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Insolvenz des Hotels oder eines anderen Leistungsträgers

Im Falle der Insolvenz eines Leistungsträgers der Reise, also des Betreibers des gebuchten Hotels, der Fluggesellschaft oder der Tauschschule ist für die rechtliche Bewertung lediglich von Interesse, ob die versprochene Leistung korrekt erbracht wurde oder nicht.

Mangelhafte Leistung

War die Leistung wegen der Insolvenz des Leistungsträgers mangelhaft oder ist sogar völlig ausgefallen, so hat der Reisende die üblichen Gewährleistungsansprüche aus dem Reiserecht. Der Reisende muss also vor Ort Abhilfe verlangen und -zumindest bei Buchungen bis zum 30.06.2018- innerhalb von 4 Wochen nach seiner Rückkehr die Mängel beim Veranstalter anzeigen und kann dann Minderung des Reisepreises, gegebenenfalls Schadensersatz oder Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangen.

Korrekte Leistung

Ist die Leistung trotz der Insolvenz eines Leistungsträgers z.B. durch einen anderen Leistungsträger korrekt erbracht worden, so stehen dem Reisenden im Regelfall keine weiteren Rechte zu. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zugesichert wurde, dass die Leistung gerade durch den einen Leistungsträger erbracht werden sollte, und es dem Reisenden entscheidend darauf ankahm.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 22.02.2018)