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c) Die Nebenpflichtverletzung

Trotz Erbringung der Leistung können andere Umstände zu einer Schädigung einer Vertragspartei führen. Hierzu gehört insbesondere die Nebenpflichtverletzung.
Beispiel:
Der Hotelgast erhält bei der Anreise sein Zimmer. Der Gast gibt an, auf Nüsse allergisch zu reagieren. Dennoch werden dem Gast zum Frühstück nusshaltige Vollkornbrötchen gereicht. Der Gast erleidet einen Allergieschock.
Die Rechte bei einer Nebenpflichtverletzung richten sich nach §§ 280,283, 324, 241 Abs.2 BGB.

d) Vorvertragliche Pflichtverletzung

Auch vor Abschluss des Vertrages kann der Schuldner seine Pflichten verletzen. Vor der Schuldrechtsreform wurden diese Fälle als culpa in contrahendo bezeichnet. Besonderes Kennzeichen war, dass die Grundlagen der Haftung nicht im Gesetz geregelt waren, sondern durch die Rechtsprechung (erstmals im Linoleumrollenfall im Jahre 1911 durch das Reichsgericht) entschieden wurde.
Die vorvertragliche Pflichtverletzung kann z.B. dadurch bestehen, dass der Schuldner falsch beraten wurde. Beispiel:
Der aktienmarktunerfahrene Kunde Kasimir kommt zu seiner Hausbank. Er meint er würde gern 10.000,00 € für ein halbes Jahr möglichst sicher, aber mit hoher Rendite anlegen. Er würde das Geld nach 6 Monaten zum Kauf eines neuen Autos, welches er schon bestellt habe, benötigen. Der Bankberater empfiehlt ihm den Kauf eine Hochrisiko-Fonds.
Verliert der Kunde nun sein Geld, so kann er sich darauf berufen, dass der Bankberater ihn nicht anhand seiner Bedürfnisse (sichere Geldanlage für den Autokauf in 6 Monaten) beraten hat. Er kann Schadensersatz verlangen.
Andere vorvertragliche Pflichten können sein: Loyalitätspflichten (die Gegenseite soll nicht getäuscht werden z.B. über Auftragsvolumen und Absicht einen Vertrag zu schließen), Verkehrspflichten (Geschäfte, Hotels oder Schwimmbädern müssen auch vor dem Kassen bzw. Rezeptionsbereich sämtliche Gefahrenquellen gesichert sein) u.v.m.

Im Falle der vorvertraglichen Pflichtverletzung richten sich die Rechte des Gläubigers nach den §§ 280, 283, 324, 241 Abs.2 BGB.

Rechtsfolgen von Nebenpflichtverletzung und vorvertraglicher Pflichtverletzung

aa) Schadensersatz neben der Leistung nach § 280

Liegt eine Nebenpflichtverletzung oder eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor, kann der Gläubiger zunächst Ersatz der entstandenen Folgeschäden, also den Schadensersatz neben der Leistung verlangen. Die Verpflichtung trifft den Schuldner von Gesetzes wegen. Allerdings hat er die Möglichkeit, sich durch den Nachweis, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten muss von der Haftung zu befreien (Exculpationsmöglichkeit). Die Beweislast liegt im Falle des § 280 BGB also ausnahmsweise nicht beim Anspruchsteller, sondern beim Schuldner der Leistung (Beweislastumkehr).
Beispiel:
Im Falle der Falschberatung durch die Bank sind dem Kunden die Kursverluste zu erstatten.

bb) Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB

§ 280 umfasst nur den Schaden, der als Folge der Schlechtleistung neben der eigentlichen Leistung entsteht. In einigen Fällen kann auch die Hauptleistungspflicht entfallen und sich in einen Anspruch auf Schadensersatz umwandeln.

Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen und Schadensersatz für die entfallene Leistung verlangen, wenn ihm wegen der Pflichtverletzung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist und in Anspruch nach § 280 BGB bestünde.
Beispiel:

Dem kopfschmerzgeplagten Hotelgast Horst wird nach Schilderung seiner Beschwerden eine bestimmte Massage empfohlen. Es wurde trotz Angabe durch Horst jedoch nicht beachtet, dass der Kopfschmerz durch den Blutdruck bedingt ist. Die Behandlung erhöht den Blutdruck des Hotelgastes, so dass dieser unter stärkeren Schmerzen leidet, als zuvor. Host kann hier die übrigen gebuchten Massagen ablehnen und statt dessen Erstattung der Kosten der Massagen als Schadensersatz verlangen.

Voraussetzungfür den Anspruch auf Schadensersatz ist hier also lediglich die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag.

cc) Rücktritt nach § 324 BGB

Besteht ein zweiseitiges Schuldverhältnis, bei dem beide Seiten eine Leistung zu erbringen findet § 324 BGB Anwendung. Auch hier ist wieder die Unzumutbarkeit des Festhaltens neben der Anwendung des § 280 BGB Voraussetzung für die entstehenden Rechte.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)