Internationales Privatrecht - Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Gerade im Tourismus stellt sich häufig die Frage, wann überhaupt das deutsche Recht anzuwenden ist. Nun stellt sich die Frage, nach welchem Vertragsrecht Streitigkeiten zu behandeln sind, nach dem deutschen oder dem relaxanischem Recht.

Allgemeine Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, wann das Recht welcher Nation anzuwenden ist. Das EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) regelt für jeden Sachverhalt, welches Recht gelten soll. Hierbei gilt :

Anwendung des Deutschen Rechts bei Verträgen

Für das Vertragsrecht (Schuldrecht) ließen sich wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit jedoch keine Regeln finden. Deshalb sagt Art. 27 I EGBGB Das heißt die Parteien können vereinbaren, welches Recht gelten soll. Ein Vertrag kann also in München, aber nach anglo-amerikanischem Recht geschlossen werden. Nur dürfen dabei nicht die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts umgangen werden (z.B. Formvorschrift für Grundstückskaufverträge, Kündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmer u.s.w.)

Bei der Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Auslandsberührung kommt es daher zu allererst an auf

1. die tatsächlichen Vereinbarungen

haben sich die Parteien ausdrücklich darauf geeinigt, welches Recht anzuwenden ist, braucht eine weitere Auslegung nicht zu erfolgen. Gab es keine ausdrückliche Einigung, so ist anhand der umstände auszulegen, was die Parteien gewollt haben.
Dabei ist das Augenmerk auf folgende Faktoren zu richten.

2. die Vertragssprache

Ist der Vertrag in einer bestimmten Sprache gefasst, so spricht vieles dafür, dass das Recht des jeweiligen Landes gelten soll, in dem diese Sprache gesprochen wird.

3. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes

Vereinbaren die Parteien, dass im Streitfalle vor einem bestimmten Gericht geklagt werden soll, so ist in Zweifel auch das Recht des Landes anzuwenden, in welchem dieses Gericht steht.

4. Nationalität der Beteiligten

Kommen die Vertragsparteien beide aus ein und demselben Land, so könnte dies ein Hinweis dafür sein, dass das Recht dieses Landes gelten soll.

5. Der Vertragsort

Hinweispunkt bietet auch der Ort des Vertragsabschlusses bei der Auslegung des Gewollten.

6. Der Ort der Erfüllung

Weiteres Augenmerk ist auf den Ort der Erfüllung der Leistung zu legen.

7. Währung der Zahlungsleistungen

Wird vereinbart, in einer bestimmten Währung zu zahlen, so kann hierin ein Anhaltspunkt für den Willen der Parteien zu sehen sein. Seit der Einführung des Euros hat dieses Kriterium für innereuropäische Verträge an Bedeutung verloren.

8. Verhalten der Parteien

Auch aus dem sonstigen Verhalten der Parteien lässt sich gelegentlich entnehmen, welches Recht gelten soll. Zum Beispiel kann das Zitieren einer Vorschrift aus dem deutschen Recht im Vertragstext darauf hindeuten, dass die Parteien deutsches Recht anwenden wollten.

Erst wenn sich aus der Vielzahl dieser Kriterien kein Wille der Parteien ermitteln lässt, gilt die Vorschrift des Art. 28 EGBGB
Danach gilt das Recht des Ortes, an welchem der Schuldner der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung hat.

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