Ich habe mich bei der Buchung geirrt. Was
kann ich tun?
Sie haben eine Bestellung aufgegeben,
eine Reise, ein Zimmer, Sportgeräte oder ein Fahrzeug gebucht und
stellen nun fest, dass ihnen ein Irrtum unterlaufen ist. Hier müssen
Sie zunächst erst einmal ermitteln, welcher Art der Irrtum war!
Verschreiben, versprechen,
verrechnen: Wenn Sie sich bei der Abgabe des Angebotes verschrieben
versprochen oder bei der Errechnung des Preises verrechnet haben, so können
Sie den Vertrag anfechten.
Irrtum bezüglich
des Vertragsgegenstandes: Sollten Sie sich bei Vertragsschluss
über Eigenschaften der Reise, Mietsache u.s.w. (geographische Lage,
Hotelkategorie, Abfahrtsort o.ä.) geirrt haben, so können Sie
auch diesen Vertrag anfechten.
Sonstige Irrtümer:
Andere Irrtümer die ihre persönlichen Motive betreffen (z.B.
Irrtum über Lage des Urlaubs in der Ferienzeit, Klima des Ferienortes,
persönliche Gründe für die Reise u.s.w.) berechtigen nicht
zur Anfechtung.
Anfechtung
Die Anfechtung erfolgt dadurch,
dass Sie dem Vertragspartner gegenüber
erklären, dass Sie an diesen Vertrag nicht mehr gebunden sein wollen. Sie können
auch direkt die Vokabel "Anfechtung" benutzen, müssen dies aber nicht.
Eine Anfechtung wegen Irrtums
ist aber nur möglich, wenn dies
unverzüglich
erfolgt. Sie müssen also
sofort nach Erkennen des Fehlers (spätestens
am nächsten Tag) die Anfechtung erklären. (Aus beweistaktischen
Gründen besser schriftlich)
Ist die Anfechtung erklärt,
machen Sie sich dennoch
schadensersatzpflichtig.
Haben Sie dennoch keine Angst vor der Anfechtung. Oft ist die Tatsache
der Schadensersatzpflicht nämlich unbekannt und häufig entsteht
wegen der Möglichkeit die Leistung an einen anderen zu veräußern
überhaupt kein Schaden.
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