Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechtes
Vorbemerkung: Das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten. Es bringt dem deutschen
Wettbewerbsrecht einige Neuerungen, behält diverse Vorschriften
bei und übernimmt einen Teil der bisher gefestigten BGH-Rechtsprechung
ins Gesetz.
1. Zweck des Gesetztes
Das UWG hat verschiedene Schutzzwecke.
Geschützt werden sollen vor allem:
- Konkurrenzschutz der Unternehmer soll davor geschützt werden,
dass andere Unternehmen der gleichen Branche in unlauterer Weise sich
einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
- Verbraucherschutz auch die Verbraucher sollen vor Irreführung
durch einige Unternehmen am Markt geschützt werden. Bis zu einem gewissen
Grad soll auf Aussagen von Gewerbetreibenden vertraut werden dürfen.
In § 1 wird die von der Rechtsprechung seit langem anerkannte
Schutztrias
festgelegt, wonach das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und
dem Interesse der Allgemeinheit dient.
§ 2 enthält Definitionen essentieller im Gesetz verwendeter Begriffe, wie z.B.
der Wettbewerbshandlung, des Marktteilnehmers und des Mitbewerbers.
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