Insolvenz des Reisebüros
Weitaus häufiger, als die Insolvenz des Reiseveranstalters trifft den Reisenden die
Insolvenz des Reisebüros bei
dem er gebucht hat. Hier ergeben sich gerade dann Probleme, wenn der Reisende vor Reiseantritt seinen Reisepreis an das
Reisebüro entrichtet hat und dieses den Preis nicht weiter leitet.
Sicherungsschein hilft nicht weiter
Der Sicherungsschein sichert nur den Fall ab, dass der Reiseveranstalter insolvent wird. Gegen die Insolvenz des
Reisebüros bietet er keinen Schutz.
Ab dem 01.07.2018 hat das Reisebüro aber Vorkehrungen gegen den Fall einer Insolvenz zu treffen. Dazu kann gehören, dass
das Reisebüro Zahlungen gar nicht mehr entgegen nimmt oder auch dass es die Zahlungen auf einem gesonderten
Fremdgeldkonto vereinnahmt. Einen Sicherungsschein muss das Reisebüro bei der reinen Vermittlung einer Reise nicht selbst
ausgeben. Lediglich der Sicherungsschein des Veranstalters muss vor Annahme der Zahlung übergeben worden sein.
Zahlungen wurden nicht weitergeleitet
Der Kunde bekommt die Insolvenz des Veranstalters meist so zu spüren, dass er den Reisepreis ganz oder teilweise an das
Reisebüro gezahlt hat und dieses dann die Zahlung
nicht an den Reiseveranstalter
weiter leitet. Der
Veranstalter wird dann einwenden, die Reise sei ja noch nicht bezahlt worden.
Wichtig ist hier, dass Sie die Zahlungsbelege gut aufheben.
Im Regelfall darf sich der Reisende darauf verlassen, dass das Reisebüro welches den Kunden zur Zahlung an das Büro,
statt an den Reiseveranstalter auffordert und einen Sicherungsschein übergibt, auch zum Empfang des Geldes ermächtigt
ist. So entschieden übereinstimmend schon einige Gerichte. Damit hat die Zahlung an das Reisebüro erfüllende Wirkung. Der
Kunde wird also so gestellt, als ob der Reisepreis beim Veranstalter angekommen ist.
Der Veranstalter hat dann die Reise durchzuführen. Tut er dies nicht, steht dem Kunden ein Erstattungsanspruch in
Form eines Minderungsanspruches und gegebenenfalls sogar ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewandter
Urlaubszeit zu.
Änderungen zum 01.07.2018
Durch die Reform des Reiserechtes hat das Reisebüro verstärkt auf einen Insolvenzschutz zu achten. Dazu gehört nicht nur
die Übergabe eines Sicherungsscheins im Fall der Buchung einer Reise, sondern auch die Vereinnahmung der Zahlungen auf
einem gesonderten insolvenzfesten Fremdgeldkonto. Einen eigenen Sicherungsschein benötigt das Reisebüro nicht.
Ferner gilt die Vermutung, dass das Reisebüro, welches die Reisebestätigung an den Reisenden aushändigt auch
bevollmächtigt ist, die Zahlungen des Reisenden entgegen zu nehmen. Mit der Zahlung erfüllt der Reisende seinen Teil des
Vertrages und hat den vollen Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Das gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter
das Geld nicht erhält.
Vermittelt das Reisebüro keine Pauschalreise, sondern einzelne Leistungen verschiedener Anbieter bei getrennter
Rechnungslegung (so genannte verbundene Reiseleistungen - z.B. Hotel bei Anbieter A und den Flug bei Anbieter B)
so stellt dies zunächst eine Vermittlung dar, die im Regelfall nicht sicherungsscheinpflichtig ist. Lediglich das
Fremdgeldkontomodell zur Sicherstellung der Zahlungen soll der Reisevermittler einhalten.
Erst, wenn dieses Reisebüro bzw. dieser Vermittler die Beförderungsleistung aus den gebuchten Teilleistungen selbst
erbringt, entsteht die Sicherungsscheinpflicht für ihn.
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
Nach Rückkehr von der Reise können
Schadensersatzansprüche bestehen. Für deren Bearbeitung ist der
Reiseveranstalter zuständig. Insoweit bedeutet es keine Einbußen, wenn das Reisebüro die Bearbeitung ihrer Einwände
ablehnt. Sie sollten nur darauf achten, dass sie Ihre Mängelanzeige innerhalb von vier Wochen nach Rückkehr von der Reise
an den Reiseveranstalter übersenden. Diese Frist entfällt für Reisen, die nach dem 01.07.2018 gebucht werden.
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