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Stornierung bei Hotel, Pension oder Ferienwohnung

Ob nun Ferienhaus, Pension oder Hotelzimmer - den Begriff "Stornierung" kennt das Gesetz nicht. Dennoch gibt es nach dem Gesetz recht eindeutige Regeln, wenn man sich aus einem Vertrag lösen möchte ... und die sollten Sie bei der Buchung schon berücksichtigen.

Grundregel bei Hotel- und Ferienhausbuchung

Meist ist auf diese Verträge das Mietrecht anzuwenden. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages sind Sie an den Vertrag gebunden. Der Vertrag muss nicht einmal schriftlich abgeschlossen worden sein. Das Mietrecht kennt - anders, als z.B. das Reiserecht - keinen vorzeitigen Rücktritt. nach § 537 BGB gilt vielmehr, dass auch derjedinge zahlen muss, der an der Nutzung der Mietsache aus persönlichen Gründen verhindert ist.

Es muss daher ein Rechtsgrund vorliegen, um sich vorzeitig aus dem vertrag zu lösen.

Rücktritt

Eine Möglichkeit einer Stornierung wäre der Rücktritt vom Beherbergungsvertrag oder vom Mietvertrag . Dieser ist dann möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es kommt immer häufiger vor, dass Anbieter dem Kunden dieses Rücktrittsrecht oder Stornorecht einräumen, wenn die Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist vor der Anreise passiert. Teilweise werden sogar Stornierungen bis 18.00 Uhr des Anreisetages angeboten. Diese Rechte dürfen durch den Kunden natürlich wahrgenommen werden. Gelegentlich lohnt es sich die Vertragsbedingungen des Vertragspartners daraufhin zu untersuchen.

Widerruf

Bekannt ist, dass bei Verträgen die z.B. über das Internet abgeschlossen wurden (sog. Fernabsatzgeschäfte) ein Widerrufsrecht bestehen kann. Das hilft im Fall der gewünschten Stornierung einer Zimmerbuchung leider nicht weiter.
Bei klassischen touristischen Leistungen, wie Übernachtungen oder Verköstigung besteht kein Widerrufsrecht. Hier gilt die Ausnahmeregel, dass bei zeitlich genau festgelegten Buchungen einer touristischen Leistung (Unterkunft, Verpflegung, Freizeitveranstaltung) das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (früher Haustürgeschäfte) außer Kraft gesetzt ist; § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Kündigung

In der Regel sind Mietverhältnisse kündbar. Bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580 a Abs. 1 BGB. Dies gilt aber nur dann, wenn die Parteien nicht von vornherein eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben. Bucht ein Kunde also von 2. bis 14. so kann er sich nicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen berufen. Nur Bei Buchungen, bei denen das Ende der Mietdauer offen gelassen ist, kann die Kündigung je nach vereinbartem Bezahlmodus unter Einhaltung der Fristen des § 580 a Abs. 1 BGB gekündigt werden.
Gerade im Tourismus ist die Buchung des Zimmers für einen vorher genau bestimmten Zeitraum allerdings der Regelfall. Diese Vereinbarung schließt mit ein, dass während der Mietzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Gast die gemietete Sache (z.B. ein paar Ski) oder das Zimmer z.B. wegen Krankheit gar nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen von Schadensersatz und ist deshalb nicht unbedingt empfehlenswert.
Die beste Möglichkeit sich in diesen Fällen ohne unangenehme Nachwirkungen aus dem Vertrag zu befreien, ist ein einverständlicher Aufhebungsvertrag zwischen Gast und Vermieter.

Kündigung aus wichtigem Grund

Der Ausschluss des Kündigungsrechtes gilt nur für ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen bleiben zulässig. Möglich ist also immer eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Mieter kann hier kündigen, wenn ihm der Gebrauch nicht oder nur zum Teil gewährt wird, wenn von der Mietsache eine für diese untypische Gesundheitsgefährdung ausgeht (Schimmelpilzbefall, Holzschutzmittel, nicht aber Gefahr eines Unfalls bei ansonsten ordnungsgemäßen Sportgeräten). Zu einem nur teilweisen Gebrauch gehört auch ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur, sehr unangenehme Gerüche, massiver Ungezieferbefall, erheblicher Lärm - also jegliche erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch den Mieter.
Außerdem kann ein sofortiger Kündigungsgrund bei ansonsten mangelfreiem Zimmer eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht durch den Vermieter oder seine Angestellten sein. (z.B. Beleidigung von Hotelgästen, Servieren überlagerter Speisen durch Hotelpersonal u. s. w.)
Die Kündigung aus wichtigem Grunde sollte aber umgehend nach Auftreten des Grundes erfolgen. Eine Duldung für eine gewisse Zeit legt den Schluss nahe, dass der Mieter mit diesem Fehler ja leben konnte. Mit der Duldung eines Mangels schneiden Sie sich jedoch nicht die Rechte auf Mietminderung ab.

Ausnahmsweise Reiserecht

Die Rechtsprechung, nach der die Regeln des Reiserechtes auch auf Ferienwohnungen und Ferienhäuser angewandt werden können, die von einem gewerblichen Reiseveranstalter neben seinem üblichen Angebot vertrieben werden, wird sich in Zukunft überholt haben. Ab dem 01.07.2018 werden Ferienhausverträge nicht mehr unter das reiserecht gefasst. Dies gilt aber nur für Verträge, die am dem 01.07.2018 geschlossen wurden.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 23.02.2018)