Ein grundsätzliches Widerrufsrecht gibt es also auch im Reiserecht nicht. Es gibt vielmehr nur zwei Fallgruppen, in denen ein Widerrufsrecht besteht.
Bei Buchung per E-Mail, Telefon oder per Fax liegen nur kurze Zeiträume zwischen Abgabe des Vertragsangebotes und Zugang beim Vertragspartner, so dass die Reue und der Widerruf zu viel Zeit in Anspruch nehmen dürften. Ein wirksamer Widerruf ist hier praktisch kaum machbar. Auch bei der Buchung der Reise per Post geht die Unsicherheit darüber, ob der Widerruf denn noch rechtzeitig war, zu Lasten des reuigen Reisenden.
Die Buchung einer Reise oder eines Hotels im Rahmen eines Verbraucherkreditgeschäftes (Ratenzahlung bei Beträgen über 200,00 €) ist nicht üblich. Auch wird üblicherweise der Reisevertrag oder Beherbergungsvertrag nicht an der Haustür oder nach überraschendem Ansprechen auf der Straße abgeschlossen. Lediglich das Fernabsatzgeschäft käme in Frage, da Buchungen per Post, Fax, Telefon oder im Internet inzwischen weit verbreitet sind.
Für diesen Fall enthält § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB jedoch die Regel, dass das Widerrufsrecht gerade nicht gelten soll, wenn Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Beköstigung und Freizeitgestaltung in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen. Nichts anderes ist bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen aber der Fall.
Daraus folgt: Bei Reiseverträgen hat der Reisende im Regelfall kein Widerrufsrecht. Er ist insbesondere im Reiserecht nur durch sein Recht zu Stornierung bzw. Rücktritt geschützt und sollte bei der Buchung nicht unüberlegt handeln.