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2. Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechtes

Kern des Wettbewerbsrechtes ist der Schutz des geschäftlichen Verkehrs bei Handlungen zum Zweck des Wettbewerbs.

Begriff des Geschäftsverkehrs

Das Wettbewerbsrecht soll meist nicht im Privatverkehr gelten. Deshalb beschränkt sich das Wettbewerbsrecht auf die Tätigkeiten, die in irgendeiner Weise der Förderung des Geschäftszweckes eines Unternehmens - welches selbständig am Verkehr teilnimmt - dienen sollen.

Neben der gängigen Werbung (selbst wenn sie im privaten Kreis angebracht wird) gehören hierzu auch die bevorzugte Vermittlung von bestimmten Hotels durch die staatliche Kurverwaltung, die Kritik an Produkten der Konkurrenz, die Ausnutzung von Urheberrechten und vieles mehr.

Das Wettbewerbsverhältnis

Bei den Handlungen muss zumindest zu einem gewissen Anteil die Absicht bestehen die Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs einzusetzen. Dabei wird bei Wettbewerbshandlungen, die nach außen als solche erscheinen, die Wettbewerbsabsicht regelmäßig vermutet.

Beachtlich werden Wettbewerbshandlungen jedoch nur, wenn zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das ist regelmäßig bei Unternehmen der gleichen Branche anzunehmen. Die Rechtsprechung lässt es jedoch ausreichen, dass beide Anbieter Leistungen oder Waren anbieten, die sich gegenseitig im Absatz behindern könnten. Damit ist dieser Begriff regelmäßig sehr weit auszulegen.

Beispiel

In einem Wettbewerbsverhältnis stehen damit auch Hotels und Konzertveranstalter oder ausübende Künstler, wenn die Hotels Ihren Gästen auch eine Abendunterhaltung (Showprogramm) anbieten.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)