Haftung für die Garderobe
Der Gast hat im Regelfall immer
auf seine Garderobe selbst zu achten. Dies heißt, dass der Gast
unabhängig davon, ob ein entsprechendes Schild angebracht ist oder nicht
den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe selbst zu tragen hat.
Von dieser Regel gibt es jedoch zwei Ausnahmefälle:
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Der Gast wird gleichzeitig vom
Wirt beherbergt. Dabei muss der Wirt aber gewerbsmäßig,
also ständig und zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen Gäste
beherbergen (Pensionen, Hotels). Hier muss der Wirt den Schaden unabhängig
von einem eigenen Verschulden ersetzen, es sei denn es handelt sich um
lebende Tiere oder der Schaden wurde durch höhere Gewalt oder durch den
Gast selbst oder einer vom Gast mitgebrachten Person verursacht. (§ 701 BGB)
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Der Gast und der Wirt haben
einen Verwahrungsvertrag geschlossen. Dieser kommt zustande, wenn der Gast
entweder eine Garderobengebühr zu entrichten hat oder dem Gast die
Garderobe durch das Restaurantpersonal abgenommen wird und an einen Ort
gebracht wird, den der Gast nicht einsehen kann.
Ist der Wirt nach diesen Vorschriften zur Haftung verpflichtet sollte der Gast durch einen Anwalt prüfen lassen, ob die Haftung des Wirtes nicht durch vertragliche Vereinbarung (Schilder, Hinweise auch Garderobenmarken, Allgemeine Geschäftsbedingungen u.ä.) ausgeschlossen wurde.
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