Stornierung bei Hotel, Pension oder Ferienwohnung
Ob Sie nun eine Fahrzeug, ein
Sportgerät oder ein Hotelzimmer gemietet haben, ist für die Frage der Vertragsaufhebung vollkommen egal. Die
Stornierung eines Hotelzimmers oder eines Mietvertrages kennt das Gesetz nicht. Die Beendigung des Vertrages richtet sich nach folgenden Regeln.
Rücktritt
Haben Sie einen Mietvertrag
abgeschlossen, so sind sie eigentlich schon mit der Abgabe des Vertragangebotes
hieran gebunden. Dabei muss der Vertrag nicht einmal schriftlich abgeschlossen
worden sein. Ein
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag oder vom Mietvertrag ist daher nur möglich,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Selbiges wird
selten der Fall sein. Ein Recht zur "Stornierung" ergibt sich hier also nur, wenn es ausdrücklich vereinbart war.
Widerruf
Bei einigen Verträgen kann jedoch ein
Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte, Verbraucherkreditgeschäfte oder dem Fernabsatzgeschäfte bestehen. Bei klassischen touristischen Leistungen, wie Übernachtungen oder Verköstigung besteht jedoch
kein Widerrufsrecht nach den Regeln für
Fernabsatzgeschäfte und die Haustürgeschäfte und Verbraucherkreditgeschäfte liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Fernsabsatzgeschäft vor, wenn eine zeitlich genau festgelegte Buchung einer touristischen Leistung (Unterkunft, Verpflegung, Freizeitveranstaltung) erfolgt ist.
Kündigung
In der Regel sind
Mietverhältnisse
kündbar. Dies gilt im Zweifel aber
nicht,
wenn das Mietverhältnis für einen festen Zeitraum von weniger
als 2 Jahren abgeschlossen wurde und nicht ausdrücklich ein Kündigungsrecht
vereinbart wurde. Dies wird gerade im Tourismus die Regel sein. Selbst
wenn der Gast die gemietete Sache (z.B. ein paar Ski) oder das Zimmer z.B. wegen Krankheit gar
nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch
durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen
von Schadensersatz und ist deshalb nicht empfehlenswert.
Die beste Möglichkeit
sich ohne unangenehme Nachwirkungen aus dem Vertrag zu befreien, ist ein einverständlicher Aufhebungsvertrag
zwischen Mieter und Vermieter.
Kündigung
aus wichtigem Grund
Eine Ausnahme bildet eine
Kündigung
aus wichtigem Grund. Der Mieter kann hier kündigen, wenn ihm der Gebrauch
nicht oder nur zum Teil gewährt wird, wenn von der Mietsache eine
für diese untypische Gesundheitsgefährdung ausgeht (Schimmelpilzbefall,
Holzschutzmittel, nicht aber Gefahr eines Unfalls bei ansonsten ordnungsgemäßen
Sportgeräten). Zu einem nur teilweisen Gebrauch gehört auch ungenügende
Beheizung bei kühlerer Außentemperatur, unangenehme Gerüche,
Ungezieferbefall, erheblicher Lärm - also jegliche
erhebliche
Beeinträchtigung der Nutzung durch den Mieter.
Außerdem kann ein
sofortiger Kündigungsgrund bei ansonsten mangelfreiem Zimmer eine
schuldhafte Verletzung einer Pflicht durch den Vermieter oder seine Angestellten
sein. (z.B. Beleidigung von Hotelgästen, Servieren überlagerter
Speisen duch Hotelperonal u.s.w)
Die Kündigung aus wichtigem
Grunde sollte aber sofort nach Auftreten des Grundes erfolgen. Eine Duldung
für eine gewisse Zeit legt den Schluss nahe, dass der Mieter
mit diesem Fehler ja leben konnte. Mit der Duldung eines Mangels schneiden
Sie sich jedoch nicht die Rechte auf
Mietminderung
ab.
Rechte bei Hotel-BuchungReiserecht