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Insolvenz des Reisebüros

Weitaus häufiger, als die Insolvenz des Reiseveranstalters trifft den Reisenden die Insolvenz des Reisebüros bei dem er gebucht hat. Hier ergeben sich gerade dann Probleme, wenn der Reisende vor Reiseantritt seinen Reisepreis an das Reisebüro entrichtet hat und dieses den Preis nicht weiter leitet.

Sicherungsschein hilft nicht weiter

Der Sicherungsschein sichert nur den Fall ab, dass der Reiseveranstalter insolvent wird. Gegen die Insolvenz des Reisebüros bietet er keinen Schutz.

Ab dem 01.07.2018 hat das Reisebüro aber Vorkehrungen gegen den Fall einer Insolvenz zu treffen. Dazu kann gehören, dass das Reisebüro Zahlungen gar nicht mehr entgegen nimmt oder auch dass es die Zahlungen auf einem gesonderten Fremdgeldkonto vereinnahmt. Einen Sicherungsschein muss das Reisebüro bei der reinen Vermittlung einer Reise nicht selbst ausgeben. Lediglich der Sicherungsschein des Veranstalters muss vor Annahme der Zahlung übergeben worden sein.

Zahlungen wurden nicht weitergeleitet

Der Kunde bekommt die Insolvenz des Veranstalters meist so zu spüren, dass er den Reisepreis ganz oder teilweise an das Reisebüro gezahlt hat und dieses dann die Zahlung nicht an den Reiseveranstalter weiter leitet. Der Veranstalter wird dann einwenden, die Reise sei ja noch nicht bezahlt worden.
Wichtig ist hier, dass Sie die Zahlungsbelege gut aufheben.
Im Regelfall darf sich der Reisende darauf verlassen, dass das Reisebüro welches den Kunden zur Zahlung an das Büro, statt an den Reiseveranstalter auffordert und einen Sicherungsschein übergibt, auch zum Empfang des Geldes ermächtigt ist. So entschieden übereinstimmend schon einige Gerichte. Damit hat die Zahlung an das Reisebüro erfüllende Wirkung. Der Kunde wird also so gestellt, als ob der Reisepreis beim Veranstalter angekommen ist.
Der Veranstalter hat dann die Reise durchzuführen. Tut er dies nicht, steht dem Kunden ein Erstattungsanspruch in Form eines Minderungsanspruches und gegebenenfalls sogar ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit zu.

Änderungen zum 01.07.2018

Durch die Reform des Reiserechtes hat das Reisebüro verstärkt auf einen Insolvenzschutz zu achten. Dazu gehört nicht nur die Übergabe eines Sicherungsscheins im Fall der Buchung einer Reise, sondern auch die Vereinnahmung der Zahlungen auf einem gesonderten insolvenzfesten Fremdgeldkonto. Einen eigenen Sicherungsschein benötigt das Reisebüro nicht.

Ferner gilt die Vermutung, dass das Reisebüro, welches die Reisebestätigung an den Reisenden aushändigt auch bevollmächtigt ist, die Zahlungen des Reisenden entgegen zu nehmen. Mit der Zahlung erfüllt der Reisende seinen Teil des Vertrages und hat den vollen Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter das Geld nicht erhält.

Vermittelt das Reisebüro keine Pauschalreise, sondern einzelne Leistungen verschiedener Anbieter bei getrennter Rechnungslegung (so genannte verbundene Reiseleistungen - z.B. Hotel bei Anbieter A und den Flug bei Anbieter B) so stellt dies zunächst eine Vermittlung dar, die im Regelfall nicht sicherungsscheinpflichtig ist. Lediglich das Fremdgeldkontomodell zur Sicherstellung der Zahlungen soll der Reisevermittler einhalten.
Erst, wenn dieses Reisebüro bzw. dieser Vermittler die Beförderungsleistung aus den gebuchten Teilleistungen selbst erbringt, entsteht die Sicherungsscheinpflicht für ihn.

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

Nach Rückkehr von der Reise können Schadensersatzansprüche bestehen. Für deren Bearbeitung ist der Reiseveranstalter zuständig. Insoweit bedeutet es keine Einbußen, wenn das Reisebüro die Bearbeitung ihrer Einwände ablehnt. Sie sollten nur darauf achten, dass sie Ihre Mängelanzeige innerhalb von vier Wochen nach Rückkehr von der Reise an den Reiseveranstalter übersenden. Diese Frist entfällt für Reisen, die nach dem 01.07.2018 gebucht werden.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 22.02.2018)