Die Privatautonomie
Die Privatautonomie bedeutet
Vertragsfreiheit.
Diese Vertragsfreiheit bei
Verpflichtungsgeschäften
umfasst im wesentlichen drei Grundfreiheiten:
- Die Abschlussfreiheit: Die Abschlussfreiheit umfasst die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder in der Wahl der Vertragspartner und in der Entscheidung, ob er einen Vertrag abschließen will, frei sein muss. Von der Abschlussfreiheit gibt es nur wenige Ausnahmen, wie z.B. das Bestehen eines Vorvertrages, in dem sich eine Partei zum Vertragsabschluss verpflichtet hat; Bestehen eines Vorkaufsrechtes u.s.w.
- Die Formfreiheit: Die Formfreiheit besagt, dass die Vertragsparteien wählen können, in welcher Form der Vertrag geschlossen werden kann. Als denkbare Form-Alternativen bestehen hier die mündliche Form (auch konkludentes Handeln), Die Schriftform (hier als besondere Form die elektronische Form mittels qualifizierter Signatur), die Textform und die notarielle Form. Lediglich in einigen Fällen schreibt das Gesetz Mindestformvorschriften vor. (mehr zur Form)
- Die Gestaltungsfreiheit: Die Gestaltungsfreiheit ist wohl eine der wichtigsten Freiheiten beim Abschluss zivilrechtlicher Verpflichtungsgeschäfte. Die Parteien können frei vereinbaren, zu welchen Leistungen sie sich verpflichten wollen und wie diese konkret ausgestaltet sein sollen.
Deshalb konnten neue Vertragstypen, wie Leasingvertrag, Faktoringvertrag
oder Franchising entstehen.
Trotz der Freiheit gibt es diverse Beschränkungen. So sind dennoch bestimmte Vereinbarungen unwirksam
- wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen (z.B. Knebelungsverträge),
- wenn im Vertrag ein Dritter verpflichtet wird (Vertrag zu Lasten Dritter),
- wenn gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird (z.B. Menschenhandel, Verkürzung gesetzlich vorgeschriebener Mindestkündigungsfristen z.B. § 622 BGB),
- u.s.w.
Bei den Verfügungsgeschäften sind sie allerdings an die im Gesetz verankerten Formen gebunden. Dort gibt es z.B. Verpfändungen (Eigentum wie bisher bleibt bestehen) oder Eigentumsübertragungen. Die Parteien dürfen jedoch keine Mischformen aus diesen Verfügungen bilden, weil dann unklar wird, wer nun Eigentümer sein soll
Bei den Verfügungsgeschäften ist die
Vertragsfreiheit inhaltlich stärker beschränkt. Möchte man
ein Recht ändern oder übertragen, so ist man auf die Rechtsinstitute
des BGB beschränkt (z.B. Eine Übertragung von Eigentum ist nur
nach den Maßgaben der §§ 929 BGB ff. möglich). Die
Freiheit besteht nur in der Wahl der Vertragspartner.
z.B. Alois hat an Berta ein Grundstück
verkauft. Solange er noch Eigentümer ist kann er es aber trotzdem
an Carlos übereignen. (Er muss nur mit erheblichen Schadensersatzansprüchen
von Berta rechnen.)
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