Nichtigkeit von Verträgen
Ein Vertrag, der zustande gekommen ist muss noch lange keine Rechtswirkung
entfalten. Er kann unwirksam oder sogar nichtig sein. Ein
nichtiger Vertrag kommt zwar zustande,
wird dann aber behandelt, als sei er nicht existent.
Deshalb werden sehr harte Anforderungen an die Nichtigkeit des Vertrages
gestellt.
Wichtige Gründe für die Nichtigkeit sind:
Eine Nichtigkeit liegt aber noch nicht vor, wenn:
- der Vertrag nicht erfüllt wurde
- eine Vertragtpartei eine Pflicht verletzt hat
- eine Klausel des Vertrages unwirksam ist
- der Vertrag durch Drohung oder Täuschung der unter Vorstellung falscher Tatsachen zustande gekommen ist
Die Nichtigkeit ist von anderen Gründen zu unterscheiden, die dazu führen, dass die Parteien den Vertrag nicht erfüllen müssen.
Diese wären zum Beispiel:
- Das Nichtzustandekommen: Hier liegen die Voraussetzungen des Vertragsschlusses überhaupt nicht vor. Es entstehen keine
vertraglichen Pflichten. Allein aus den Vorverhandlungen können sich aber vertragsähnliche Pflichten ergeben, die auch zum
Schadensersatz verpflichten.
- Der Widerruf: Der Verbraucherschutz hat zahlreiche Fälle parat, in denen eine Person, die einen Vertrag schließt, sich
durch Erklärung eines Widerrufes vom Vertrag lösen kann. Der Widerruf ist nur in bestimmten Fallkonstellationen möglich (z.B.:
Fernabsatzgeschäften oder bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen). Der Vertrag wird mit dem Widerruf rückwirkend aufgelöst
und dann behandelt, als sei er nicht zustande gekommen. Auch hier kann sich allein aus den Vertragsverhandlungen aber schon
Schadensersatzansprüche ergeben. Diese dürfen das Widerrufsrecht jedoch nicht aushebeln.
- Der Rücktritt: Im Fall einer Leistungsstörung hat eine Partei die Möglichkeit, sich aus dem Vertrag zu lösen. Dies
kann über den Rücktritt geschehen. Auch hier bedarf es spezieller Voraussetzungen. Der Vertrag ist zwar in Gang gesetzt, wandelt
sich nicht dem Rücktritt aber in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die erhaltenen Leistungen müssen zurück gewährt werden.
- Die Kündigung: Ist der Vertrag auf eine längere Laufzeit angelegt, so kann die Kündigung den Vertrag vorzeitig
beenden. Die Kündigung ist also das Mittel vorwiegend bei Dauerschuldverhältnissen. Dabei bleibt das Vertragsverhältnis für die
Vergangenheit unangetastet und wird nur für die Zukunft aufgehoben.
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