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Internationales Reiserecht- Was gilt?

Andere Länder andere Sitten. Dies gilt vor allem auch im Reiserecht. Häufig stellt sich bei internationalen Reiseleistungen daher die Frage, welches Recht nun auf welche Verträge anzuwenden ist.

Grundsatz der freien Rechtswahl

Der frühere Art 29 EGBGB ist im Jahr 2008 durch die Rom-I-Verordnung abgelöst worden.

Die Verordnung sieht vor, dass die Vertragsparteien immer vereinbaren dürfen, welches Recht nun auf ihren Vertrag anzuwenden sein soll. Ist also eine solche Vereinbarung getroffen worden, wird diese zunächst erst einmal gelten. Diese Vereinbarungen finden sich häufig in den AGB von Reiseveranstaltern und Tourismusanbietern.

Diese Regel ist jedoch schon wieder eingeschränkt. Erfolgt der Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer - also einem Reiseveranstalter, einem Hotel oder einem Tauchkursanbieter und einem Verbraucher- also einem Reisenden, so kann der Verbraucher meist die an seinem Wohnort geltenden Verbraucherschutzvorschriften geltend machen. Das gilt auch bei ausländischen Reiseanbietern dann, wenn diese ihre Tätigkeit auch auf diesen Standort ausgerichtet haben.

Diese Ausrichtung erkennt man an mehreren Kriterien, wie z.B. Vertragsangeboten in der jeweiligen Landessprache, Preis in der Landeswährung, Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten im jeweiligen Land (z.B. Bankkonto in Deutschland), Verknüpfung mit Leistungen im betreffenden Land (z.B. Abflughafen im jeweiligen Land) u.s.w.

Keine Berufung auf die örtlichen Verbraucherschutzregelungen kann allerdings erfolgen bei

Wie erfolgt die Rechtswahl?

Die Wahl des Rechtes kann zunächst mal ausdrücklich erfolgen. Im Vertrag findet sich dann eine Klausel wie: "Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland". Es reicht aber auch, wenn der Vertrag auf ein bestimmtes Gesetz verweist.

Schön, solch eine Regelung zu finden, oft aber sind die Formulierungen nicht so eindeutig. Hier kann man dann schauen, ob der Vertrag andere Bezugspunkte zu einem Land aufweist. Anhaltspunkte sind hier: Die Vertragssprache, Nationalität der Beteiligten, Vertrags- bzw. Erfüllungsort oder die Währung.

Es wurde keine Rechtswahl getroffen

Haben Reisender und Anbieter keine Rechtswahl getroffen, so ist gelten nach ROM-I folgende Regeln.

Bei einem Beförderungsvertrag (Bahnfahrt oder Flugreise) ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Reisende seinen Wohnsitz hat und Anfang oder Ende der Fahrt in Deutschland liegen. Ansonsten gilt das Recht des Sitzes des Beförderungsunternehmens.
Beispiel: Fliegt ein Franzose mit Wohnsitz in Köln von München aus mit RyanAir nach Madrid, so gilt deutsches Recht, weil Abflugort und ständiger Aufenthalt des Reisenden in Deutschland liegen. Geht der Flug aber von Paris nach Madrid, wäre Irisches Recht (Sitz von RyanAir) anzuwenden.

Bei den meisten anderen touristischen Verträgen mit dem Reisenden als Verbraucher (Hotelübernachtungen, Tauchkurse, Skipass) gilt das Recht des Staates, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Wohnsitz) hat, wenn der Unternehmer entweder auch aus diesem Staat kommt oder zumindest seine Leistungen so anbietet, dass Verbraucher aus diesem Staat diese Leistungen auch buchen.
Beispiel: Der Reisende möchte in seinem Spanien-Urlaub einen Sprachkurs besuchen. Bucht er auf einer deutschsprachigen Webseite den Kurs, ist deutsches Recht anzuwenden. Findet er in Spanien einen Flyer beim Bäcker und bucht vor Ort den Kurs gilt spanisches Recht.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)