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Nichtigkeit von Verträgen wegen Geschäftsunfähigkeit

Schließt ein Geschäftsunfähiger ein Geschäft ab, so ist dieses nichtig. § 104 BGB.

Handlungen gegen die Rechtsordnung

Verträge können auch nichtig sein, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstoßen. §§ 134, 138 BGB

Geschäfte, die gegen ein Verbot verstoßen sind nichtig (z.B. Menschenhandel). Beachtliche Verbote sind hier gesetzliche Verbote, Veräußerungsverbote aus dem Gesetz, durch eine Behörde verhängte und rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote.

Sittenwidrige Geschäfte sind stets nichtig. Sittenwidrig ist ein Geschäft, z.B. wenn der Inhalt sittenwidrig ist  Knebelungsverträge, Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung, übermäßige Sicherung ... u.s.w. Nach früherer herrschender Ansicht waren auch die Verträge einer Prostituierten mit Ihrem Freier sittenwidrig. Durch das Prostitutionsgesetz wurden diese Verträge jedoch anderen Dienstverträgen in Bezug auf die Rechtswirksamkeit gleichgestellt.
Wuchergeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wucher liegt vor allem vor, wenn Leistung und Gegenleistung im auffälligen Missverhältnis stehen und die benachteiligte Partei aus einer Zwangslage heraus oder aus Unerfahrenheit den Vertrag abgeschlossen hat. (Beispiel: Abschluss eines Kreditvertrages (zur Finanzierung von Drogen) mit einem Zinssatz von 50 % im Jahr). Zulässiger Zinssatz liegt bei etwa 12 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder aber beim doppelten dieses Zinssatzes.
Wird eine Leistung einfach nur teuer verkauft, als der Marktwert ist, ist noch kein Wucher gegeben. Der Missbrauch muss hinzukommen!

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Nichtigkeit eines Vertrages

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)