Was kann ich bei einem Mangel in Hotel oder Ferienwohnung tun?
Sie haben eine Ferienwohnung
ein Zimmer im Hotel oder ein Fahrzeug oder Sportgerät gemietet und nun
sind Sie mit diesem nicht zufrieden? Ihre Rechte richten sich hier vor allem
nach dem Mietrecht. Die wesentlichsten drei Rechte
sind
Mietminderung,
Schadensersatz
oder
Kündigung des Vertrages.
Vorsicht-
ist dem Mieter der Mangel bei Vertragsabschluss
bekannt, so
gilt er als Vertragsbestandteil und berechtigen nicht zur Geltendmachung
dieser Rechte.
Preisminderung
Tritt ein Mangel an der Mietsache
auf oder liegen zugesicherte Eigenschaften nicht vor, so kann der Mieter
vom Vermieter eine
Mietminderung verlangen. Ein Mangel kann
bei einem Hotel- oder Ferienzimmer zum Beispiel der Ungezieferbefall, Lärm oder fehlende Reinigung in sein. Bei
Sportgeräten können technische Fehler, Schäden oder verkehrsunsicherer Zustand des Gerätes sein. Zugesicherte
Eigenschaften sind z.B. das Vorhandensein von Klimaanlagen oder Swimmingpools u.s.w.
Im Falle eines Mangels muss
der Vermieter schnellstmöglich informiert werden. Dabei empfiehlt
es sich Zeugen (am günstigsten weitere Gäste, die möglichst
auch in Deutschland wohnen) oder andere Beweismittel (Fotos, von anderen
Gästen oder Angestellten unterzeichnete Mängelprotokolle u.s.w.)
zu bemühen. Die Höhe der Mietminderung berechnet sich nach zwei
Faktoren: Die Dauer der Beeinträchtigung (für einen Fehler der
nur einen Tag lang auftauchte, kann auch nur die Miete für diesen
Tag gemindert werden) und der Umfang der Beeinträchtigung.
Faustregel:
Die Mietminderung ist so hoch, wie die Benutzung der Sache beeinträchtigt
wurde. So kann z.B. bei einem verschmutzten Zimmer je nach Verschmutzungsgrad
5 - 50 % angemessen sein.
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche
(Ansprüche, die über eine Mietminderung hinausgehen - z.B. Kosten
für Ungezieferbekämpfung im eigenen Haushalt nach Aufenthalt
in einem befallenen Hotelzimmer) entstehen nur in drei Fällen:
1. Der Mangel hat
schon
bei Vertragsschluss bestanden, oder
2. Der Vermieter (oder seine
Angestellten) haben den Mangel
fahrlässig oder sogar vorsätzlich
herbeigeführt, oder
3. Die haben den Vermieter
aufgefordert, den Mangel bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt zu
beseitigen, dieser hat es aber
nicht getan.
Erst dadurch entstandenen Schäden können Sie als Schadensersatz geltend machen. Sie müssen
jedoch die Einzelheiten beweisen. Deshalb sichern Sie sich Beweise (Anschriften von Angestellten
und Mitreisenden, Schriftstücke wie Mängelprotokolle und Mängelanzeigen)
u.s.w.
Nicht erfasst vom Schadensersatzanspruch
sind Schmerzensgeld oder Ansprüche auf Erstattung entgangener Urlaubsfreuden.
Letzteres gibt es nur im Pauschalreisevertrag.
Kündigung
Die ordentliche Kündigung des von vornherein auf kurze Zeit befristeten Mietvertrages ist in der Regel ausgeschlossen,
weil sie selten ausdrücklich vereinbart ist. Deshalb kann nur außerordentlich gekündigt werden.
Eine solche außerordentliche Kündigung kann nur
bei vorliegen eines erheblichen Mangels erfolgen. Der Mangel muss dabei so gewichtig
sein, dass Hotel, Ferienwohnung oder Sportgerät nicht oder nur in geringem Umfang nutzbar
ist. Auch macht die Kündigung nur dann Sinn, wenn sie noch vor Ablauf
des Mietverhältnisses erfolgt, da Sie nur für die Zukunft von
der Fortzahlung des Mietzinses befreit. (siehe
auch)
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