Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechtes
Vorbemerkung: Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) ist erstmalig im Jahr 1896 in Kraft getreten. Es wurde zum 8. Juli 2004 grundlegend überarbeitet und reformiert. Es bringt dem deutschen
Wettbewerbsrecht einige Neuerungen, behält diverse Vorschriften
bei und übernimmt einen Teil der bisher gefestigten BGH-Rechtsprechung
ins Gesetz. Im wesentlichen werden einige wettbewerbswidrige Handlungen ausdrücklich im Gesetz benannt und beschrieben.
1. Zweck des Gesetztes
Das UWG hat verschiedene Schutzzwecke.
Geschützt werden sollen vor allem:
- Konkurrenzschutz der Unternehmer soll davor geschützt werden,
dass andere Unternehmen der gleichen Branche in unlauterer Weise sich
einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
- Verbraucherschutz auch die Verbraucher sollen vor Irreführung
durch unzulässig handelnde Unternehmen am Markt geschützt werden. Bis zu einem gewissen
Grad soll auf Aussagen von Gewerbetreibenden vertraut werden dürfen. Dem Verbraucher selbst wird allerdings kein Handlungsinstrument in die Hand gegeben. Er ist lediglich Drittbegünstigter des Gesetzes.
- Sonstige Marktteilnehmer werden durch die Möglichkeit geschützt, gegen unfaires Wettbewerbshandeln einschreiten zu können. Damit wird das Vertrauen der Allgemeinheit in den Markt gestärkt.
In
§ 1 UWG wird die von der Rechtsprechung seit langem anerkannte
Schutztrias
festgelegt, wonach das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und
dem Interesse der Allgemeinheit dient.
§ 2 enthält Definitionen essentieller im Gesetz verwendeter Begriffe, wie z.B.
der Wettbewerbshandlung, des Marktteilnehmers und des Mitbewerbers.
Startseite > Übersicht > Wettbewerbsrecht