an der beweglichen Sache, an der er das Werk erbringen soll ein Pfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht) ausüben, welches bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes bestehen bleibt. § 647 BGB. Gibt er das Werk jedoch an den Besteller zurück, so erlischt das Pfandrecht. Es entsteht bleibt für diese Forderung auch dann verloren, wenn der Werkunternehmer die Sache zurück erhält. Es kann auch nur ein Pfandrecht entstehen, wenn der Vertragspartner selbst Eigentümer der Sache ist.

Beispiel:

Schusselig bringt sein Auto zu Schraubmeier in die Werkstatt, um einen Getriebeschaden zu reparieren. Schraubmeier repariert den Wagen vereinbarungsgemäß. Als Schusselig den Wagen abholt, verlangt Schraubmeier Bezahlung. Schusselig hat seine Schecks vergessen. Schraubmeier kann nun die Herausgabe des Wagens so lange verweigern, bis Schusselig den Werklohn bezahlt hat. Hat Schraubmeier den Wagen jedoch schon an Schusselig herausgegeben, so kann er ihn nicht unter Berufung auf dieses Pfandrecht zurückholen. Ein Pfandrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Auto nicht dem Schusselig, sondern dem Drittkrueger gehörte.
Bauhandwerker haben zusätzlich das Recht an dem Grundstück, an dem sie ihre Leistung ausüben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek zu bestellen.

b) Vertragsbeendigung (Kündigung) beim Werkvertrag

Der Besteller kann den Vertrag vor Fertigstellung des Werkes jederzeit den Werkvertrag kündigen. § 648 BGB..

Nach der Kündigung hat der Unternehmer einen Anspruch gegen den Besteller auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Er muss sich jedoch die Ersparnisse anrechnen lassen, die er durch die ersparte Leistung hatte.
Beispiel:

Schrauber soll beim Fahrzeug des Knausrig einen Ölwechsel machen. Er kalkuliert dafür eine Stunde seines Gesellen, für den er 17,00 €/Stunde zahlen muss und Material für 20,00 € ein. Mit Knausrig vereinbart er daher einen Preis von 55,00 €. Gerade als der Geselle anfangen will, ruft Knausrig an, und stoppt den Auftrag weil er eine billigere Werkstatt gefunden hat. Der Geselle kann sich nun dem nächsten Auftrag widmen. Schrauber kann nun von Kausrig den vereinbarten Preis, also 55,00 € verlangen. Es wird jedoch der Materialpreis und die ersparten Arbeitskosten angerechnet, so dass Knausrig noch 18,00 € zahlen muss.

c) Kostenvoranschlag beim Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag ist es unnötig, sich über die anfallenden Kosten zu einigen. Dies schafft ein großes Maß an Unsicherheit. Deshalb wird unter Umständen bei einem Werkvertrag ein Kostenvoranschlag (eigentlich: Kostenanschlag) gemacht. Dieser hat zur Folge, dass der Besteller, wenn für die Fertigstellung des Werkes ein erheblich höherer als der im Anschlag festgestellte Betrag erforderlich ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht besitzt.

Als erheblich höher gelten Überschreitungen um 10 % des Preises im Voranschlag.

Dieses Kündigungsrecht kann ausgeschlossen werden, indem der Unternehmer sich das Einverständnis des Bestellers zur Überschreitung dieses Voranschlages einholt.
Bei einer Kündigung ist jedoch wiederum die anteilige erbrachte Leistung und ggf. Auslagen des Werkunternehmers zu erstatten. Im Gegensatz zum ordentlichen Kündigungsrecht, sind hier jedoch nicht die errechneten Gewinne zu vergüten.

3. Gewährleistung im Werkvertrag

Auch bei einem Werkvertrag kommt es vor, dass die Leistung fehlerhaft erbracht wird.

a) Vor der Leistung

Steht die Leistung noch aus, gelten die gewöhnlichen Rechte der Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug oder vorvertragliche Pflichtverletzung).
Zudem kann der Besteller bei erheblichen Mängeln die Abnahme verweigern, mit der Folge, dass die Vergütung bei berechtigter Weigerung nicht fällig wird.

b) Gewährleistung

Nur wenn bei einem Werk ein Mangel auftritt, bestehen Gewährleistungsrechte.

Ein Mangel beim Werkvertrag liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Nach Feststellung eines Mangels hat der Besteller zunächst das Recht und die Pflicht Nachbesserung zu verlangen, § 633 BGB. Dieses Nachbesserungsverlangen ist notwendig, um weitere Rechtsfolgen auszulösen.

Der Besteller kann, nachdem er den Unternehmer zur Nachbesserung aufgefordert hat:

Zu beachten ist jedoch, dass bei unerheblichen Mängeln eine Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Dies Ansprüche aus dem Werkvertrag verjähren bei beweglichen Sachen und deren Herstellung oder Planung nach 2 Jahren, bei Arbeiten an Gebäuden nach 5 Jahren. § 634 a Abs. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Andere Werkleistungen (z.B. Beförderungsleistungen) verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung wurde jedoch immer solange gehemmt, wie der Unternehmer sich mit der Beseitigung des Mangels befasst.

Beispiel:

Nachdem der Alois den Xaver aufgefordert hat den Schriftzug auszubessern, hat Xaver den Baldachin wieder in seine Werkstatt gebracht und das "M" durch ein "H" ersetzt. Leider ist dieses "H" in einer etwas anderen Farbe gestaltet. Die das Recht auf Erhebung der Einrede der Verjährung der Gewährleistungsrechte entsteht nun 2 Jahre nach der ersten Übergabe des Baldachins.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)