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Schadensersatzansprüche bei Naturkatastrophen (Hurrikan, Terroranschlag, Tsunami, Erdbeben ) - Reiserecht

Im Rahmen der Reise kommt es vor, dass der Reisende durch plötzliche Naturkatastrophen überrascht und in seinem Urlaub beeinträchtigt wird. Im schlimmsten Fall erleidet er irreparable Schäden. Doch nicht bei allen Schäden kennt das Reiserecht trifft den Reiseveranstalter eine Haftung.

Abhilfe und Minderung

Das Reiserecht sieht vor, dass der Veranstalter für Mängel der Reise auf Minderung des Reisepreises in Anspruch genommen werden kann, auch wenn er den Mangel nicht verschuldet hat.

Ein Abhilfeverlangen oder Minderung soll jedoch unzulässig sein, wenn

Die bloße Angst vor Naturkatastrophen bzw. dass Wissen, dass unweit des Urlaubsortes eine solche stattgefunden hat, ohne, dass man selbst betroffen ist, stellt eine solche Gefahr des allgemeinen Lebensrisikos dar und berechtigt nicht zur Minderung, sofern der Veranstalter nicht eine Informations- oder Aufklärungspflicht diesbezüglich verletzt hat. Erst wenn die Reise spürbar beeinträchtigt wird, ist Raum für die Überlegung, ob dem Reisenden weitere Rechte zustehen.

Betrifft die Naturkatastrophe die eigentliche Reiseleistung (z.B. Erdbeben zerstört das Hotel) hat der Reisende zunächst Anspruch auf eine Ersatzunterkunft und - sofern er diese nicht erhält - auch Anspruch auf Minderung des Preises oder sogar Rücktritt.

Kündigungsrecht

Nach Einwirkung höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen (Erdbeben, Tsunami und Hurrikan) hat der Reisende nach § 651 j BGB ein eigenständiges Kündigungsrecht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Reise als solche erheblich beeinträchtigt ist. Ist z.B. aufgrund des Hurrikans nur für einen Tag der Aufenthalt im Hotel nötig und die anderen Tage kaum eine Beeinträchtigung zu spüren, kann dieses Kündigungsrecht nicht angenommen werden.

Höhere Gewalt

Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter im Reiserecht nur dann die Schadensersatzansprüche (also zusätzliche Schäden - wie zerstörte Sachen, Gesundheitsschäden und ähnliches zu) zu befriedigen, wenn es zu einem Mangel kommt, der in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Die Verantwortung wird bei einem Schaden zunächst vermutet, sofern eine Mangel vorliegt. Der Veranstalter muss sich nun entlasten, indem er vorträgt, dass und warum ihn kein Verschulden trägt.
Der Veranstalter kann sich nach der EU-Pauschalreiserichtlinie also durch Nachweis, dass

Damit ist die Haftung auf Schadensersatz durch den Reiseveranstalter bei Naturkatastrophen begrenzt. Er solle jedoch nachweisen können, dass er allen notwendigen Aufklärungspflichten (Überschwemmungsgefahren in bestimmten Jahreszeiten im Urlaubsgebiet u.ä.) erfüllt hat. Wie das Djerba-Urteil des LG Hannover zeigte, darf die Aufklärungspflicht nicht überzogen werden. Dort wurde dem Veranstalter bescheinigt, dass er nicht über eine mögliche Terrorgefahr in nordafrikanischen Ländern aufzuklären habe.

Für Reisen, die ab dem 01.07.2018 gebucht werden wird die Haftung für höhere Gewalt neu strukturiert.

Stellt sich vor Reisebeginn heraus, dass die Reise wegen höherer Gewalt nicht durchführbar wird, können Reisender und Reiseveranstalter die Reise absagen. Es fallen für den Reisenden keine Kosten an. Anzahlungen sind zurück zu erstatten.

Macht die höhere Gewalt erst während der Reise teile der Reise nicht mangelfrei durchführbar, erhält der Reisende sofern seine Reise spürbar betroffen ist ein Minderungsrecht hinsichtlich der nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter auf Ersatz weiterer Kosten besteht hingegen nicht. Wenn Rückbeförderung nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter den Rücktransport organisieren und bis zu 3 Übernachtungen (soweit möglich in der gebuchten Kategorie) zu leisten. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, ungeleitet reisende Minderjährige) gilt die Beschränkung auf 3 Tage nicht.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 21.02.2018)