Internationales Privatrecht - Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Gerade im Tourismus stellt sich häufig die Frage, wann überhaupt
das deutsche Recht anzuwenden ist.
Der Tourist Otto Normalverbraucher
bucht in Hannover eine Reise nach Relaxanien. Dort angekommen bucht
er dort bei seinem deutschen Reiseveranstalter einen Safaritrip und bezahlt
ihn in Landeswährung und abends bestellt er noch in einer Bar
"oa' Maß".
Nun stellt sich die Frage, nach welchem Vertragsrecht Streitigkeiten zu
behandeln sind, nach dem deutschen oder dem relaxanischem Recht.
Allgemeine Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, wann das Recht welcher
Nation anzuwenden ist. Das EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) regelt
für jeden Sachverhalt, welches Recht gelten soll. Hierbei gilt :
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Art 40 EGBGB - bei deliktischer Schädigung (z.B. Unfall, unerlaubte
Handlungen ...) ist das Recht des Landes anzuwenden,
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in welchem die Handlung vorgenommen wurde bzw.
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der Erfolg eingetreten ist, wenn der Geschädigte dies verlangt,
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Haben die Beteiligten in dem selben Land ihren Wohnsitz, so ist das Recht
des Wohnsitzlandes anzuwenden
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Art. 13 EGBGB - bei familienrechtlichen Grundsätzen (z.B. Ehe, Scheidung,
Kindschaftssachen),
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Art 43 EGBGB - bei sachenrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Herausgabe)
-
das Recht des Ortes, an dem die Sache sich befindet
Anwendung des Deutschen Rechts bei Verträgen
Für das Vertragsrecht (Schuldrecht) ließen sich wegen des Grundsatzes
der Vertragsfreiheit jedoch keine Regeln finden. Deshalb sagt Art. 27 I
EGBGB
"Der Vertrag unterliegt den von den Parteien gewählten Recht.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender
Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen
des Falles ergeben."
Das heißt die Parteien können vereinbaren, welches Recht
gelten soll. Ein Vertrag kann also in München, aber nach anglo-amerikanischem
Recht geschlossen werden. Nur dürfen dabei nicht die zwingenden Vorschriften
des deutschen Rechts umgangen werden (z.B. Formvorschrift für Grundstückskaufverträge, Kündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmer u.s.w.)
Bei der Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Auslandsberührung
kommt es daher zu allererst an auf
1. die tatsächlichen Vereinbarungen
haben sich die Parteien ausdrücklich darauf geeinigt, welches
Recht anzuwenden ist, braucht eine weitere Auslegung nicht zu erfolgen.
Gab es keine ausdrückliche Einigung, so ist anhand der umstände
auszulegen, was die Parteien gewollt haben.
Dabei ist das Augenmerk auf folgende Faktoren zu richten.
2. die Vertragssprache
Ist der Vertrag in einer bestimmten Sprache gefasst, so spricht
vieles dafür, dass das Recht des jeweiligen Landes gelten soll,
in dem diese Sprache gesprochen wird.
3. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes
Vereinbaren die Parteien, dass im Streitfalle vor einem bestimmten
Gericht geklagt werden soll, so ist in Zweifel auch das Recht des Landes
anzuwenden, in welchem dieses Gericht steht.
4. Nationalität der Beteiligten
Kommen die Vertragsparteien beide aus ein und demselben Land, so könnte
dies ein Hinweis dafür sein, dass das Recht dieses Landes gelten
soll.
5. Der Vertragsort
Hinweispunkt bietet auch der Ort des Vertragsabschlusses bei der Auslegung
des Gewollten.
6. Der Ort der Erfüllung
Weiteres Augenmerk ist auf den Ort der Erfüllung der Leistung
zu legen.
7. Währung der Zahlungsleistungen
Wird vereinbart, in einer bestimmten Währung zu zahlen, so kann
hierin ein Anhaltspunkt für den Willen der Parteien zu sehen sein. Seit der Einführung des Euros hat dieses Kriterium für innereuropäische Verträge an Bedeutung verloren.
8. Verhalten der Parteien
Auch aus dem sonstigen Verhalten der Parteien lässt sich
gelegentlich entnehmen, welches Recht gelten soll. Zum Beispiel kann das
Zitieren einer Vorschrift aus dem deutschen Recht im Vertragstext darauf
hindeuten, dass die Parteien deutsches Recht anwenden wollten.
Erst wenn sich aus der Vielzahl dieser Kriterien kein Wille der Parteien
ermitteln lässt, gilt die Vorschrift des Art. 28 EGBGB
Danach gilt das Recht des Ortes,
an welchem der Schuldner der charakteristischen Leistung
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung hat.
So sind die Reisebuchungen des Otto
wohl nach deutschem Recht abzuwickeln, während für das Bier in
Relaxanien, -und zwar in deutsch- bestellt bei einem Relaxanier, zu servieren in Relaxanien
und wahrscheinlich auch nicht in DM zu bezahlen, wohl nach relaxanischem Recht
zu bewerten ist.
Bei der Buchung der Safari ist kein wirklicher
Wille zu erkennen. Da die Kriterien in etwa gleich verteilt sind, ist darauf
abzustellen, wo der Vertragspartner - also der Safariveranstalter - seinen
Hauptsitz hat. (Art. 28 EGBGB.)
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