Geschäfte, die gegen ein Verbot verstoßen sind nichtig (z.B. Menschenhandel). Beachtliche Verbote sind hier gesetzliche Verbote, Veräußerungsverbote aus dem Gesetz, durch eine Behörde verhängte und rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote.
Sittenwidrige Geschäfte sind stets nichtig. Sittenwidrig
ist ein Geschäft, z.B. wenn der Inhalt sittenwidrig ist Knebelungsverträge,
Übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung, übermäßige
Sicherung ... u.s.w. Nach früherer herrschender Ansicht waren auch die Verträge einer Prostituierten mit Ihrem Freier sittenwidrig. Durch das Prostitutionsgesetz wurden diese Verträge jedoch anderen Dienstverträgen in Bezug auf die Rechtswirksamkeit gleichgestellt.
Wuchergeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wucher liegt vor
allem vor, wenn Leistung und Gegenleistung im auffälligen Missverhältnis
stehen und die benachteiligte Partei
aus einer Zwangslage heraus oder aus Unerfahrenheit den Vertrag abgeschlossen
hat. (Beispiel: Abschluss eines Kreditvertrages (zur Finanzierung von Drogen)
mit einem Zinssatz von 50 % im Jahr). Zulässiger Zinssatz liegt bei
etwa 12 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank oder
aber beim doppelten dieses Zinssatzes.
Wird eine Leistung einfach nur teuer verkauft, als der Marktwert ist,
ist noch kein Wucher gegeben. Der Missbrauch muss hinzukommen!
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