Der Tarifvertrag - Inhalt, Aufbau und Wirkung
1. Aufbau
Der
Tarifvertrag unterteilt sich in den normativen und den obligatorischen Teil.
a) Tarifvertrag - Normativer Teil
Der normative Teil regelt die Rechtsverhältnisse der von diesem Tarifvertrag umfassten Einzelarbeitsverhältnisse
wie zum Beispiel:
- Löhne und Gehälter
- Urlaubsansprüche
- Prämien und Gratifikationszahlungen
- Kündigungsfristen
- Sozialeinrichtungen (z.B. betriebliche Altersvorsorge) u. v. m.
und auch die kollektivarbeitsrechtlichen Beziehungen (z.B. Rechte des Betriebsrates, Wahl u.s.w.). So können besondere Mitbestimmungsrechte Gegenstand des Tarifvertrages sein.
b) Tarifvertrag - Obligatorischer Teil
Der obligatorische Teil regelt die Rechtsbeziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander. Hierzu gehören z.B. die Dauer der Geltung des Tarifvertrages, bestimmte Durchführungspflichten, die Friedenspflicht, die die Parteien während der Laufzeit des Vertrages zum Unterlassen von Arbeitskampfmaßnahmen verpflichtet und natürlich Regelungen zur Kündigung eines Tarifvertrages.
2. Arten von Tarifverträgen
Je nach Inhalt unterscheidet man mehrere besondere Arten von Tarifverträgen.
Je nach Anwendungsbereich unterscheidet man
- Firmentarifverträge - Tarifverträge, die zwischen der Gewerkschaft und nur einem Arbeitgeber geschlossen werden,
- Branchentarifverträge - Tarifverträge, die mit dem Arbeitsgeberverband einer Branche geschlossen wurden.
Nach Inhalten der Tarifverträge werden unterschieden:
- Gehaltstarifverträge - Tarifverträge, die lediglich Löhne und Gehälter regeln,
- Manteltarifverträge oder Rahmentarifverträge, die lediglich Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse einer Branche vorsehen. Eine konkrete Ausgestaltung bleibt hier anderen Tarifregelungen vorbehalten.
3. Anwendbarkeit des Tarifvertrages
a) Örtlich
Gegenstand des Tarifvertrages ist regelmäßig der örtliche Anwendungsbereich. Entscheidend ist dabei meist der Ort, an dem der Arbeitnehmer
angestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig
seinen Einsatzort wechselt.
b) Zeitlich
Im Tarifvertrag ist meist die Dauer der Wirkung des Tarifvertrages geregelt. Läuft der Tarifvertrag aus, wird gekündigt oder tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so gilt der letzte Tarifvertrag weiter, bis er durch einen neuen ersetzt wird. § 4 TVG
c) Branchen
Es gilt der Grundsatz - ein Betrieb - ein Tarifvertrag. Abzustellen ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes. Danach richtet sich, welcher Branchen-Tarifvertrag auf den Betrieb anzuwenden ist. Dieser Tarifvertrag gilt dann für alle Arbeitnehmer des Betriebes von Lagerverwalter bis zur Sekretärin.
d) Persönlich
Grundsätzlich gilt ein Tarifvertrag nicht automatisch für das Arbeitsverhältnis einer Branche. Er findet vielmehr nur Anwendung, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- beide Parteien sind Mitglieder einer Tarifvertragspartei: der Tarifvertrag wirkt hier wie eine Rechtsnorm. Er hat in der Anwendung Gesetzesrang. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen einvernehmliche Vereinbarungen abweichend vom Tarifvertrag nur treffen, wenn diese Bedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind, als der Tarifvertrag. Dieses Verbot wird GÜNSTIGKEITSPRINZIP genannt.
- Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesminister für Arbeit: Auch hier hat der Tarifvertrag Gesetzesrang. Auch hier gilt das Günstigkeitsprinzip
- Vereinbarung der Geltung im Vertrag: Hier wird der Tarifvertrag entweder durch Abschreiben des Tarifvertrages oder durch Verweis auf den Tarifvertrag Bestandteil des Vertrages. Damit wirkt der Tarifvertrag in diesem Fall auch nur wie ein Vertrag. Sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, können sie innerhalb der geltenden Gesetze durchaus vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen treffen. Die Bedingungen dürfen auch nachteilig vom Tarifvertrag abweichen.
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